rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Entscheidung vom 25.01.1996; Aktenzeichen S 8a Ar 391/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.01.1996 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 11.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.1995 sowie die Bescheide vom 13.12.1995 und 16.02.1996 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 400,- DM zu zahlen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes.

Die am geborene Klägerin war nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung in der Zeit vom 08.03.1982 bis 02.03.1987 und vom 03.03.1987 bis 13.01.1989 als Siebdruckerin bzw. Graveurin und Siebdruckerin beschäftigt. Nach Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses zum 13.01.1989 meldete sie sich am 13.01.1989 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 13.02.1989 statt, wobei sie der Bewilligung der Leistung das zuletzt von der Klägerin bezogene feste Monatsgehalt von 2.600,- DM zugrunde legte.

Ab dem 02.05.1989 arbeitete die Klägerin wieder als Siebdruckerin. Vom 15.05.1990 bis 03.05.1995 war sie in einem Autohaus als Automobilverkäuferin angestellt. Hierbei erzielte sie in der Zeit zwischen dem Monat September 1991 und Februar 1992 einen monatlichen Bruttolohn zwischen 2.713,10 DM und 5.747,13 DM, wobei die Lohnunterschiede darauf beruhten, daß die Klägerin Provisionszahlungen erhielt. Vom 23.03.1992 bis 29.06.1992 erhielt sie Mutterschaftsgeld; ihre Tochter wurde am xx geboren. Vom 30.06.1992 bis 03.11.1993 wurde ihr Erziehungsgeld vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Frankfurt bezahlt. Der Erziehungsurlaub war am 03.05.1995 beendet.

Am 05.05.1995 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. In dem Antrag gab sie an, daß für sie nur Teilzeitarbeit von 20 Stunden wöchentlich in Betracht komme.

Die Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung (AVuAB) teilte auf Anfrage der Leistungsabteilung mit, daß die Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf eine Beschäftigung als Verkaufshilfe im Handel zu richten seien. Das Arbeitsentgelt für diese Beschäftigung richte sich nach dem Tarifvertrag Einzelhandel Gehaltsgruppe I. Hierbei könne die Klägerin ein Arbeitsentgelt von 2.089,- DM im Monat bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden erzielen.

Mit Bescheid vom 11.07.1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für 312 Leistungstage ab dem 05.05.1995 unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 12,85 DM und einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Der wöchentliche Leistungssatz des Arbeitslosengeldes belief sich bei einem Bemessungsentgelt von 260,- DM in der Leistungsgruppe D1 auf 106,20 DM.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, daß sie nicht verstehen könne, wieso sie trotz eines erlernten Berufs und jahrelanger Berufserfahrung bei der Beklagten als Verkaufshilfe geführt werde. Wenn ihr Verdienst während ihrer letzten Arbeitsstelle schon nicht berücksichtigt werde, so müßte sie doch wenigstens dem Tarifvertrag der IG Druck und Papier zugeordnet werden.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.1995 als unbegründet zurückgewiesen.

In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, daß im Rahmen des Vorverfahrens die zuständige Sachbearbeiterin des Arbeitsmarktaussschnittes zur Eingruppierung gehört worden sei. Diese habe erklärt, andere Erkenntnisse würden nicht vorliegen. Als Siebdruckerin habe die Klägerin letztmals vor fünf Jahren gearbeitet. Aufgrund der im Druckgewerbe rückläufigen Einstellungen und der Tatsache, daß sich in den letzten fünf Jahren die technische Ausstattung in den Betrieben stark geändert habe, bestünden für die Klägerin kaum Einstellungsmöglichkeiten. Bewerber, die nicht über DTP-Kenntnisse verfügten, fänden keine Anstellung im Druckgewerbe. Aus diesem Grund könne der Tarifvertrag für diesen Bereich nicht herangezogen werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei die einer Verkäuferin gewesen. Da ein Berufsabschluß in diesem Zweig nicht nachgewiesen werden könne, komme der Tarifvertrag des Einzelhandels mit einer Eingruppierung als Verkaufshilfe in Frage. Provisionen, wie sie die Klägerin bei ihrem letzten Arbeitgeber erhalten habe, blieben hierbei jedoch ohne Auswirkungen.

Gegen den am 21.09.1995 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 09.10.1995 Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.01.1996 abgewiesen.

Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß sich die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld nach der Vorschrift des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) richte, ...

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