Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 17.03.1997; Aktenzeichen S 16 Ar 112/96) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.03.1997 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von gewährter Eingliederungsbeihilfe.
Einen entsprechenden Antrag hatte die Klägerin am 08.02.1995 anläßlich der Einstellung der am … geborenen Arbeitnehmerin … gestellt Letztere hatte im Jahr 1993 erfolgreich die Ausbildung zur „Fachwerkerin im Gartenbau” abgeschlossen, jedoch in dem erlernten Beruf keine Arbeit gefunden. Vom 17.10.1994 bis 14.02.1995 nahm … am Institut für Beruf und Bildung in Saarbrücken (IBB) an einer beruflichen Integrationsmaßnahme für Schwerbehinderte und Rehabilitanden teil. In einer Stellungnahme des Maßnahmeträgers vom 24.02.1995 wird u.a. ausgeführt, daß bereits in der Theroriephase zu Beginn des Seminars deutlich geworden sei, daß … ein dynamisches und selbstbewußtes Auftreten fehle. Sprachlich sei es ihr häufig nicht möglich gewesen, ihre Vorstellungen und Wünsche klarzustellen. Obwohl sie hin und wieder zu spät zum Unterricht gekommen sei und leicht verschlafen gewirkt habe, habe man davon ausgehen können, daß sie den Einstieg ins Berufsleben möglichst rasch finden wollte. Sie habe dann im Rahmen der Praktikumsphase zunächst ein Praktikum bei „…” in … begonnen. Dort habe sie sich sehr gut eingearbeitet, zuverlässig gewirkt und ihre Tätigkeiten ordnungsgemäß ausgeübt. Wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen – extreme körperliche Belastungen (Heben von Lasten) hätten aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule vermieden werden sollen – sei sie zu Arbeiten wie Kränze Binden, Gestecke Arrangieren etc. herangezogen worden. … habe auch fachlich die Erwartungen von … erfüllt. Da sich aber keine Übernahme abgezeichnet habe, sei sie zu „…” nach Saarbrücken gewechselt. Auch hier sei die Bereitschaft von … erkennbar gewesen, jedoch hätten sich ihre Kenntnisse nicht ausreichend mit den Anforderungen in dem Saarbrücker Betrieb gedeckt. Aus diesem Grund hätten sie erneut versucht, eine Praktikumsstelle für sie zu finden, was beim „…” gelungen sei. Nach anfänglichen Differenzen zwischen … und … vom „…” habe die Situation eher „primelig” als rosig ausgesehen. Nachdem jedoch in mehreren Gesprächen viele Punkte hätten entschärft werden können, habe sich … zu einer guten Mitarbeiterin entwickelt. Auch das Arbeitsklima sei entspannt und für beide Seiten angenehm gewesen. Zum 15.02.1995 sei sie vom Praktikumsbetrieb in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen worden und daher vorzeitig wegen Arbeitsaufnahme aus dem Seminar ausgeschieden.
Die Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis erfolgte aufgrund eines zwischen der Klägerin und … am 14.02.1995 abgeschlossenen Arbeitsvertrages.
Dem gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungsbeihilfe entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 04.04.1995 und gewährte für den Zeitraum vom 15.02.1995 bis 14.08.1995 Eingliederungsbeihilfe als Zuschuß in Höhe von 50 v.H. des bei der Einstellung maßgeblichen und für die Bemessung zugrunde zu legenden Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 1.574,00 DM, mithin also in Höhe von 787,00 DM monatlich.
Am 15.07.1995 kündigte die Klägerin den mit … abgeschlossenen Arbeitsvertrag, wobei … mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt wurde.
Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.1995 die Entscheidung über die Bewilligung der Eingliederungsbeihilfe mit Wirkung ab dem 15.02.1995 ganz auf und forderte die gezahlten Leistungen in der Gesamthöhe von 3.935,00 DM von der Klägerin zurück.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, daß ihr seitens des IBB verschwiegen worden sei, daß … geistig behindert sei. Wäre sie hiervon in Kenntnis gesetzt worden, wäre … überhaupt nicht eingestellt worden.
Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.1996 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, daß die Behauptung der Klägerin, daß verschwiegen worden sei, daß … geistig behindert sei, als unzutreffend zurückzuweisen sei. … sei nicht geistig behindert, sondern als lernbehindert anzusehen. Nur wegen dieser Lernbehinderung sei schließlich die Eingliederungsbeihilfe gewährt worden. Recherchen hätten ergeben, daß … von … vom IBB in mehreren Gesprächen darüber informiert worden sei, daß es sich bei … um eine Rehabilitandin und nicht um eine Schwerbehinderte handele, deren Einstellung auf einen Dauerarbeitsplatz durch das Arbeitsamt mit finanziellen Hilfen gefördert werden könne. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn Herr … behaupte, vom Maßnahmebetreuer Herrn … getäuscht worden zu sein. Herr … sei bereits während des Praktikums über die Rehabilitandeneigenschaft von … informiert worden, die allein Grund für die gewährte...