Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 22.08.1996; Aktenzeichen S 3 U 76/96)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.09.1997; Aktenzeichen 2 BU 177/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom22.08.1996 wird, zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Dauerrente.

Der am …1943 geborene Kläger war als Arbeiter bei der Firma I., H., beschäftigt. Am 09.12.1993 wurde er bei Ladearbeiten in einem Betrieb in L. auf einem Container stehend von einer Windböe erfaßt und herabgeschleudert, Bei dem Sturz erlitt er eine Contusio cerebri, eine Kopfplatzwunde, eine Schulterprellung links, eine Rippenserienfraktur links 2–10, einen Haematothorax sowie eine Radiusfraktur links.

Nach Beiziehung von Befundberichten des Krankenhauses L., wo die Erstversorgung erfolgt war, sowie eines ersten Rentengutachtens (vom 26.07.1994 nebst ergänzender Stellungnahme vom 09.02.1995) bei Prof. Dr. Z. eines neurologischen Gutachtens (vom 07.12.1994) bei Prof. Dr. G. gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.03.1995 eine vorläufige Rente ab dem 18.04.1994 (Wegfall der Arbeitsunfähigkeit) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Als Folgen des Arbeitsunfalles wurden anerkannt:

Nach Schädelhirnverletzung mit Hirnquetschung, knöchern fest verheilten Brüchen der 2. bis 10. Rippen links sowie der linken Speiche und Prellung der linken Schulter:

Einschränkung der Beweglichkeit im Schulter- und Handgelenk. Minderung der Muskulatur am Unterarm und an der Schulter.

Als Folgen des Arbeitsunfalles nicht anerkannt wurden:

S-förmige Verbiegung und abnutzungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule; abnutzungsbedingte Veränderungen im linken Brust- und Schlüsselbeingelenk sowie im linken Schultereckgelenk; konstitutionell bedingte Verminderung der Brustkorbbeweglichkeit; Gefühlsempfindungsstörungen im linken Ellennervenbereich bei Sulcus-ulnaris-Syndrom; Beeinträchtigung der Feinbeweglichkeit der linken Hand-, Verschmächtigung der Handbinnenmuskulatur links.

Zur erstmaligen Feststellung der Dauerrente holte die Beklagte ein zweites Rentengutachten (vom 11.10.1995) bei Dr. S. ein, der die noch bestehende MdE mit weniger als 10 v.H. bewertete. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger nach Anhörung mit Bescheid vom 27.11.1995 mit, daß ein Anspruch auf Dauerrente anstelle der vorläufigen Rente nicht bestehe. Die vorläufige Rente werde deshalb mit Ablauf des Monats Dezember 1995 entzogen. Nach § 1585 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall die Dauerrente festzustellen. Diese Feststellung setze eine Änderung der Verhältnisse nicht voraus. Die ärztliche Begutachtung habe ergeben, daß als Unfallfolgen noch unbedeutende anteilige knöcherne Veränderungen im Bereich des linken Brustkorbes nach Rippenbrüchen bestünden. Hierdurch werde die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert.

Der Widerspruch des Klägers, mit dem er die Weitergewährung der Rente über den 31.12.1995 hinaus begehrte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.1996 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens (vom 18.06.1996) bei Dr. S. mit Urteil vom 22.08.1996 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dem Kläger stehe eine Verletztenrente über den Monat Dezember 1995 hinaus nicht zu. Da es sich um die Entziehung der vorläufigen Rente und Ablehnung der Dauerrente handele, sei eine Besserung des Unfallfolgezustandes nicht erforderlich gewesen. Bei der ersten Feststellung der Dauerrente komme es ohne Rücksicht auf die Höhe der bisher gewährten vorläufigen Rente lediglich darauf an, wie hoch der Grad der MdE nach objektivem Befund der Unfallfolgen zur Zeit der Rentenfeststellung zu schätzen sei. Dr. S. habe als Unfallfolgen noch reizlose Narbenbildungen im Bereich der linken Scheitelbein-Schläfenregion und der linken vorderen Brustseite und einen Teil der insgesamt geringfügigen Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk festgestellt. Der Speichenbruch links und die Rippenserienfrakturen links seien ohne Funktionsstörung und ohne wesentliche Deformitätsbildung verheilt. Er habe die MdE nach Ablauf des zweiten Unfalljahres mit unter 10 v.H. eingeschätzt. Er habe weiter ausgeführt, auf die verschiedenen unfallunabhängigen Erkrankungen (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, degenerative Schultergelenkerkrankung, Sulcus-ulnaris-Syndrom, Dupuytren'sche Erkrankung, Polyneuropathie) sei schon bei früheren gutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden. Das Gericht habe sich diesen Ausführungen von Dr. S. angeschlossen.

Gegen dieses ihm am 05.09.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 07.10.1996, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Er trägt vor, die Ausführungen des Dr. S. denen das SG gefolgt sei, seien widersprüchlich....

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