Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 20.02.1998; Aktenzeichen S 3 U 82/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.02.1998 und der Bescheid der Beklagten vom 15.09.1992 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1993 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Übergangsgeld in kalendertäglicher Höhe von 52,74 DM auch für die Zeit vom 22.08.1992 bis zum 31.08.1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 1/5 der außgerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Beginn und Höhe des Übergangsgeldes, das der Kläger im Rahmen der Berufshilfe von der Beklagten beanspruchen kann.
Der … geborene Kläger war 1986 als Dachdecker bei der Firma … in … beschädigt. Zuständiger Unfallversicherungsträger war die Beklagte. Am Mittag des 08.09.1986 stürzte der Kläger bei Arbeiten auf einer Baustelle vom Dach und zog sich multiple Prellungen und Schürfungen zu. Nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit übte er den erlernten Beruf zunächst weiterhin aus.
Ab 01.01.1988 verpflichtete sich der Kläger im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Nach einer Dienstzeit von 4 Jahren und 2 Monaten schied er mit Ablauf, des 29.02.1992 wieder aus.
Bereits zuvor machte der Kläger bei der Beklagten geltend, er könne wegen einer Höhenangst, die auf den Arbeitsunfall vom 08.09.1986 zurückzuführen sei, den erlernten Beruf als Dachdecker nicht mehr ausüben. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.03.1991 (Verfahren S 3 U 94/90) verurteilte deshalb das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Beklagte, dem Kläger berufliche Rehabilitationsleistungen zu gewähren.
Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.1992 zunächst eine Vorförderung „Berufswegplanung”. Der Kläger führte die Maßnahme vom 01.06.1992 bis 21.08.1992 am Institut für Beruf und Bildung in … durch und erhielt von der Beklagten Übergangsgeld.
Mit weiterem Bescheid vom 15.09.1992 förderte die Beklagte die innerbetriebliche Umschulung des Klägers zum Werkzeugmacher in der Firma … in … vom 01.09.1992 bis zum 31.12.1994 und bewilligte ab Maßnahmebeginn ein kalendertägliches Übergangsgeld von 46,76 DM. Der Berechnung des Regelentgelts legte sie ein monatliches Arbeitsentgelt von 2505,12 DM zugrunde, das sich aus dem letzten Bruttogehalt des Klägers im Februar 1992 bei der Bundeswehr in Höhe von 2.613,87 DM abzüglich einer einmaligen Zuwendung von 108,75 DM ergab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, er habe weitere Zulagen erhalten, so daß für die Berechnung des Regelentgelts von einem Monatsbetrag von 2.842,87 DM ausgegangen werden müsse; außerdem sei das Übergangsgeld auch für die Zeit vom 22.08.1992 bis zum 31.08.1992 zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 29.04.1993 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das Übergangsgeld des Klägers bemesse sich nach § 568 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit § 561 Abs. 1 RVO und § 47 Abs. 2 des 5. Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Nach der Verdienstbescheinigung des Wehrbereichsgebührnisamtes sei für den Februar 1992 von einem monatlichen Arbeitsentgelt von 2.505,12 DM auszugehen. Mithin ergebe sich ein Regelentgelt von 83,50 DM. Das Verletztengeld betrage 80 % dieses Betrages und belaufe sich auf 66,80 DM. Als Übergangsgeld seien 70 % dieses Betrages zu gewähren, mithin die bewilligten 46,46 DM pro Kalendertag. Allerdings ruhe die Auszahlung, des Übergangsgeldes bis zum 31.08.1992. Denn der Kläger habe bis zu diesem Zeitpunkt vom Wehrbereichsgebührnisamt noch ein monatliches Nettobarentgelt von ca. 1.800,00 DM erhalten, das den Betrag des monatlichen Übergangsgeldes übersteige.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte drei Neuberechnungen des Übergangsgeldes vorgenommen und schießlich unter Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitsentgeltes von 2.825,53 DM die kalendertägliche Höhe ab 01.09.1992 auf 52,74 DM festgesetzt. Das SG hat sodann die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.02.1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nachdem die Beklagte wegen der Zulagen die dritte Neuberechnung durchgeführt habe, sei nunmehr das Übergangsgeld nach §§ 568, 560, 561 RVO richtig berechnet. Eine Anwendung des Arbeitsförderungsgesetzes, wonach von einem fiktiven Arbeitseinkommen auszugehen sei, komme angesichts der genannten Vorschriften nicht in Betracht. Im übrigen werde bezüglich der Berechnung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen, die das Gericht abgesehen von der Höhe für richtig halte.
Gegen den am 09.03.1998 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.03.1998 Berufung eingelegt.
Er wiederholt sein Vorbringen, der Berechnung des Übergangsgeldes dürften nicht die Bezüge als Zeitsoldat zugrundegelegt werden; aus dem Wortlaut des § 47 SGB V gehe nämlich zweifelsfre...