Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 16.06.1977; Aktenzeichen S 15 J 88/74) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.6.1977 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abänderung ihrer Bescheide vom 4.6.1974 und 30.7.1974 wird die Beklagte verurteilt, das Altersruhegeld unter Beachtung folgender Grundsätze zu berechnen:
Die vom 1.4.1931 bis 28.2.1933 entrichteten freiwilligen Beiträge (23 Kal.-Monate) bleiben bei der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage nach § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO außer Ansatz, werden aber neben der pauschalen Ausfallzeit von insgesamt 39 Monaten zusätzlich als anrechnungsfähige Versicherungsjahre nach § 1258 Abs. 1 RVO berücksichtigt.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob freiwillige Beiträge, die der Kläger während einer Ausfallzeit entrichtet hat, bei der Rentenberechnung als anrechnungsfähige Versicherungsjahre zu berücksichtigen sind, wenn im übrigen nicht die Ausfallzeit selbst, sondern die höhere pauschale Ausfallzeit angerechnet worden ist.
Der am … 1905 geborene Kläger hat von 1924–1926 zunächst eine kaufmännische Lehre absolviert und war anschließend als kaufmännischer Angestellter tätig. Vom 1. April 1931 bis 28. Februar 1933 hat er das Metzgerhandwerk erlernt und während dieser Zeit (23 Monate) freiwillige Beiträge der Klasse C zur Rentenversicherung entrichtet, deren Berücksichtigung in diesem Verfahren streitig ist.
Der Kläger erhielt zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 1967 (Bescheide vom 11.4.1968 und 9.7.1978), die ab 1. August 1970 in Altersruhegeld umgewandelt wurde (Bescheid vom 20.8.1970).
Nachdem der Kläger freiwillige Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis Ende 1968 nach entrichtet hatte, hatte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 4. Juni 1974 das Altersruhegeld mit Wirkung ab 1. Januar 1974 neu berechnet. Dabei waren als nachgewiesene Ausfallzeit insgesamt 33 Monate angerechnet worden (1.5.1924–28.2.1925 = 10 monate in der knappschaftlichen RV, 1.4.1931–28.2.1933 = 23 Monate in der Arb-RV – s. Bl. 132, 134). Die von April 1931 bis Februar 1933 entrichteten 23 Monatsbeiträge blieben außer Ansatz.
Gegen diese Berechnung machte der Kläger geltend, bei Anrechnung der 23 freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 1. April 1931 bis 28. Februar 1933 müsse die pauschale Ausfallzeit höher angesetzt werden als im Bescheid geschehen (32 Monate – Bl. 134).
Die Beklagte hat sodann mit Bescheid vom 30. Juli 1974 die Rente neu berechnet. Dabei rechnete sie die 23 Monatsbeiträge nur bei der Ermittlung der pauschalen Ausfallzeit an, wodurch diese von früher 32 Monaten (Bl. 134) auf nunmehr 39 Monate (Bl. 163) anstieg. Da jetzt die pauschale Ausfallzeit (39 Monate) höher war als die nachgewiesene Ausfallzeit (33 Monate), wurde die pauschale Ausfallzeit bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre berücksichtigt. Die 23 freiwilligen Monatsbeiträge wurden weder bei der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage noch als anrechnungsfähige Versicherungsjahre berücksichtigt (Bl. 164, 168). Von den 39 Monaten pauschaler Ausfallzeit entfallen auf die Arb-RV 34 Monate (Bl. 168), auf den knappschaftlichen Anteil 5 Monate (Bl. 169).
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Anrechnung der 23 Monatsbeiträge als Beitragszeit erstrebte.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16. Juni 1977 antragsgemäß die Beklagte verurteilt, „bei der Berechnung der Rente die Zeit vom 1.4.1931 bis 28.2.1933 als Beitragszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen–. Bei seiner Entscheidung ist es von § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO ausgegangen. Danach müßten die Beiträge außer Ansatz bleiben, wenn sie während einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeit entrichtet worden sind. Das könne aber nicht gelten, wenn nicht die nachgewiesene, sondern eine pauschale Ausfallzeit angerechnet worden ist. § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO könne in einem solchen Fall weder unmittelbar noch analog angewendet werden; die Beiträge müßten daher angerechnet werden.
Gegen das am 20. Juli 1977 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 2. August 1977 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, daß bei Anrechnung einer höheren pauschalen Ausfallzeit weder die kürzere nachgewiesene Ausfallzeit noch die in dieser Zeit entrichteten Beiträge berücksichtigt werden könnten und zwar weder bei der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage noch bei der Feststellung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre. Dem Versicherten entstehe kein Rechtsnachteil, weil anstelle der kürzeren nachgewiesenen Ausfallzeit die längere Ausfallzeit-Pauschale berücksichtigt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des So...