Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. keine Anfechtungsbefugnis einer Berufsausübungsgemeinschaft gegen Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur ambulanten Behandlung von CAPD-Patienten. Mitbehandlung. Versorgungsbedarf

 

Orientierungssatz

1. Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist nicht berechtigt, die Erteilung einer auf § 11 Abs 3 der Anl 9.1 BMV-Ä beruhende Ermächtigung eines Krankenhausarztes als Leiter einer nephrologischen Schwerpunktabteilung anzufechten.

2. Wenn eine Ermächtigung nicht nur eine Überweisung von Patienten zur ambulanten CAPD-Behandlung durch niedergelassene Nephrologen, sondern durch alle niedergelassenen Vertragsärzte ermöglicht, liegt keine Ermächtigung zur Mitbehandlung vor. Vielmehr handelt es sich um eine Ermächtigung, die das Vorliegen eines entsprechenden Versorgungsbedarfs voraussetzt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen B 6 KA 3/16 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.04.2011 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die dem Beigeladenen zu 8) erteilte Ermächtigung vom 05.05.2010 insoweit rechtswidrig war, als dieser für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2012 zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung von Patienten wie folgt ermächtigt wurde:

“A) Auf Überweisung von niedergelassenen Vertragsärzten (keine ermächtigten Ärzte oder ärztliche geleitete Einrichtungen) 1. Ambulante Behandlung von CAPD-Patienten.„

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt zwei Drittel, der Beklagte trägt ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits. Notwendige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Rahmen einer Drittanfechtungsklage, die sie als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführt, gegen eine Ermächtigung zu Gunsten des Beigeladenen zu 8).

Mit Beschluss vom 05.05.2010 ermächtigte der Zulassungsausschuss den Beigeladenen zu 8) auf dessen Antrag für den Zeitraum ab dem 01.07.2010 bis zum 30.06.2012 zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung von Patienten wie folgt:

A) Auf Überweisung von niedergelassenen Vertragsärzten (keine ermächtigten Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen)

1. Ambulante Behandlung von CAPD-Patienten

B) Auf Überweisung von niedergelassenen Nephrologen (keine ermächtigten Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen)

1. Ambulante Voruntersuchung bei einer geplanten Nierentransplantation und Nachsorge nierentransplantierter Patienten

2. Konsiliarische Beratung im Rahmen des erteilten Auftrages

3. Ambulante Konsultation vor Durchführung von stationären Nierenbiopsien (eingehende Untersuchung, mikroskopische Urinsedimentuntersuchung sowie einmalige Nachuntersuchungen nach durchgeführter Nierenbiopsie inklusive eventueller sonographischer Untersuchungen)

C) Auf Überweisung von niedergelassenen Nephrologen (keine ermächtigten Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen)

Mitbehandlung der in § 2 Anlage 9.1 BMV-Ä definierten Patientengruppen, beschränkt auf maximal 30 Behandlungsfälle pro Quartal, wobei in diese Beschränkungen die CAPD- und Hämodialysepatienten sowie die Patienten in Transplantationsvorbereitung und -nachsorge des eigenen Zentrums sowie speziell zu diesem Zweck zugewiesene Patienten nicht einbezogen sind.

Im Rahmen der Ermächtigung dürfen nur Patienten behandelt werden, die zu den in § 2 Anlage 9.1 BMV-Ä beschriebenen Patientengruppen gehören.

Zur Begründung führte der Zulassungsausschuss aus, dass die Klinik des Beigeladenen zu 8) als nephrologische Schwerpunktabteilung anerkannt sei. Da eine quantitative Versorgungslücke nicht bestehe, könne die Ermächtigung lediglich nach § 11 Abs. 3 Anlage 9.1 BMV-Ä erteilt werden. Eine Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Anlage 9.1 BMV-Ä könne hingegen nicht erteilt werden.

Hiergegen erhob die Klägerin am 28.04.2010 und erneut am 04. und 05.06.2010 Widerspruch und führte im Wesentlichen - wie bereits im früheren Verfahren L 3 KA 28/10 - aus, dass ein Bedarf für die ausgesprochene Ermächtigung nicht gegeben sei; alle Leistungen, zu denen eine Ermächtigung erteilt worden sei, könnten durch niedergelassene Nephrologen - wie u.a. die Klägerin - erbracht werden. § 11 Abs. 3 Anlage 9.1 BMV-Ä lasse gerade keine bedarfsunabhängige Ermächtigung zu. Eine solche Ermächtigung sei dem Beigeladenen zu 8) auch nicht erteilt worden. Es fände sich keine Ermächtigung nach Patientengruppen zum Ermächtigungsinhalt unter A), sondern nach Behandlungsmethoden; auch sei der Ermächtigungsumfang insgesamt nicht in seinem Umfang (Patientenzahl, Dauer der Behandlung, Zuweiserkreis) begrenzt worden. Ferner sei nicht geprüft worden, ob die Klinik des Beigeladenen zu 8) die Anforderungen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung für Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erfülle.

Mit Beschluss auf die Sitzung vom 30.06.2010 wies der Beklagte diesen Drittanfechtungswiderspruch zurück. Hinsichtlich der Ermächtigung des Beigeladenen zu 8) wur...

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