Leitsatz (amtlich)
Entgeltpunkte für in Polen zurückgelegte Zeiten eines Versicherten, der seinen Wohnort vor dem 01.01.1991 in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat, sind bei der Bemessung der nach dem 01.10.1996 beginnenden Hinterbliebenenrente seiner ihm nach dem 31.12.1990 und vor dem 01.07.1991 nachgezogenen Witwe gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des WFG vom 25.9.1996 mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, wenn eine Wohnsitzverlegung der Witwe vor dem 01.01.1991 nicht aus Gründen unterblieben ist, die sie nicht zu vertreten hat.
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 26.09.2002) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.09.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine höhere Witwenrente unter ungekürzter Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus in P. zurückgelegten Beitragszeiten zusteht.
Die am 1942 geborene Klägerin ist die Witwe des am 18.07.2000 verstorbenen D.Sch. (Versicherter), mit dem sie seit 15.01.1967 verheiratet war. Der am 08.11.1943 geborene Versicherte zog am 11.10.1989 aus P. (R. in O.), wo er ab August 1989 eine polnische Altersrente bezog, in die Bundesrepublik Deutschland zu, nahm seine Wohnung in W. und erhielt vom Landrat in M. am 30.01.1990 einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge „B”. Nach einem Sprachkurs war er ab September 1990 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf Antrag gewährte ihm die Beklagte ab 01.01.1994 Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres und an deren Stelle ab 28.01.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung. Die Klägerin ist dem Versicherten mit dem am 1969 geborenen gemeinsamen Sohn am 03.01.1991 aus P. in die Bundesrepublik Deutschland nachgezogen und erhielt vom Landrat in Ot. am 09.10.1991 einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge „B”.
Am 31.07.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente. Hierzu gab sie auf Anfrage mit Schreiben vom 31.08.2000 an, sie habe mit ihrer Familie bereits im Jahre 1973 den Entschluss gefasst, in die Bundesrepublik Deutschland umzusiedeln. Bereits im Oktober desselben Jahres hätten sie auf Antrag von der deutschen Botschaft die Zuzugsgenehmigung erhalten. Leider sei es zu dieser Zeit nicht so einfach gewesen, die Ausreisegenehmigung der polnischen Behörden zu bekommen. Bis in die 80er Jahre hätten sie von dort 12 Absagen erhalten. Im September 1988 sei ihr Sohn zum polnischen Militär eingezogen worden. Der Versicherte habe 1989 die Gelegenheit bei einem Besuch seiner Schwester in der Bundesrepublik Deutschland genutzt, um dort zu bleiben. Sie habe bis zum Ende des Militärdienstes ihres Sohnes im Oktober 1990 warten müssen. Danach sei ihr und ihrem Sohn auf Antrag von den polnischen Behörden mit Bescheid vom 26.11.1990 die Ausreisegenehmigung erteilt worden. Anschließend habe sie von der Gemeindeverwaltung zunächst einen Laufzettel bekommen, auf dem von verschiedenen Ämtern habe bestätigt werden müssen, dass alle finanziellen Angelegenheiten geregelt seien. Später hätten sie den Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit unterschreiben und sich abmelden müssen. Mit dem Abmeldeschein hätten sie ihre Reisepässe in Empfang nehmen dürfen. Sodann hätten die Reisepässe in der deutschen Botschaft in W. zwecks Erteilung der Visa vorgelegt werden müssen. Diese Angelegenheiten hätten so viel Zeit in Anspruch genommen, dass sie mit ihrem Sohn erst am 02.01.1991 habe aus P. ausreisen und sich am 03.01.1991 im Aufnahmelager in F. habe anmelden können. Die Klägerin reichte Kopien einer Einreisegenehmigung der deutschen Botschaft vom 22.10.1973, ihres Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge und einer polnischen Meldebescheinigung vom 03.10.1997, wonach die Abmeldung an ihrem Wohnsitz in P. am 07.12.2000 erfolgt ist, zu den Akten.
Mit Bescheid vom 06.12.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente beginnend ab 01.08.2000. Darin heißt es u.a. die Rente sei unter Berücksichtigung des Abkommens vom 08.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik P. über Soziale Sicherheit, Ansprüche und Anwartschaften (DPSVA 1990) festzustellen, weil neben Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Versicherungszeiten in P. zurückgelegt worden seien. Ausweislich Anlage 10 des Bescheides wurden die in P. zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt und die hierfür sich ergebenden Entgeltpunkte in Anlage 3 zu 60 % (Faktor 0,6) berücksichtigt.
Gegen diesen ihr am 29.12.2000 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 17.01.2001 Widerspruch. Sie führte aus, mit der Rentenberechnung könne sie sich nicht einverstanden erklären. In einer Rentenauskunft vom 15.04.1998 sei dem Versicherten eine Regelaltersrente nach dem maßgeblichen aktuellen Rentenwert...