rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 15.05.2002; Aktenzeichen S 3 AL 279/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Mai 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahrenszüge nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 01. Oktober 1998.
Der am ... geborene Kläger legte im Juni 1995 seine Reifeprüfung ab. Danach war er vom 07. Juni 1995 bis 13. Oktober 1995 als Produktionshelfer befristet bei der Firma W ... & K ..., Metallmöbelbau, in N ... beschäftigt. In der Zeit vom 07. Juni 1995 bis 31. August 1995 war er als geringfügig beschäftigter Schüler tätig, ab 01. September 1995 wurden Beiträge zur Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Krankenversicherung abgeführt. Im Schreiben der Firma W ... & K ... vom 11. Mai 1999 heißt es, der Kläger habe vom 01. September 1995 bis 13. Oktober 1995 kurzzeitig im Betrieb gearbeitet, um die Zeit bis zum Beginn seines Studiums zu überbrücken. In der Zeit vom 15. November 1995 bis 14. Dezember 1996 leistete er ausweislich der Bescheinigung des Bundesamtes für den Zivildienst vom 02. Oktober 1996 seinen Zivildienst ab. Vom 01. Oktober 1996 bis 05. September 1998 studierte er an der Technischen Universität D ... In der Zeit vom 29. März 1999 bis Oktober 1999 ging er einer Beschäftigung nach. Am 14. Oktober 1999 nahm er erneut ein Studium an der Technischen Universität D ... auf.
Am 23. September 1998 meldete er sich mit Wirkung zum 01. Oktober 1998 bei der Beklagten arbeitslos und stellte am 28. September 1998 einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Mit Bescheid vom 01. Oktober 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seinem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil er innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung nicht mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt habe, die der Erfüllung der Anwart
schaftszeit diene. Ebenso wenig erfülle er einen Anspruch auf Alhi auf Grund anderer Sachverhalte. Die Entscheidung beruhe auf den §§ 190, 191 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Hiergegen legte der Kläger durch Schreiben vom 08. Oktober 1998 Widerspruch ein. Auf Grund seiner beitragspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom 07. Juni 1995 bis 13. Oktober 1995 und der anschließenden Zivildienstzeit sei die für den Anspruch auf Alhi erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt. Für den Fall, dass er von der Beklagten unzutreffend beraten worden sei und deswegen die falschen Unterlagen eingereicht habe, halte er seinen ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von Alg aufrecht; diesen habe er erst nach entsprechender Beratung in einen solchen auf Alhi abgeändert.
Durch Schreiben vom 17. Januar 1999 ergänzte er, obwohl er sich bemüht habe, seinen Zivildienst noch im Oktober 1995 anzutreten, um ihn zum Anfang des Herbstsemesters 1996 beenden zu können, habe das Bundesamt für Zivildienst den Dienstantritt mehrfach nach hinten verschoben und ihn schließlich erst zum 15. November 1996 einberufen. Nur auf Grund dieses - von ihm nicht zu vertretenden Sachverhalts - sei die von der Beklagten erwähnte Vierwochenfrist nicht eingehalten. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis eigentlich bis 15. Oktober 1995 gedauert habe, weil der 16. Oktober 1995, ein Montag, der erste Tag gewesen sei, an dem keine Arbeitspflicht mehr bestanden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, während des Wehr- oder Zivildienstes trete Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 a SGB III dann ein, wenn der Dienstleistende unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig gewesen sei. Der Begriff "unmittelbar vor Dienstantritt" sei nach dem Schutzzweck der Bestimmung in Anlehnung an den Monatszeitraum in § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB III auszulegen.
"Unmittelbarkeit" liege aber dann nicht mehr vor, wenn zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Dienstantritt ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Da der Kläger bis 13. Oktober 1995 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, beginne die Monatsfrist am 14. Oktober 1995 und ende am 13. November 1995. Seinen Zivildienst habe er jedoch erst am 15. November 1995 aufgenommen, sodass zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Dienstantritt ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Aus diesem Grunde werde auch die in § 123 Satz 1 Nr. 2 SGB III geforderte Anwartschaftszeit von mindestens zehn Monaten Versicherungspflicht während des Zivildienstes nicht erfüllt. Es lägen weder die Voraussetzungen für den Bezug von Alg noch diejenigen für den Bezug von Alhi vor. Der Anspruch auf Alhi scheitere daran, dass der Kläger innerhalb der Vorfrist vom 30. September 1998 bis 01. Oktober 1997 weder beitragspflichtig besch...