Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 05.09.1977; Aktenzeichen S 1 K 7/76) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 5. September 1977 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten hat keine Partei der anderen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Erstattung von Kosten hat, die ihm durch die Bezahlung für eine Haushaltshilfe aus Anlaß der Erkrankung seiner Ehefrau entstanden sind.
Der Kläger ist verheiratet; aus seiner Ehe sind 7 Kinder hervorgegangen. Im Juli 1975 lebten sechs Kinder im Alter von 4 bis 16 Jahren in seinem Haushalt. Am 26. Juli 1975 erlitt die Ehefrau des Klägers einen häuslichen Unfall. Dabei brach sie sich das rechte Fußgelenk. Bei der im …-Krankenhaus D. statt gefundenen Behandlung wurde das rechte Bein der Ehefrau bis zur Hüfte eingegipst. Aus einer Auskunft des behandelnden Chefarztes der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses, Dr. W. vom 28. Januar 1977 geht hervor, es habe sich um einen Grenzfall gehandelt, der sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden konnte. Solche Fälle würden in der Regel stationär behandelt, wenn nicht ausdrücklich aus familiären oder häuslichen Gründen eine ambulante Behandlung gewünscht werde. Die Ehefrau des Klägers sei bis zum 3. September 1975 bettlägerig gewesen. Ab dem 29. Juli 1975 sei es ihr lediglich erlaubt gewesen, mit Hilfe von Stützkrücken aufzustehen, um die Toilette aufzusuchen. Der behandelnde Arzt hat weiter angegeben, natürlich sei im Hinblick auf die Verletzung eine gewisse Pflege erforderlich gewesen. Es hätte aber nicht der Bestellung einer ganztätigen Pflegerin bedurft.
Der Kläger, der selbst ganztätig berufstätig war, verpflichtete ab 28. Juli 1975 seine Nachbarin, … Q. die umfangreichen Hausarbeiten in seinem Haushalt zu verrichten und zwar bis einschließlich 19. September 1975, unterbrochen durch eine Zeit vom 11. August bis 15. August 1975. Für die Tätigkeit der Frau Q. wandte der Kläger wöchentlich 150,– DM auf. Diese Aufwendungen begehrt er mit Schreiben vom 24. September 1975 von der Beklagten.
Die Haushaltsführerin Frau Q. hat gegenüber dem Außenbearbeiter T. nach dessen Bericht vom 20. Oktober 1976 erklärt, sie hätte in der fraglichen Zeit vormittags ca. 2 Stunden gearbeitet. Dabei habe sie die Wohnung gereinigt, für die Kinder gesorgt und die Ehefrau des Klägers gelegentlich ins Krankenhaus begleitet. Sie habe in diesen zwei Stunden auch geringfügige pflegerische Tätigkeiten ausgeübt, wie kleinere Handreichungen und Verbandswechsel. Dies aber höchstens insgesamt 1 Stunde pro Woche. Sie sei keine ausgebildete Krankenpflegerin.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1975 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, seine Ehefrau habe sich nicht im Krankenhaus befunden. Auch die Voraussetzungen zur Gewährung von Krankenpflege im Sinne von § 185 Reichsversicherungsordnung (BVO) seien ebenfalls nicht gegeben. Der Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1976 mit derselben Begründung zurückgewiesen.
Auf die gegen beide Verwaltungsakte erhobene Klage wurde die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 1975 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 1976 verurteilt, die Kosten für eine Haushaltshilfe, die durch die Krankheit der Ehefrau des Klägers in der Zeit vom 28. Juli 1975 bis zum 3. September 1975 entstanden sind, dem Grunde nach zu übernehmen.
Die Berufung wurde zugelassen. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 41 der Satzung der Beklagten. Der Ehemann der Klägerin könne die aufgewendeten Kosten für die Haushaltshilfe erstattet erhalten. Zwar sei seine Ehefrau nicht durch einen Aufenthalt in einem Krankenhaus an der Weiterführung des Haushalts behindert gewesen. Nach der Funktion des § 185 b der RVO solle aber, wenn es dem bisher Haushaltsführenden unmöglich sei, den Haushalt weiter zu versorgen, gewährleistet sein, daß durch die Stellung einer Ersatzkraft diese Aufgabe wahrgenommen werden könne. Dabei sei statt der Stellung einer Ersatzkraft nach § 185 b Abs. 2 Satz 2 EVO auch eine Abgeltung der Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft möglich. Nach Auskunft des behandelnden Arztes wäre die Ehefrau des Klägers normalerweise in stationärer Krankenhausbehandlung belassen worden, wenn aus familiären Gründen eine Rückkehr in Haushalt und Familie nicht erforderlich gewesen wäre. In dieser Situation, in der sechs in der Familie lebende:. Kinder die Anwesenheit der Mutter zu Hause erforderlich gemacht hätten, sei die Entscheidung, die Ehefrau des Klägers nach Hause bettlägerig zu entlassen, im Sinne von § 185 b EVO durchaus sinnvoll gewesen. Deshalb sei der Kläger so zu stellen, als ob seine Ehefrau im Krankenhaus verblieben wäre. Für dieses Ergebnis spreche auch, daß die Übernahme der Kosten einer Ersatzkraft die Kasse wesentlich weniger belastet hätte, als das bei einem Kran...