Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 16.08.1995; Aktenzeichen S 1 K 113/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom16. August 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten einer von Dr. … in … U. durchgeführten manualtherapeutischen Behandlung.
Die am … geborene Klägerin ist bei der Beklagten familienversichert. Sie leidet an einer ausgeprägten Tetraspastik mit erheblichen statomotorischen Retardierungen.
Mit einem Schreiben, das am 21.01.1994 einging, teilte der Vater der Klägerin der Beklagten mit, die Klägerin sei zur Behandlung in … U. bei Dr. … angemeldet worden. Der Termin werde zwischen dem 26.02. und 16.05.1994 liegen. Er bitte um Kostenübernahme. Dem Schreiben beigefügt war eine Bescheinigung des Kinderarztes Dr. … vom 10.01.1994, in der angegeben war, die Klägerin leide an einer ausgeprägten Tetraspastik mit erheblichen statomotorischen Retardierungen. Sämtliche in Deutschland möglichen Therapiekonzepte seien durchgeführt worden ohne deutliche Besserungen. Eine in … U. entwickelte Therapiemöglichkeit (Manualtherpaie) von Dr. … existiere in Deutschland noch nicht. Die Durchführung dieser Therapieform bringe für die Klägerin gute Aussichten auf Besserung.
Die Beklagte holte ein sozialmedizinisches Gutachten (vom 04.02.1994) beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung … (MDK) ein, der zur manualtherapeutischen Behandlung in der Klinik des Dr. … ausführte, neben der eigentlichen manualtherapeutischen Behandlung, deren Wirksamkeit bisher nicht habe belegt werden können, würden im Rahmen der stationären Behandlung krankengymnastische Therapien und verschiedene Massageformen angeboten. Diese zuletzt aufgeführten Behandlungsmethoden seien natürlich am Heimatort in ausreichender Form möglich und würden wohl auch durchgeführt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ließen die Behandlungsmethoden von Dr. … keinen Therapieerfolg erwarten. In Deutschland gebe es zwei große Gesellschaften für manuelle Medizin, die sich wissenschaftlich mit dieser Behandlung auseinandersetzten. Diese Manualtherapie sei bei infantilen Cerebralparesen nicht etabliert. Eine Kostenübernahme für die Therapie bei Dr. … könne nicht befürwortet werden. Der Versicherten sei zu empfehlen, sich mit dem Leiter des Arbeitskreises für manuelle Medizin im Kindesalter innerhalb der Deutschen Gesellschaft für manuelle Medizin, Herrn Dr. … klinik in …, in Verbindung zu setzen.
Mit Bescheid vom 10.02.1994, der an den Vater der Klägerin gerichtet war, lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme der Manualtherapie von Dr. … in U. für die Klägerin ab. Die ärztliche Behandlung dürfe als Kassenleistung nur von Ärzten im Rahmen einer vertragsärztlichen Behandlung erbracht werden. Hierbei würden Behandlungsmethoden nach der Schulmedizin angewandt. Bei der Manualtherapie von Dr. … handele es sich im übrigen nicht um eine Behandlungsmethode, welche einen Therapieerfolg nach den vorliegenden Erkenntnissen erwarten lasse. Es werde empfohlen, sich mit dem Leiter der Deutschen Gesellschaft für manuelle Medizin, Herrn Dr. …, … klinik in … in Verbindung zu setzen, deren Arbeitskreis sich umfassend mit der Therapiemethode nach Dr. … auseinandergesetzt habe.
In der Zeit vom 12. bis 26.03.1994 wurde die Behandlung der Klägerin bei Dr. … in … U. durchgeführt. Durch die Behandlung (einschließlich der Fahrt – bzw. Flug- und Hotelkosten für die Klägerin und die sie begleitenden Eltern) sind Kosten in Höhe von insgesamt 8.220,– DM entstanden.
Im Widerspruchsverfahren, in dem der Vater der Klägerin vorbrachte, die Behandlungsmethode der … klinik in … sei mit der Behandlungsmethode von Dr. … nicht vergleichbar und könne auch keine entsprechenden Erfolge vorzeigen, holte die Beklagte eine weitere Stellungnahme beim MDK ein, die von dem Leitenden Medizinaldirektor Dr. … am 03.05.1994 erstattet wurde. Er habe in dieser Angelegenheit den medizinischen Sachverhalt mit Dr. …, Leiter des Arbeitskreises für manuelle Medizin, … klinik …, eingehend erörtert. Die „Deutsche Gesellschaft für manuelle Medizin im Kindesalter” lehne die Manualtherapie bei Dr. … völlig ab, weil sie dessen Vorgehen für gefährlich und schädlich halte. Diese Therapie könne sogar zu Schäden am zentralen Nervensystem führen. Auch der Einsatz von Bienengift – die Kinder würden von einer auf die Haut gesetzten Biene gestochen – sei völlig abzulehnen wegen einer drohenden Allergie. Er selbst habe sich mit Dr. … auf mehreren Kongressen getroffen. Die Darstellungen von Dr. … hinsichtlich seines therapeutischen Vorgehens seien von den anwesenden erfahrenen Ärzten als ungualifiziert bezeichnet und abgelehnt worden. Seine Techniken seien zu gefährlich. Außerdem könne er mit seinem Vorgehen die gemachten Versprechen nicht einhalten. In … durchaus die Möglichkeit gegeben, daß mit den dort zur Verfügung stehenden Mitteln der gleiche oder...