Entscheidungsstichwort (Thema)

BAB. Ausbildung, berufliche. Umschulung, berufliche. Ausbildungsvertrag, Formanforderungen an. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Ausbildung iSd § 40 AFG ist stets nur die erste zu einem Abschluß führende berufliche Bildungsmaßnahme; alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung sind nur als Fortbildung oder Umschulung zu werten. Eine Ausbildung liegt nicht mehr vor, wenn der Bildungswillige vor Eintritt in die Maßnahme in einer bestimmten Berufsrichtung einen Status erlangt hat, der ihn zur verantwortlichen Ausübung des bisherigen Berufes befähigt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der hierzu erforderliche Wissens- und Kenntnisstand durch eine ordnungsgemäße Lehre oder durch mehrjährige Berufstätigkeit erlangt worden ist.

War ein Antragsteller, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und auch keinen Beruf des allgemeinen Arbeitsmarktes über mehrere Jahre hinweg ausgeübt hat, mehrere Jahre als Zeitsoldat tätig und hat er auch während dieser Zeit keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren Kenntnisse erlangt, handelt es sich bei einer im Anschluß aufgenommenen beruflichen Bildungsmaßnahme um eine Ausbildung iSd § 40 AFG.

Die Förderungsfähigkeit einer beruflichen Ausbildung nach § 40 AFG setzt gem. § 2 A-Ausb voraus, daß die absolvierte Ausbildung in den vom BBiG vorgesehenen Formen durchgeführt wird. Insbesondere muß ein den Formvorschriften der §§ 3, 4 BBiG genügender Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden sein.

Hat der Antragsteller auf Anraten des Arbeitsamtes einen nicht den Formvorschriften des BBiG genügenden „Umschulungsvertrag” abgeschlossen, obwohl es sich in Wahrheit nicht um eine Umschulung, sondern um eine Ausbildung gehandelt hat, kann er sein Begehren auf Gewährung von BAB nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.

 

Normenkette

AFG § 40; A-Ausb § 2; BBiG § 25

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum vom 19.06.1995 – 31.10.1995 zustehenden Arbeitslosenhilfe, insbesondere darüber, ob das Einkommen der Ehefrau des Klägers auf die dem Kläger zustehende Leistung anzurechnen ist.

Der … 1960 geborene Kläger war in der Zeit vom 15.03.1990 bis 14.03.1991 als Verwaltungsleiter bei der … beschäftigt. Am 17.06.1991 meldete er sich arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.1991 statt und bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 17.06.1991 für 260 Tage. In der Zeit vom 23.03.1992 bis 01.05.1992 und vom 04.05.1992 bis zum 11.09.1992 nahm der Kläger an einem „Individuellen Integrationsseminar” teil, wofür ihm von der Beklagten Unterhaltsgeld bewilligt wurde. In der Zeit vom 14.09.1992 bis 23.10.1992 arbeitete er als Sekretär … Am 26.10.1992 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 06.11.1992 bewilligte ihm die Beklagte den Restanspruch von 20 Tagen aus dem vorangegangenen Leistungsbezug ab dem 28.10.1992. Der Anspruch war mit Ablauf des 19.11.1992 erschöpft. Am 16.11.1992 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Anschluß-Arbeitslosenhilfe. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.1992 mit Wirkung ab dem 20.11.1992 statt. Mit Bescheid vom 03.03.1994 wurde dem Kläger auf einen Fortzahlungsantrag vom 25.02.1994 hin Arbeitslosenhilfe ab dem 15.03.1994 bewilligt. Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe erfolgte hierbei jeweils auf der Grundlage des dem vorangegangenen Arbeitslosengeldbezug zugrunde liegenden Bemessungsentgelts.

In der Zeit vom 20.06.1994 bis zum 16.12.1994 nahm der Kläger wiederum an einem „Individuellen Integrationsseminar” beim Institut für Beruf und Bildung … in … teil. Für die Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme wurde ihm mit Bescheid vom 01.07.1994 Unterhaltsgeld auf der Grundlage eines Bruttomonatslohns von 2.157,09 DM bewilligt.

Am 19.12.1994 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe. Auf diesen Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.1995 Arbeitslosengeld ab dem Datum der Antragstellung für 156 Tage auf der Basis eines Bruttomonatslohns von 2.157,09 DM. Unter Berücksichtigung des Dynamisierungsstichtages 14.03.1991 ergab sich hieraus ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 580 DM; der wöchentliche Leistungssatz in der Leistungsgruppe D/0 belief sich auf 186,00 DM. Der Leistungsanspruch war mit Ablauf des 18.06.1995 erschöpft. Das Bemessungsentgelt für die Leistung belief sich zuletzt auf 600,– DM; der wöchentliche Leistungssatz betrug 190,80 DM.

Am 07.06.1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Anschluß-Arbeitslosenhilfe. Hierbei legte er eine Verdienstbescheinigung der Arbeitgeberin seiner Ehefrau vor aus der sich ergab, daß seine Ehefrau in den Monaten Februar, März und April 1995 jeweils ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.000,– DM und ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 2.225,84 DM erzielt hatte. Als zu berücksichtigende Au...

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