Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Gründungszuschuss. Anspruchsvoraussetzungen. Arbeitslosigkeit. fehlende Verfügbarkeit bei nahtloser Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Herbeiführung der Arbeitslosigkeit wegen Arbeitsaufgabe. fehlender Zahlungsanspruch wegen Sperrzeit. Stammrecht nicht ausreichend. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt gem § 57 Abs 1 SGB III ua voraus, dass durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn bereits vor dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw in nahtloser Folge hieran eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde bzw wird; es fehlt in diesen Fällen an der hierfür erforderlichen tatsächlichen Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt.
2. Das höchstrichterlich entwickelte Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist immer an eine in der Folge vorzunehmende zulässige Amtshandlung geknüpft; der in der Rechtsfolge herzustellende Zustand muss mithin mit der Rechtslage in Einklang stehen. Ein Anspruch auf Verwirklichung einer Gleichbehandlung im Unrecht lässt sich hieraus gerade nicht ableiten.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.10.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Gewährung eines Gründungszuschusses.
Der 1959 geborene Kläger war von 1989 bis zum 28.05.2010 als leitender Haustechniker bei der Fa. S. GmbH beschäftigt.
Am 27.05.2010 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 28.05.2010. Der Kläger hatte zuvor mit 2 Partnern die Geschäftsanteile der Fa. S. GmbH erworben und sich ab dem 31.05.2010 als Geschäftsführer der Fa. S. GmbH selbständig gemacht. Der Geschäftsführervertrag datiert vom 31.05.2010, der Gesellschaftsvertrag vom 02.06.2010. Zum Erwerb und zur Verwaltung der Beteiligungen hatten der Kläger und die übrigen Gesellschafter bereits ab dem 17.02.2010 eine Invest-GmbH gegründet (Fa. P. GmbH), die der steuerlichen Minderung der Betriebskosten diente und keine klassische Ausübung der Geschäftsführertätigkeit verlangte. Die Gewerbeummeldung erfolgte zum 08.06.2010.
Am 27.05.2010 meldete sich der Kläger mit Wirkung ab dem 28.05.2010 bei der Beklagten arbeitslos. Mit Bescheid vom 09.08.2010 stellte der Beklagte für die Zeit vom 28.05.2010 bis zum 19.08.2010 den Eintritt einer Sperrzeit fest und wies darauf hin, dass wegen dieser Sperrzeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 19.08.2010 ruhe. Ferner mindere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 112 Tage. Dagegen legte der Kläger keinen Widerspruch ein, beantragte am 11.10.2011 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) allerdings die Überprüfung dieses Sperrzeitbescheids nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
Bereits im Mai 2010 hatte der Kläger für die Zeit ab dem 31.05.2010 die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) beantragt. Die selbständige Tätigkeit wurde tatsächlich am 01.06.2010 begonnen.
Mit Bescheid vom 14.09.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung des beantragten Gründungszuschusses mit der Begründung ab, dass der Kläger bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wegen Nichteintritts von Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe.
Dagegen legte der Kläger am 20.09.2010 Widerspruch ein, den er damit begründete, nach dem Bescheid vom 09.08.2010 habe er allerdings Anspruch auf Arbeitslosengeld, wobei dieser Anspruch jedoch wegen der Sperrzeit vom 28.05. 2010 bis 19.08.2010 ruhe. Nach § 57 Abs. 3 SGB III sei deshalb ab dem 20.08.2010 der Gründungszuschuss zu leisten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger hätte seine Beschäftigung als Arbeitnehmer freiwillig durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss müsse daher ausscheiden, wenn ein Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages Arbeitslosigkeit erst begründe oder eine Situation herbeiführe, die ohne die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hätte begründen können.
Hiergegen hat er mit Eingang vom 10.12.2010 Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben und vorgetragen, ab dem 01.06.2010 habe er mit seinen beiden Geschäftspartnern die Fa. S. GmbH übernommen. Dadurch sei der Erhalt der Arbeitsplätze gewährleistet word...