Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 27.10.1998; Aktenzeichen S 13 Ar 64/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.10.1998 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes.

Der am … 1955 geborene Kläger meldete sich am 24.09.1993 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. Weil er der Aufforderung des Arbeitsamts, eine Arbeitsbescheinigung über das letzte Beschäftigungsverhältnis vorzulegen, nicht nachkam, teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25.11.1993 mit, dass die beantragte Leistung ab dem 24.09.1993 wegen fehlender Mitwirkung gem. §§ 60, 66 des 1. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Allgemeine Vorschriften (SGB I), 110 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) versagt werde.

Am 16.11.1993 schlossen der Kläger und seine Arbeitgeberin, die Firma A., Hotel S., vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken einen Vergleich dahingehend ab, dass das Arbeitsverhältnis – das seit dem 01.01.1991 bestanden und bei dem es sich um eine Teilzeitbeschäftigung als Nachtaufsicht gehandelt hatte – durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.12.1993 endete. Der Kläger wurde ab sofort von der weiteren Arbeitsverpflichtung freigestellt; die Arbeitgeberin verpflichtete sich zur Zahlung des noch ausstehenden Arbeitsentgelts zuzüglich Urlaubsgeldes und zur Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

Am 05.01.1994 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und stellte einen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Nach der nunmehr eingereichten Arbeitsbescheinigung der Firma A. Hotel S. hatte der Kläger in den letzten 3 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses von Oktober bis Dezember 1993 ein regelmäßiges monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 1.300 DM bezogen. Mit Bescheid vom 25.01.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 05.01.1994 auf der Basis eines Bruttomonatslohns von 1.300 DM. Der wöchentliche Leistungssatz belief sich bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 300 DM in der Leistungsgruppe A/0 auf 145,20 DM.

Nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs wurde dem Kläger mit Bescheid vom 31.01.1995 ab dem 04.01.1995 Anschluss-Arbeitslosenhilfe bewilligt (Bemessungsentgelt 310 DM/Woche – Leistungssatz 8,04 DM/Woche bei Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 123,93 DM/Woche). Hinsichtlich der Höhe der Arbeitslosenhilfe vom 04.01.1995–12.06.1995 hat der Kläger später Klage in dem Verfahren S 16 Ar 524/96 erhoben, die vom Sozialgericht für das Saarland (SG) mit rechtskräftigem Urteil vom 16.02.1998 abgewiesen worden ist.

Vom 13.06.1995–14.07.1995 sowie am 01.08. und 02.08.1995 war der Kläger als Aushilfsbauwerker bei der Firma Dr. K. in H. beschäftigt, wobei er in 217,5 Arbeitsstunden ein Gesamtbruttoentgelt von 3.697,50 DM erzielte. Ab dem 23.08.1995 wurde dem Kläger wieder Arbeitslosenhilfe in gleicher Höhe wie zuvor bewilligt.

Am 28.09.1995 stellte der Kläger einen Kurzantrag auf Förderung der Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme „Referent im Personal- und Sozialwesen”, an der er in der Folge in der Zeit vom 06.11.1995–31.10.1996 mit Erfolg teilnahm und die als Vollzeitmaßnahme durchgeführt wurde. Mit Bescheid vom 26.10.1995 bewilligte ihm die Beklagte Unterhaltsgeld ab dem 23.10.1995 auf der Basis des der Arbeitslosenhilfe-Bewilligung zugrunde gelegten Bemessungsentgelts von 310 DM in Höhe von 149,40 DM wöchentlich. Ab dem 08.01.1996 wurde das für die Leistungsbewilligung maßgebliche Bemessungsentgelt auf 320 DM erhöht, so dass sich ein Leistungssatz von 153,60 DM/Woche ergab.

Noch vor Ablauf der Maßnahme stellte der Kläger am 22.10.1996 einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld, auf den hin ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.1996 Arbeitslosengeld ab dem 01.11.1996 auf der Basis des der Unterhaltsgeld-Bewilligung zugrunde gelegten Bemessungsentgelts von 320 DM gewährte (Leistungssatz: 153,60 DM/Woche).

Mit Diplom vom 15.07.1996 hatte die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes dem Kläger den Hochschulgrad eines Lizentiaten des Rechts verliehen.

Unter Hinweis auf das erworbene Diplom stellte der Kläger mit Schreiben vom 31.10.1996, eingegangen am 07.11.1996, einen Antrag auf Höherbemessung seines Arbeitslosengeldes, der von der Beklagten als Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.11.1996 angesehen und mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.1996 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, dass die gem. § 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG vorgenommene Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht zu beanstanden sei; die von dem Kläger in seiner Widerspruchsbegründung zitierten Vorschriften des § 112 Abs. 5 Nr. 2 (Bemessung nach Berufsausbildung) und Abs. 7 (letzter Tag des Bemessungszeitraums liegt länger als 3 Jahr...

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