Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.07.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund eines Arbeitsunfalles einen Anspruch auf Verletztenrente über den 31.05.1998 hinaus hat.
Die 1963 geborene Klägerin geriet am 22.05.1996 auf dem Weg zur Arbeitsstätte ohne ihre Mitwirkung in eine tätliche Auseinandersetzung, bei der sie versehentlich einen Schlag gegen das rechte äußere Sprunggelenk erlitt. Dr. B. diagnostizierte eine Kontusion des Fersen- und Wadenbeins sowie eine Distorsion des Peroneus. Am 09.12.1996 wurde die Klägerin wegen einer Peronealsehnenluxation und eines Tarsaltunnel-Syndroms operiert. Am 11.07.2001 erfolgte die Materialentfernung mit einer Neurom-Revision.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte Befundberichte des Dr. M. vom 03.09.1996 und 23.10.1996, des Dr. M. vom 02.06.1996, des Dr. K. vom 19.09.1996, des Dr. M. vom 08.11.1996, 16.04.1997, 13.11.1997 und 21.01.1999, des Prof. Dr. S. vom 27.02.1997 sowie des Prof. Dr. W. zum operativen Eingriff am 09.12.1996 bei und holte Gutachten des Neurologen Dr. J. vom 09.07.1997 und des Chirurgen Dr. P. vom 16.05.1997/August 1997 ein. Mit Bescheid vom 22.09.1997 anerkannte die Beklagte als Folgen des Unfalls eine Bewegungseinschränkung im Fußgelenk, eine Muskelminderung am rechten Bein, Gefühlsstörungen im Bereich der Fußaußenseite, eine leichte Knochenkalksalzminderung und Schwellneigung im Bereich des Fußgelenkes bei noch liegendem Material und gewährte nach Ablauf der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis 30.06.1997 als vorläufige Leistung Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. und im Anschluss daran nach einer MdE von 20 v.H. Im Widerspruchsverfahren entzog die Beklagte nach Einholung der chirurgischen Stellungnahme des Dr. G. vom 23.04.1998 die Verletztenrente durch Bescheid vom 07.05.1998 mit Ablauf des 31.05.1998, veranlasste aber weitere Begutachtungen auf neurologischem und chirurgischem Fachgebiet durch Dr. D. und Dr. G. (Gutachten vom 08.02.1999 und 17.02.1999). Dr. G. führte zusammenfassend aus, als Unfallfolgen bestünden noch eine geringfügige Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks bei freier Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk, eine geringfügige Gangbildstörung, reizlose Narben über dem Innen- und Außenknöchel rechts, das noch liegende Material sowie die von Dr. D. festgestellten Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet, nämlich eine diskrete Restschädigung des Nervus tibialis im Bereich des Tarsaltunnels mit diskreten elektroneurographischen und elektromyographischen Veränderungen, eine leichtergradige Sensibilitätsminderung im Versorgungsgebiet des Nerven am Fuß (medialer Fußrücken und Fußsohle), eine inkomplette Läsion des Nervus suralis mit sensiblen Defiziten an der Fußaußenkante und wahrscheinlich auch intermittierender, in der Intensität fluktuierender Schmerzsymptomatik an der Fußaußenkante und an der Außenseite des Unterschenkels. Die MdE wurde bis 30.06.1997 mit 30 v.H. und ab 01.07.1997 mit 20 v.H. bewertet. Ab dem Mai 1998 bewerteten die Gutachter die Unfallfolgen auf chirurgischen und neurologischem Gebiet mit einer MdE von jeweils 10 v.H. Die Gesamt-MdE schätzte Dr. G. mit 15 v.H. ein, wobei er von einer deutlichen Überschneidung der Unfallfolgen auf chirurgischem und neurologischem Gebiet ausging. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.1990 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, ihr wegen der Folgen des Unfalls vom 22.05.1996 eine Teilrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente über den 31.05.1998 hinaus zu gewähren. Prof. Dr. W., bei dem sie in Behandlung stehe, halte die Gutachten für unzureichend. Die Schädigung des Nervus tibialis sowie des Nervus suralis seien nicht hinreichend geklärt. Die Klägerin legte Berichte des Dr. M. vom 08.02.2001 sowie des Prof. Dr. W. zur Operation vom 11.07.2001 vor.
Das SG holte das Gutachten des Chirurgen Dr. L. vom 27.08.2001 und auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG Gutachten des Neurologen Prof. Dr. K. vom 14.03.2003/18.09.2003 und der Chirurgin Dr. K. vom 14.08.2003/17.03.2004 ein. Die Beklagte legte die Stellungnahme des Dr. G. vom 10.10.2001 vor.
Dr. L. führte aus, bis 30.06.1997 sei die MdE mit 30 v.H., bis 30.04.1998 mit 20 v.H. und ab 01.05.1998 mit 10 v.H. einzuschätzen. Am Unfalltag sei es zu einer minderschweren Weichteilprellung unterhalb der kernspintomographischen Nachweisgrenze und anschließend zu einer schmerzbedingten Fehlbelastung des Fußes gekommen, worauf sich ein chronischer Reizzustand der Fußwurzelgelenke und der Peronealsehnen bei anlagebedingter Subluxation entwickelt habe. Diese sei operativ beseitigt worden. Aus chirurgischer Sicht sei nach erfolgter Beseitigung der Peronealsehnen-Subluxation bei jeglichem Fehlen fibröser Ge...