Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 26.06.1996; Aktenzeichen S 13 Ar 389/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.06.1996 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 22.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.09.1995 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, Arbeitslosenhilfe unter Abzug eines Anrechnungsbetrages von 89,66 DM wöchentlich zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum vom 19.06.1995–31.10.1995 zustehenden Arbeitslosenhilfe, insbesondere darüber, ob das Einkommen der Ehefrau des Klägers auf die dem Kläger zustehende Leistung anzurechnen ist.
Der am 02.08.1960 geborene Kläger war in der Zeit vom 15.03.1990 bis 14.03.1991 als Verwaltungsleiter bei der … beschäftigt. Am 17.06.1991 meldete er sich arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.1991 statt und bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 17.06.1991 für 260 Tage. In der Zeit vom 23.03.1992 bis 01.05.1992 und vom 04.05.1992 bis zum 11.09.1992 nahm der Kläger an einem „Individuellen Integrationsseminar” teil, wofür ihm von der Beklagten Unterhaltsgeld bewilligt wurde. In der Zeit vom 14.09.1992 bis 23.10.1992 arbeitete er als Sekretär … Am 26.10.1992 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 06.11.1992 bewilligte ihm die Beklagte den Restanspruch von 20 Tagen aus dem vorangegangenen Leistungsbezug ab dem 28.10.1992. Der Anspruch war mit Ablauf des 19.11.1992 erschöpft. Am 16.11.1992 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Anschluß-Arbeitslosenhilfe. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.1992 mit Wirkung ab dem 20.11.1992 statt. Mit Bescheid vom 03.03.1994 wurde dem Kläger auf einen Fortzahlungsantrag vom 25.02.1994 hin Arbeitslosenhilfe ab dem 15.03.1994 bewilligt. Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe erfolgte hierbei jeweils auf der Grundlage des dem vorangegangenen Arbeitslosengeldbezug zugrunde liegenden Bemessungsentgelts.
In der Zeit vom 20.06.1994 bis zum 16.12.1994 nahm der Kläger wiederum an einem „Individuellen Integrationsseminar” beim Institut für Beruf und Bildung … in … teil. Für die Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme wurde ihm mit Bescheid vom 01.07.1994 Unterhaltsgeld auf der Grundlage eines Bruttomonatslohns von 2.157,09 DM bewilligt.
Am 19.12.1994 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe. Auf diesen Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.1995 Arbeitslosengeld ab dem Datum der Antragstellung für 156 Tage auf der Basis eines Bruttomonatslohns von 2.157,09 DM. Unter Berücksichtigung des Dynamisierungsstichtages 14.03.1991 ergab sich hieraus ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 580 DM; der wöchentliche Leistungssatz in der Leistungsgruppe D/0 belief sich auf 186,00 DM. Der Leistungsanspruch war mit Ablauf des 18.06.1995 erschöpft. Das Bemessungsentgelt für die Leistung belief sich zuletzt auf 600,– DM; der wöchentliche Leistungssatz betrug 190,80 DM.
Am 07.06.1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Anschluß-Arbeitslosenhilfe. Hierbei legte er eine Verdienstbescheinigung der Arbeitgeberin seiner Ehefrau vor, aus der sich ergab, daß seine Ehefrau in den Monaten Februar, März und April 1995 jeweils ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.000,– DM und ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 2.225,84 DM erzielt hatte. Als zu berücksichtigende Aufwendungen waren in dem Formular eine Lebensversicherung mit 89,20 DM und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 32 Kilometer je Arbeitstag und je Strecke angegeben. Die Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung teilte auf Anfrage mit, daß eine Neufestsetzung des Bemessungsentgelts nicht erforderlich sei, weil das erzielbare Arbeitsentgelt nur unwesentlich (nicht mehr als ca. 5 %) von dem der Leistungsbewilligung zugrunde gelegten Arbeitsentgelt abweiche.
Mit Bescheid vom 22.06.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 19.06.1995 auf der Grundlage des bisherigen Bemessungsentgelts. Aus dem Einkommen des Ehegatten wurde ein Betrag von 147,43 DM wöchentlich von der dem Kläger zustehenden Leistung in Abzug gebracht, so daß sich noch ein auszuzahlender Betrag von 21,18 DM wöchentlich ergab.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, daß auf der Grundlage des Einkommens seiner Ehefrau der letzten 12 Monate unter Berücksichtigung verschiedener, im einzelnen aufgeführter Abzugsbeträge keine Anrechnung des Einkommens bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe erfolgen dürfe.
Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.1995 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den am 06.09.1995 zugestellten ...