Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichstellung von Beamten auf Lebenszeit mit schwerbehinderten Menschen
Leitsatz (redaktionell)
Bei Beamten auf Lebenszeit ist eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nicht ausgeschlossen. Bei ihnen bedarf es aber einer besonderen Begründung, warum trotz Kündigungsschutz der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer ist als bei einem nichtbehinderten Kollegen.
Normenkette
SGB IX § 2 Abs. 2-3, § 73 Fassung: 2001-06-09, §§ 102, 156; BeamtStG § 45
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.12.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger mit einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist.
Der 1962 geborene Kläger ist als Hauptkommissar bei der saarländischen Polizei (Besoldungsgruppe A11) bedienstet.
Mit Bescheid vom 08.06.2011 und Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 hatte das Landesamt für Soziales bei dem Kläger einen Gesamtgrad der Behinderung (Gesamt-GdB) von 20 anerkannt. In dem gegen diese Bescheide gerichteten Klageverfahren S 18 SB 717/11 gab das Landesamt für Soziales, nachdem vom Sozialgericht für das Saarland (SG) ein fachorthopädisches Gutachten (erstattet am 06.01.2012) eingeholt worden war, ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass ab 02/2011 ein Gesamt-GdB von 30 aufgrund eines Postnucleotomiesyndroms und Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks festgestellt werde. Mit Ausführungsbescheid vom 22.03.2012 wurde entsprechend dem Anerkenntnis ein Gesamt-GdB von 30 ab 02/2011 festgestellt.
Am 13.11.2015 beantragte der Kläger die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des 9. Buches des Sozialgesetzbuchs, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Zur Begründung gab er an, es könne bei einer oder mehreren längerfristigen Erkrankungen zum Verlust der gegenwärtigen Funktionsstelle (A12) kommen; dies sei ihm bei Gesprächen mit Vorgesetzten mitgeteilt worden. Es handele sich um eine Führungsposition bei der Verkehrsüberwachungsgruppe. Bereits 2006/2007 sei eine Beförderung verschoben worden. Nur durch den Schutz der Gleichstellung könne der Verlust der Funktionsstellung verhindert werden.
In einer Stellungnahme des örtlichen Personalrats des Landespolizeipräsidiums wurde angegeben, es komme zu häufigen Fehlzeiten aufgrund orthopädischer Leiden. Die Funktion als DLL-Dienstgruppenleiter (A12) sei gefährdet.
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen teilte auf Anfrage u.a. mit, der Kläger sei nur bedingt einsatzfähig. Eine innerbetriebliche Umsetzung sei nicht möglich. Der Kläger benötige die Gleichstellung, um die Funktion als Dienstgruppenleiter zu erhalten. Der Kläger sei zuletzt bereits um einige Jahre zu spät befördert worden.
Das Landespolizeipräsidium teilte mit, dass der (aktuelle) Arbeitsplatz des Klägers aufgrund behinderungsbedingter Auswirkungen nicht gefährdet sei.
Mit Bescheid vom 05.02.2016 lehnte die Beklagte die beantragte Gleichstellung mit der Begründung (im Wesentlichen) ab, die Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes diene dazu, bei einer Arbeitsplatzgefährdung den Arbeitsplatz sicherer zu machen. Für Personen, die einen “sicheren Arbeitsplatz„ wie bei Beamten, Richtern auf Lebenszeit und Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz innehätten, bedürfe es einer besonderen Prüfung, ob die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 SGB IX vorlägen. Bei diesen Personengruppen könnten die allgemeinen Voraussetzungen der Gleichstellung wegen Arbeitsplatzgefährdung zwar vorliegen, es bedürfe aber einer besonderen Begründung, warum trotz bereits bestehenden Kündigungsschutzes der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer sei als bei einem nicht behinderten Kollegen. Dies sei bei einem Beamten beispielsweise der Fall, wenn behinderungsbedingt die Versetzung in den Ruhestand oder die Versetzung eines Beamten bei Auflösung seiner Dienststelle in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt drohe, wenn dadurch der bisherige Status erhalten werden könne und die übrigen Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorlägen. Derartige besondere Umstände seien im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Auch in unbestimmter Zukunft eintretende Befürchtungen und in die Zukunft gerichtete Befürchtungen (z.B. Arbeitsunfähigkeitszeiten) könnten eine Gleichstellung zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtfertigen. Eine vorsorgliche Gleichstellung kenne der Gesetzgeber nicht. Persönliche Befürchtungen bedingten keine Gleichstellung.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung (im Wesentlichen) ein, er sei 2006 als stellvertretender Dienstgruppenleiter und Sachbearbeiter beim V…kommissariat Ia beschäftigt gewesen. Nach einer notwendigen Operation mit anschließender Reha - er sei insgesamt 7 Monate arbeitsunfähig gewesen - sei er nur noch als Sachbearbeiter eingesetzt worden. Er sei intern auf ei...