Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers. erfolgreiche Vermittlung während des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins. kein Wegfall der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins durch kurze Beschäftigung. Maklervertrag

 

Orientierungssatz

Die Gültigkeit eines Vermittlungsgutscheines erlischt nicht durch die Aufnahme einer nur kurzen Beschäftigung des Arbeitslosen; ein noch während der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines abgeschlossenes sich anschließendes unbefristetes Beschäftigungsverhältnis stellt einen zu vergütenden Vermittlungserfolg dar.

 

Normenkette

SGB III § 421g Abs. 1 Sätze 2, 6, Abs. 2; SGB II § 16 Abs. 1; BGB § 652

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.03.2013; Aktenzeichen B 11 AL 93/12 B)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgesichts für das Saarland vom 12.07.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der Vergütung aus einem dem Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutschein nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) i.V.m. § 421 g des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) an den Kläger in Höhe von 1.000,-- €.

Am 09.01.2009 hatte der Kläger mit dem Beigeladenen einen sog. Vermittlungsvertrag geschlossen. Die Beklagte stellte dann ihrerseits am 23.04.2009 dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein aus, der eine Gültigkeitsdauer vom 23.04.2009 bis 22.07.2009 auswies.

Der Kläger vermittelte den Beigeladenen daraufhin in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zunächst bei der Firma (Fa.) T.... Dieses Arbeitsverhältnis bestand jedoch nur in der Zeit vom 19.05.2009 bis zum 22.05.2009. Aufgrund weiterer Vermittlungstätigkeit des Klägers schloss der Beigeladene am 27.05.2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Fa. L... ab; das Arbeitsverhältnis besteht auch heute noch.

Der Antrag des Klägers auf Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,-- € am 07.07.2009 wurde mit Bescheid vom 24.07.2009 durch die Beklagte abgelehnt. Der Vermittlungsgutschein habe mit Aufnahme des (ersten) Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. T... am 19.05.2009 seine Gültigkeit verloren, weshalb ein Vergütungsanspruch durch die Agentur für Arbeit nicht erfüllt werden könne. Den Widerspruch vom 28.07.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2009 zurück und ergänzte, dass es sich hier auch um keine “Umvermittlung„ handele, da sich das nachfolgende (zweite) Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. L... nicht nahtlos an das Vorherige mit der Fa. T... anschließe.

Hiergegen hat der Kläger am 17.09.2009 Klage beim Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben und vorgetragen, der maßgebliche Gutschein habe durch die Annahme des Beschäftigungsverhältnisses am 19.05.2009 seine Gültigkeit nicht verloren. Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Vermittlungsprovision aufgrund der erfolgreichen Vermittlung des Beigeladenen seien erfüllt. Die Gründe, die eine Auszahlung ausschließen würden, seien in § 421 g Abs. 3 SGB III abschließend genannt und vorliegend nicht gegeben. Außerdem habe der Beigeladene bei der Fa. L... in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wechseln können; das Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. T... sei befristet, der Wechsel damit für den Beigeladenen gut und arbeitsmarktpolitisch sinnvoll gewesen.

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 12.07.2011 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Vermittlungsprovision in Höhe von 1.000,-- € zu zahlen. Der Bescheid sei rechtswidrig und der Kläger dadurch beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger habe den Beigeladenen innerhalb der im Vermittlungsgutschein bezeichneten Gültigkeitsdauer in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt, und auch die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung seien erfüllt. Daher sei die durch den Vermittlungsgutschein kraft Gesetzes (§ 296 Abs. 4 S. 2 SGB III) bis zur Auszahlung durch die Beklagte gestundete, aufgrund einer zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vereinbarten und auch im Vermittlungsgutschein bezeichneten Vermittlungsvergütung durch die Beklagte zu erfüllen. Der Geltungszeitraum des Gutscheins müsse wie vorliegend mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmen. Ein Anspruch bestehe, wenn die Tätigkeit des Vermittlers vor der Gültigkeitsdauer beendet und die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung gegeben seien. Die Geltungsdauer werde hier auch nicht durch das Ende des Leistungsbezuges des Beigeladenen bereits am 19.05.2009 begrenzt. Denn es sei entscheidend, dass sich der Vermittlungsmakler unabhängig davon, wann der Gutschein ausgestellt worden sei, auf den im Gutschein selbst vorgesehenen Geltungszeitraum...

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