Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederungsbeihilfe. Ermessen. Haushaltsmittel, Verteilung der

 

Leitsatz (amtlich)

Beschränkt die Arbeitsverwaltung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden, knappen Haushaltsmittel die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe in der Form, daß nach sachgerechten Kriterien der Kreis der Arbeitnehmer, deren Einstellung gefördert wird, von vornherein so begrenzt wird, daß zum Ablauf des Haushaltsjahres ein nahezu 100%iger Mittelabfluß erreicht wird, stellt dies keine fehlerhafte Ausübung des in § 54 AFG eingeräumten Ermessens dar.

Es besteht auch keine Verpflichtung der Arbeitsverwaltung, beim Auftreten insgesamt geringer Ausgabereste sämtliche abgelehnten Anträge einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

 

Normenkette

AFG § 54; SGB I § 39

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 14.10.1996; Aktenzeichen S 16 Ar 127/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.10.1996 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe.

Einen entsprechenden Antrag hatte die Klägerin am 01.09.1993 gestellt, wobei sie in dem Antrag angab, daß der Arbeitsvertrag mit dem eingestellten Arbeitnehmer, dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin – der vom Sozialgericht für das Saarland (SG) zum Verfahren beigeladen worden ist –, am 31.08.1993 abgeschlossen worden sei. Zu dem Antrag wurde eine „Berechnung der Brutto-Netto-Bezüge” für den Monat September 1993 vorgelegt, in der als Datum des Eintritts des Arbeitnehmers der 01.09.1993 angegeben war.

Mit Bescheid vom 27.10.1993 lehnte die Beklagte den gestellten Antrag mit der Begründung ab, daß Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme auf Antrag gewährt würden. Dieser sei grundsätzlich vor Eintritt des Ereignisses, das die Gewährung der Leistung begründe, zu stellen. Als förderungsrechtlich maßgebliches Ereignis gelte im Falle der Klägerin der Tag des Arbeitsvertragsabschlusses am 31.08.1993. Der Antrag sei somit verspätet gestellt worden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, daß der Arbeitnehmer erst zum 06.09.1993 eingestellt worden sei. Beigefügt war dem Widerspruchsschreiben eine Bestätigung des Beigeladenen, in der dieser angab, daß er erst am 06. September 1993 angefangen habe zu arbeiten. Weiter beigefügt war ein Aufhebungsbescheid über Arbeitslosengeld vom 06.09.1993, mit der die Leistungsbewilligung ab dem 06.09.1993 wegen Arbeitsaufnahme aufgehoben worden war.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.1993 als unbegründet zurückgewiesen.

In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, daß nach § 20 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme (A FdA) einem Arbeitgeber Eingliederungsbeihilfe nach § 54 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als Zuschuß gewährt werden könne, wenn er bereit und voraussichtlich in der Lage sei, einem schwer vermittelbaren Arbeitslosen einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz zu bieten und mit ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründe. Selbst wenn man im vorliegenden Fall der Einlassung der Klägerin folge und annehme, der Arbeitsvertragsabschluß sei am 06.09.1993, also nach der Antragstellung am 01.09.1993 erfolgt, bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsbeihilfe. Die Förderung eines Beschäftigungsverhältnisses bei Ehegatten, Eltern und sonstigen Verwandten oder Verschwägerten sei nur dann möglich, wenn die Initiative zur Einstellung vom Arbeitsamt ausgehe, anderweitige Vermittlungsbemühungen wiederholt erfolglos gewesen seien und für den zu besetzenden Arbeitsplatz ein Vermittlungsauftrag ohne Beschränkung auf bestimmte Personen erteilt sei. Die Gesellschafterin der Klägerin sei die Ehefrau des Arbeitnehmers. Von der Klägerin sei weder ein Vermittlungsauftrag für den zu besetzenden Arbeitsplatz erteilt worden noch sei die Initiative zur Einstellung dieses Arbeitnehmers vom Arbeitsamt ausgegangen. Daher sei die Entscheidung des Arbeitsamtes, den Antrag auf Eingliederungsbeihilfe abzulehnen, nicht zu beanstanden.

Gegen den am 30.11.1993 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 30.12.1993 Klage in dem Verfahren S 16 Ar 219/93. Auf Hinweis des Kammervorsitzenden, daß vorliegend kein Ehegatten-Arbeitsverhältnis gegeben sei, da der Arbeitsvertrag mit der GmbH abgeschlossen worden sei und ein Nachholen der Ermessensausübung im laufenden Klageverfahren nicht möglich sei, schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens einen Vergleich dahingehend, daß die Beklagte sich verpflichtete, über den Antrag der Klägerin vom 01.09.1993 auf Zahlung von Eingliederungsbeihilfe erneut zu entscheiden.

In Ausführung des Vergleichs teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17.05.1995 mit, daß ihrem Antrag auf Gewährung von Eingliederungsbeihilf...

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