Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Antrag nach § 109 SGG. Anhörung eines zweiten Arztes oder weiterer Ärzte
Orientierungssatz
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten nur ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Zwar lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass die Pflicht des Gerichts stets auf die Anhörung nur eines einzigen ärztlichen Sachverständigen beschränkt ist. Jedoch kann die Anhörung eines zweiten Arztes oder weiterer Ärzte nicht ohne Einschränkung verlangt werden. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch nur dann, wenn besondere Umstände das Verlangen auf Anhörung mehrerer Ärzte rechtfertigen (vgl BSG vom 29.11.1957 - 2 RU 241/56 = SozR Nr 14 zu § 109 SGG und vom 22.6.1977 - 10 RV 67/76 = SozR 1500 § 109 Nr 1).
Normenkette
SGG § 109 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGB VI §§ 43, 240 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusteht.
Die 1953 geborene Klägerin war nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau im Jahre 1972 bis 1988 in diesem Beruf tätig. Von 1990 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit auf Dauer am 15.01.2010 war sie als kaufmännische Angestellte beschäftigt, zuletzt im Logistikcenter der Firma M. M. in B. Nach Aussteuerung am 04.05.2011 wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.2011 aufgelöst. Die Klägerin bezieht seit dem 01.04.2014 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
In der Zeit vom 28.10.2009 bis 25.11.2009 absolvierte die Klägerin im Reha-Zentrum in B. A. eine stationäre Heilmaßnahme, nach der im abschließenden Ärztlichen Entlassungsbericht vom 07.12.2009 in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt täglich noch 6 Stunden und mehr ausüben könne.
Am 26.02.2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Daraufhin ließ die Beklagte die Klägerin durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Be. sowie die Internistin Dr. Ha. untersuchen, die in ihren Gutachten vom 30.04.2010 bzw. 03.05.2010 die Leistungsbeurteilung in dem vorstehenden Entlassungsbericht bestätigten.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.05.2010 den Rentenantrag ab. Den hiergegen am 14.06.2010 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach Einholung von Befundberichten behandelnder Ärzte (erstattet von dem Internisten Dr. Mü. am 09.12.2010, den Allgemeinmedizinern Dres. Se. am 07.12.2010 und dem Neurologen Dr. A.-M. am 09.12.2010) sowie eines fachorthopädischen Gutachtens, in dem Dr. H. unter dem 15.02.2011 auch auf seinem Fachgebiet ein Leistungsvermögen für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt im zeitlichen Umfang von täglich 6 Stunden und mehr festgestellt hatte, durch Widerspruchsbescheid vom 05.05.2011 zurück, da die Klägerin noch in der Lage sei, in ihrer bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. Ma. (erstattet am 27.10.2011), ein nervenfachärztliches Gutachten von der Sachverständigen S. H. (erstattet am 15.12.2011), ein fachinternistisches Gutachten von Dr. Fl. (erstattet am 09.01.2012) sowie auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. Mü. (erstattet am 22.11.2012) eingeholt.
Der Sachverständige Dr. Ma. hat in seinem Gutachten folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit lokalem Cervical- und Lumbalsyndrom.
- Beginnende Fingerpolyarthrose.
- Senk-Spreizfüße beidseits.
- Chronisches Schmerzsyndrom.
Im Anschluss daran hat der Sachverständige zum Leistungsbild ausgeführt, schwere und ständig mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen und eintöniger Körperhaltung müssten vermieden werden. Möglich seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter den genannten Einschränkungen. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten noch 6 Stunden, mittelschwere nur noch unter 3 Stunden verrichtet werden. Der zumutbare Anmarschweg zum Arbeitsplatz betrage mehr als 500 m.
Die Sachverständige S. H. hat in ihrem Gutachten folgende Krankheiten festgestellt:
- Chronisches Schmerzsyndrom mit körperlichen und psychischen Faktoren, ICD F 45.41.
- Angst und depressive Störung gemischt, leichtgradige Ausprägung, ICD F 41.2.
- Schlaf-Apnoe-Syndrom, ICD G 47.3.
- Restless-Legs-Syndrom , ICD G 25.81.
Zur Leistungsbeurteilung hat die S...