Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschlussarbeitslosenhilfe. Bemessungsentgelt. Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Gegen die Regelung des § 434c Abs 4 SGB 3, nach der bei Arbeitslosenhilfeansprüchen, die vor dem 1.1.2001 entstanden sind, Einmalzahlungen bei der Bemessung nach § 200 SGB 3 außer Betracht bleiben, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nachgehend
Tatbestand
Der am ... 1950 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und war zuletzt Ende Juni 1988 bei der ... versicherungspflichtig beschäftigt. Seinem Antrag vom 06.06.1988 auf Zahlung von Arbeitslosengeld entsprach die Beklagte. Sie bewilligte ihm mit Bescheid vom 25.07.1988 Arbeitslosengeld für die Zeit ab 23.09.1988 nach einem Bemessungsentgelt von 1.270,00 DM wöchentlich. Hierbei ging die Beklagte von einem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsverdienst in den Monaten März bis Mai 1988 in Höhe von 16.512,00 DM bei einer tariflichen Arbeitszeit von zuletzt 37,2 Stunden aus.
Anschlussarbeitslosenhilfe wurde erstmals mit Bescheid vom 17.11.1989 für die Zeit ab 27.09.1989 bewilligt auf der Grundlage des für das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts in Höhe von 1.310,00 DM wöchentlich. Die Arbeitslosenhilfe wurde in der Folgezeit jeweils weiter bewilligt, wobei sich die Leistungshöhe jeweils nach den jährlichen Leistungsverordnungen richtete und das Bemessungsentgelt nach den gesetzlichen Vorschriften dynamisiert bzw. angepasst wurde. Mit Bescheid vom 02.01.1995 passte die Beklagte den Leistungssatz an die für das Jahr 1995 geltende Leistungsverordnung an und bewilligte dem Kläger wöchentlich 455,40 DM Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 1.640,00 DM.
Mit der Höhe seines Arbeitslosengeldes und der darauf beruhenden anschließenden Arbeitslosenhilfe war der Kläger von Anfang an nicht einverstanden. Er hatte alle bis zum 02.01.1995 ergangenen Bescheide angefochten und sie einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Zur Begründung trug er vor: Die Beklagte habe sich bei der Bemessung der Leistungshöhe auf eine unrichtige Arbeitsbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers gestützt. Dies ergebe sich aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate März und Mai 1988. Die Beklagte habe zu Unrecht Krankheitsüberstunden und Urlaubsüberstunden, zusätzliche Urlaubsvergütung sowie eine vermögensbildende Arbeitgeberleistung und steuerfreie Bezüge unberücksichtigt gelassen. Ferner sei sie von einer unrichtigen Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgegangen. Die Leistungsminderungen aufgrund der Leistungsverordnungen für die Jahre 1994 und 1995 seien zudem rechtswidrig gewesen. Ferner werde bei den jährlichen Neubewilligungen der Arbeitslosenhilfe nicht der tariflichen Entwicklung des für ihn gültigen Tarifvertrages für die Metallindustrie, Tarifgruppe T6/4 Rechnung getragen.
Sämtliche Bescheide über die Gewährung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, die bis zum 02.01.1995 ergangen sind, wurden gerichtlich überprüft. Mit Urteil vom 26.05.1993 (S 23 Ar 188/90) wies das Sozialgericht Düsseldorf die Klage gegen die bis zum 06.02.1990 ergangenen Bescheide ab. Die Berufung hiergegen wurde vom Landessozialgericht unter Einbeziehung aller Folgebescheide bis zum 02.01.1995 mit Urteil vom 08.06.1995 -- L 9 Ar 137/93 -- zurückgewiesen. Sozialgericht und Landessozialgericht haben sich mit den Argumenten des Klägers auseinander gesetzt, sind ihnen aber nicht gefolgt. Auf die Entscheidungsgründe der beiden Urteile wird Bezug genommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 19.04.1996 (11 B Ar 129/95) als unzulässig verworfen.
Nach dem 02.01.1995 ergingen weitere Bescheide, die sämtlich vom Kläger angefochten wurden. Bereits gegen den Bescheid vom 02.01.1995 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 14.03.1996 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf am 20.03.1996 Klage erhoben. Alle weiteren Bescheide sind nunmehr im Einvernehmen mit dem Beteiligten nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einbezogen worden und können wie folgt aufgelistet werden:
|
Nr. |
Datum |
Alhi ab |
Grund |
BE |
DM/Woche |
1. |
19.06.95 |
01.06.95 |
W.Bew. 1 Jahr |
1690 |
465,60 |
2. |
02.01.96 |
01.01.96 |
LVO 96 |
1730 |
470,40 |
3. |
03.06.96 |
01.06.96 |
W.Bew. 1 Jahr |
1730 |
470,40 |
4. |
01.07.96 |
01.07.96 |
Kürzung 3 % |
1680 |
460,20 |
5. |
12.02.97 |
01.01.97 |
LVO 97 |
1680 |
450,00 |
6. |
13.05.98 |
02.06.97 |
W.Bew. 1 Jahr |
1680 |
445,80 |
7. |
15.07.97 |
01.07.97 |
Kürzung 3 % |
1660 |
445,80 |
8. |
19.01.98 |
01.01.98 |
LVO 98 |
1660 |
448,14 |
9. |
16.04.98 |
01.06.98 |
W.Bew. 1 Jahr |
1660 |
448,14 |
10. |
28.07.98 |
01.07.98 |
Kürzung 3 % |
1630 |
441,49 |
11. |
05.01.99 |
01.01.99 |
LVO 99 |
1630 |
441,42 |
12. |
16.04.99 |
01.06.99 |
W.Bew. 1 Jahr |
1630 |
441,42 |
13. |
27.07.99 |
01.07.99 |
Kürzung 3 % |
1610 |
437,08 |
14. |
04.01.00 |
01.01.00 |
LVO 00 |
1610 |
442,33 |
15. |
12.04.00 |
01.06.00 |
W. Bew. 1 Jahr |
1610 |
442,33 |
16. |
26.07.00 |
01.07.00 |
Kürzung 3 % |
1570 |
433,58 |
17. |
03.01.01 |
01.01.01 |
LVO 01 |
1570 |
448,00 |
Zur Begründung seiner K...