Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung von Arbeitslosengeld und -hilfe. unbillige Härte. Sozialhilfebedürftigkeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Härteregelung des § 112 Abs 7 AFG findet jedenfalls nur dann zu Gunsten des Leistungsberechtigten Anwendung, wenn es - in welchem Zeitraum und aus welchen Gründen auch immer - zu einer Einkommensminderung im Vergleich zu einem früheren überwiegend erzieltem Arbeitsentgelt gekommen ist (vgl auch BSG vom 11.2.1988 - 7 RAr 75/86 = SozR 4100 § 112 Nr 35).

2. Für die Zahlung eines Aufstockungsbetrages aus sozialen Erwägungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

 

Tatbestand

Der 1960 geborene Kläger beantragt höheres Arbeitslosengeld und höhere Anschlussarbeitslosenhilfe.

Er war von Mitte 1986 bis Dezember 1994 als Informatiker bei der M GmbH & Co KG in E beschäftigt. In der Zeit von Januar 1990 bis Ende Dezember 1994 erhielt er ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.000 DM monatlich. Bis zum 16.03.1996 bezog der Kläger Krankengeld. Ausgehend von einem Versicherungsfall am 19.09.1995 erkannte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachträglich Berufsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31.10.1999 an. Seit dem 01.11.1999 ist der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der TU-B beschäftigt und erhält eine Vergütung nach BAT IIa.

Er beantragte am 11.03.1996 die Zahlung von Arbeitslosengeld, das die Beklagte nach Maßgabe des im Bemessungszeitraum vom 01.05.1994 bis 31.10.1994 erzielten Arbeitsentgeltes von 3.000 DM brutto monatlich mit wöchentlich 273,60 DM (Leistungsgruppe A/0) bewilligte und bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 15.03.1997 auch zahlte. Der Kläger legte gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.04.1996 Widerspruch ein. Er habe im Rahmen eines Forschungsprojektes ausschließlich im Sinne des technologischen und geisteswissenschaftlichen Fortschritts gearbeitet. Eine vergleichbare Tätigkeit in der freien Wirtschaft wäre mit mindestens dem doppelten Entgelt vergütet worden. Er vertrat die Ansicht, es müsse nach Maßgabe des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ein höheres Entgelt zugrundegelegt werden, denn die Berücksichtigung von nur 3.000 DM bedeute für ihn eine unbillige Härte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28.05.1996 zurück. Der Kläger habe im maßgeblichen Bemessungszeitraum monatlich 3.000 DM verdient. Die Härteregelung des § 112 Abs. 7 AFG finde keine Anwendung, weil er ein gleichbleibendes Entgelt erzielt habe. Die dagegen erhobenen Klage (S 14 AL 162/97 SG Duisburg) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 10.09.1997 zurück.

Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 25.03.1997 antragsgemäß Arbeitslosenhilfe ab 15.03.1997 zunächst nach einem Arbeitsentgelt von wöchentlich 770 DM. Nachdem sie feststellte, dass dem Kläger die Leistung lediglich nach einem Bemessungsentgelt von 730 DM zugestanden habe, hob sie mit Bescheid 03.09.1997 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zukunft teilweise in Höhe von 9,60 DM wöchentlich auf. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Widerspruch und Klage (S 16 AL 200/97 SG Duisburg). In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht beantragte er am 23.06.1998 die Überprüfung aller bisherigen Bewilligungsbescheide.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.08.1999 die Rücknahme des Bescheides vom 17.04.1996 und auch aller inzwischen ergangen Folgebescheide ab. Mit seinem binnen Monatsfrist eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, unter anderem auch im Hinblick auf die Bedeutung des Projektes auf die Hälfte der angemessenen Vergütung verzichtet zu haben. Er halte eine rückwirkende Korrektur der Bemessungsgrundlage auf 4.500 DM monatlich für angemessen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.12.1998 zurück. Der Kläger habe während seiner beruflichen Tätigkeit kein höheres Entgelt bezogen, als im maßgeblichen Bemessungszeitraum. Vielmehr habe er immer gleichbleibend 3.000 DM verdient. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe bemesse sich nach dem vorher bezogenen Arbeitslosengeld und sei deshalb nicht zu beanstanden. Die zu überprüfenden Bescheide seien rechtmäßig.

Der Kläger hat mit der am 15.01.1999 erhobenen Klage die Gewährung der Leistungen nach Maßgabe eines Bemessungsentgeltes von 4.500 DM monatlich geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 25.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.1998 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheide vom 17.04.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1996, der Bescheide vom 07.11.1996, 02.01.1997, des Bescheides vom 25.03.1997 in der Fassung des Bescheides vom 05.09.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 25.09.1997 sowie der Bescheide vom 08.01.1998, 02.04.1998, 28.01.1999 und 17.03.1999 zu verurteilen, Arbeitslosengeld ab dem 16.03.1996 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 1.040,00 DM, ab dem 01.11.1996 bzw. Arbeitslosenhilfe ab dem 15.03.1997 nach einem gerundeten wöchentlichen A...

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