Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 25.02.1999; Aktenzeichen S 16 Ar 205/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.02.1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit nach Ableistung seines Zivildienstes ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht.

Der am … 1974 geborene Kläger war vom 01.03.1995 bis 31.03.1996 als Zivildienstleistender im Altenheim … beschäftigt.

Nach Beendigung des Zivildienstes meldete er sich am 11.04.1996 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.1997 mit der Begründung ab, dass die Anwartschaftszeit als eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt sei. Der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor der Arbeitslosmeldung nicht mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden. Die Zeit des Zivildienstes sei nicht beitragspflichtig gewesen, weil der Kläger vor dem 01.03.1995 nicht arbeitsuchend gemeldet gewesen sei bzw. nicht in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden habe. Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfülle der Kläger ebenfalls nicht.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, dass er zivildienstbeitragspflichtig gewesen sei, weil er nach Erlangung der Fachhochschulreife am 20.06.1994 bis unmittelbar vor Dienstantritt auf Lehrstellensuche gewesen sei. Er sei zwar nicht beim Arbeitsamt in Völklingen als arbeitsuchend gemeldet, aber beim Berufsinformationszentrum des Arbeitsamtes in … wegen eines Ausbildungsplatzes registriert gewesen.

In den computergestützten Beratungsunterlagen der Beklagten finden sich bezüglich des Klägers folgende Eintragungen:

„16.08.1994:

FOSB, Notenschnitt 3, 1, TZ 2, T 3, Ma 5 RS hatte ein Ausb. stellenangebot, das sich kurzfristig zerschlagen hat.

Wenn er keine Ausb. stelle findet, will er ZD antreten.

25.08.1994:

Ausgleich 559 144

19.01.1995

Zivildienst stal

10.05.96/stol:

RS wird sich um WS 96/97 in RPS für Architektur bewerben, parallel dazu zur Absicherung eine Ausb. stelle 6352 suchen. Alternativ denkt er über Sozialwesen nach.

04.09.96/stol:

RS hat sich nicht um einen Studienplatz bemüht, auf seine Bewerbungen 6352 nur Absagen bekommen. Er sucht weiter, will eine Eigeninitiative verstärken, zur Suche von Alternativen ins BIZ kommen.”

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Bestätigungen seiner Eltern und seines Bruders vor, wonach er ab dem Sommer 1994 bis kurz vor dem Antritt seines Zivildienstes am 01.03.1995 auf Lehrstellensuche gewesen sei. Erst kurz vor Anfang des Zivildienstes habe er zwei Stellen angeboten bekommen, die er aber wegen des Zivildienstes nicht mehr habe antreten können. Weiter legte der Kläger eine Bescheinigung des Architekten D. vor, in der ausgeführt wurde, dass der Kläger sich bei Herrn K. im Sommer 1994 um eine Bauzeichnerlehrstelle beworben habe, die aber anderweitig vergeben worden sei. Der Kläger legte auch eine Bescheinigung der Firma S. vor wonach er sich um eine Ausbildungsstelle als Bauzeichner beworben habe. Die Ausbildung sei ihm zum 01.02.1995 zugesagt worden. Der Kläger habe die Stelle aufgrund seines Zivildienstes nicht antreten können.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.1997 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, dass die Suche nach einer beitragspflichtigen Beschäftigung nur dann als beitragspflichtige Zeit nach § 168 Abs. 2 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) berücksichtigt werden könne, wenn sie unmittelbar vor Dienstantritt erfolgt sei. Der Begriff „unmittelbar vor Dienstantritt” sei in Anlehnung an § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG auf 4 Wochen festzulegen. Das heiße, dass die Ausbildungsstellensuche bzw. Beschäftigungssuche innerhalb von vier Wochen vor Dienstbeginn – hier vom 01.02.1995 bis 28.02.1995 – noch angedauert haben müsse. Laut der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Firma S. sei eine Zusage der Ausbildungsstelle zum 01.02.1995 erfolgt so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Bewerbung für diese Ausbildungsstelle bereits vorher erfolgt sei. Andere glaubhafte Beweismittel, die die Suche nach einer mehr als geringfügigen Beschäftigung in der Zeit vom 01.02.1995 bis 28.02.1995 belegen würden, seien vom Kläger nicht vorgelegt worden, da Erklärungen ohne Nachweise hierfür grundsätzlich nicht ausreichten. Nach alledem müsse davon ausgegangen werden, dass die Suche nach einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nicht unmittelbar vor Dienstantritt erfolgt sei.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 17.10.1997 Klage erhoben.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Urteil vom 25.02.1999 die Beklagte unter Aufhebung des angefoch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge