Das Urteil ist rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 20.03.1996; Aktenzeichen S 1 K 196/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom20. März 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streien darüber, ob die Beklagte dem Kläger Kosten zu erstatten hat, die angefallen sind anläßlich einer manualtherapeutischen Behandlung in der Ukraine, und zwar geht es um Kosten für die Behandlung selbst, den Flug und Übernachtung und Verpflegung.

Der Vater des Klägers ist Mitglied bei der Beklagten. Der am … 1990 geborene Kläger ist bei der Beklagten familienversichert. Er leidet an einer infantilen Cerebralparese vom Typ einer spastischen Diparese sowie tonischen Knick-Spitzfüßen beidseits. Mit Schreiben vom 28. Juni 1994 begehrte er, vertreten durch seinen Vater, die Übernahme von Behandlungskosten aus Anlaß einer für die Zeit vom 10. bis 24. Juli 1994 vorgesehenen manualtherapeutischen Behandlung durch Dr. K. in der Ukraine. Die Beklagte holte eine gutachtliche Stellungnahme beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Saarland ein. In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 1994 führte Dr. B. aus, er habe die Angelegenheit mit Herrn Dr. L., Leiter des Arbeitskreises für manuelle Medizin, …-Klinik K. erörtert; die „Deutsche Gesellschaft für manuelle Medizin im Kindesalter” lehne die Manualtherapie bei Dr. K. völlig ab, weil sie dessen Vorgehen für gefährlich und schädlich halte; diese Therapie könne sogar zu Schäden am zentralen Nervensystem führen; auch der Einsatz von Bienengift – die Kinder würden von einer auf die Haut gesetzten Biene gestochen – sei völlig abzulehnen wegen einer drohenden Allergie; er selbst habe sich mit Dr. K. auf mehreren Kongressen getroffen; die Darstellung von Dr. K. hinsichtlich seines therapeutischen Vorgehens würde von den anwesenden erfahrenen Ärzten als unqualifiziert bezeichnet und abgelehnt; seine Techniken seien zu gefährlich; außerdem könne er mit seinem Vorgehen die gemachten Versprechen nicht einhalten; in Freiburg sei durchaus die Möglichkeit gegeben, daß mit den dort zur Verfügung stehenden Mitteln der gleiche oder sogar ein besserer Erfolg erzielt werde; die Supervision werde dort von Herrn Prof. Dr. B., einem erfahrenden Kinderneurologen der Universität B., durchgeführt in einem zeitlichen Abstand von vier Wochen; der MDK … sei in die Überwachung der Therapie eingebunden und hier insbesondere der MDK F. durch Frau Dr. V. unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für manuelle Therapie im Kindesalter durch Herrn Dr. L. müsse es bei einer ablehnenden Entscheidung verbleiben; auch die Gesellschaften in Holland, in der Schweiz, in Dänemark und in der Tschechoslowakei verträten dieselbe Ansicht wie die Deutsche Gesellschaft für manuelle Therapie im Kindesalter. Laut einem Vermerk der Beklagten wurde die Mutter des Klägers am 1. Juli 1994 telefonisch darüber informiert, daß die Beklagte keine Kosten für die beantragte Behandlung im Ausland übernehmen könne, da es in K. auch Möglichkeiten gebe, mit den dort zur Verfügung stehenden Mitteln den gleichen und sogar besseren Erfolg zu erzielen; die in der Ukraine angewandten Techniken seien zu gefährlich. Einen ablehnenden Bescheid erließ die Beklagte am 13. Juli 1994.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren brachte der Kläger vor, eine der begehrten Therapie entsprechende Behandlungsmöglichkeit werde in Deutschland nicht angeboten; insbesondere sei die in der …-Klinik K. durchgeführte Behandlung nur eine ähnliche Therapie; im übrigen habe die mittlerweile durchgeführte Behandlung hervorragende Erfolge gezeigt. Der von der Beklagten alsdann erneut befragte MDK im Saarland äußerte sich mit Stellungnahme von Dr. B. vom 1. September 1994 dahingehend, daß sich aus sozialmedizinischer Sicht keine andere Beurteilung ergebe; die vom Kläger angegebene Besserung habe auch durch eine Behandlung in Bad K. erzielt werden können. Dies wurde dem Vater des Klägers mit Schreiben vom 20. September 1994 mitgeteilt. Alsdann wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 1994 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die hiergegen gerichtete Klage, zunächst vom Vater des Klägers erhoben, dann auf den Kläger umgestellt, ohne weitere Ermittlungen durch Urteil vom 20. März 1996 abgewiesen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Erstattungsanspruch setze voraus, daß die Behandlung des Klägers in der Ukraine bei Dr. K. notwendig gewesen wäre; nur dann, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse entsprechende Behandlung im Inland nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich sei und die Behandlung im Ausland geboten sei, sei ein solcher Anspruch gegeben; geboten im Ausland sei dabei nur diejenige Behandlung, zu deren Erbringung die Krankenkassen im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes v...

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