Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitgegenstand bei Erlass eines Folgebescheides während des sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens
Orientierungssatz
Erteilt der Unfallversicherungsträger nach Erlass des mit der Klage angefochtenen Ausgangsbescheides und entsprechenden Widerspruchsbescheides während des anschließenden Berufungsverfahrens einen Folgebescheid zur Höhe der Verletztenrente, so entscheidet die Berufungsinstanz über dessen Rechtmäßigkeit erstinstanzlich. Eine Rücknahme der Berufung, die den ergangenen Erst- und Widerspruchsbescheid zum Gegenstand hat, ist insoweit ohne Einfluss. Der Folgebescheid wird Gegenstand des Verfahrens in zweiter Instanz.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 9.3.2004 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1.4.2004 eine Unfallrente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verletztenrente.
Der 1945 geborene Kläger war bei der Fa. Ba. in N. in der Hausverwaltung tätig. Am 30.5.2001 zerbrach eine von ihm herausgenommene Glasscheibe. Die Scherben verletzten den Kläger oberhalb des Handschuhs am linken Unterarm und verursachten eine Schnittverletzung. Nach einem Bericht von Prof. P. vom 31.05.2001 durchtrennte das Glas die Arteria radialis und den Ramus superficialis nervi radialis unter Sehnenbeteiligung. Der Kläger wurde bis 7.6.2001 stationär behandelt. Im Rahmen dieser Behandlung wurden Arterie, Nerven und Sehnen rekonstruiert.
In der Folge berichtete der Kläger über schmerzhafte Hypästhesien und Bewegungseinschränkungen am Handgelenk. Vom 21.2. bis 28.3.2002 wurde er stationär in der Unfallklinik L. behandelt. Einer Stellungnahme des Neurologen Dr. Bad. vom 25.02.2002 zufolge fand sich kein objektivierbares neurologisches/elektrophysiologisches Defizit und er schloss ein Carpaltunnelsyndrom links aus. Einen Arbeitsversuch brach der Kläger am 8..4.2002 wegen Schmerzen an der linken Hand ab. Die Unfallklinik berichtete am 17.10.2002 von weiteren Beschwerden und einem Endzustand einer sympathischen Reflexdystrophie.
Im Auftrag der Beklagten erstellte Prof. Dr. Z. am 9.12.2002 ein Rentengutachten, in dem er zum Ergebnis kam, der Kläger sei noch arbeitsunfähig, die MdE betrage vom 27.11.2002 bis 27.11.2003 30 vH und danach voraussichtlich 20 vH. Er sei nur zu Arbeiten fähig, bei denen die linke Hand nicht benötigt werde.
Daraufhin erließ die Beklagte am 28.1.2003 einen Bescheid, mit dem eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 30 vH ab 27.11.2002 in Höhe von monatlich 442,92 € bewilligt wurde. Die Beklagte erkannte verschiedene Beeinträchtigungen am linken Arm, insb. eine Verminderung der arteriellen Durchblutung, eine deutliche Bewegungseinschränkung des Handgelenks sowie der Unterarmdrehung, eine Beugebehinderung des Zeige- und Ringfingers, eine Streckbehinderung aller Langfinger, eine erhebliche Kraftminderung im Handbereich, einen leichten Kraftverlust im Unterarm, Gefühlsstörungen im Gebiet des Ramus superficialis Nervus radialis und schmerzhafte Narbenbildung am Unterarm nach den erlittenen, näher bezeichneten Schnittverletzungen als Unfallfolge an.
Der Kläger erhob hingegen mit der Begründung Widerspruch, die MdE müsse höher sein als 30 vH. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23.5.2003 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren holte das Sozialgericht für das Saarland (SG) ein Gutachten von Dr. Th. ein, das dieser am 10.9.2003 erstellte. Dr. Th. kam zum Ergebnis, eine MdE in Höhe von 30 vH sei nicht mehr begründbar und nur ein Teil der demonstrierten Funktionseinschränkung im linken Handgelenk sei auf den Unfall zurückzuführen. Ab dem Tag der Begutachtung schätzte er die MdE auf 20 vH.
Das SG hat durch Urteil vom 3.11.2003 die Klage unter Verweis auf die Gutachten von Dr. Th. und Prof. Dr. Z. abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das am 12.11.2003 zugestellte Urteil am 2.12.2003 Berufung eingelegt.
Die Beklagte legte im Berufungsverfahren ein Gutachten von Dr. R. vom 17.2.2004 vor, in dem nach “grober neurologischer Untersuchung„ eine MdE von 20 vH festgestellt wurde. Daraufhin erließ die Beklagte am 9.3.2004 einen weiteren Bescheid, nach dem der Kläger anstelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE in Höhe von 20 vH ab 1.4.2004 erhält. Als Unfallfolge erkannte die Beklagte am linken Arm folgende Beeinträchtigungen an: eine deutliche Bewegungseinschränkung des Handgelenks und der Hand, Kraftminderung der Hand mit Störung der Feinmotorik, Überempfindlichkeit des auf der Daumenseite des Unterarmknochens liegenden Nervens und Verminderung der Durchblutung im Bereich der Unterarmarterie.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe im Ausgangsbescheid mehr Unfallfolgen festgestellt, als Dr. Th. in seinem Gutachten angenommen habe. Dr. R. habe deutliche Bewegungsein...