Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 27.01.1988; Aktenzeichen S 7 Kn 1/87)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.04.1992; Aktenzeichen 8 RKn 6/91)

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 27. Januar 1988 und des Bescheides der Beklagten vom 22. September 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1986 wird die Beklagte verurteilt, ab Antragsmonat (01.02.1986) Übergangsgeld bzw. Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit hat. Die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit bezieht er ab 16.05.1986 (Bescheid vom 30.09.1986).

Der Kläger, geboren am … 1938, war von 1953 bis Oktober 1962 im Bergbau tätig. Er legte 1956 die Knappen- und 1959 die Hauerprüfung ab. Die Abkehr erfolgte aus nicht-gesundheitlichen Gründen. Anschließend legte er am 26.05.1964 die Prüfung zum Waldfacharbeiter ab und war bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 05.09.1985 in diesem Beruf tätig.

Der Kläger stellte am 11.02.1986 bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen wegen Wirbelsäulenbeschwerden und den Folgen einer im September 1985 durchgeführten Analfisteloperation. Die Maßnahme wurde in Höchenschwand in der Zeit vom 17.04. bis 15.05.1986 durchgeführt. Nach dem Abschlußbericht lagen erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, deutliche Dorsaldislokation L 5 über S 1 mit Rückschub von 6 mm, Osteochondrose mit fortgeschrittener Höhenminderung der Intervertebralräume L 5/S 1, spondylotische Randreaktionen der Vorderkanten der gesamten LWS-Reihe vor, die zu Schmerzausstrahlungen am lumbosacralen Übergang bis in beide Beine führten. Der Kläger wurde arbeitsunfähig entlassen. Nach der sozialmedizinischen Beurteilung waren ihm noch leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen vollschichtig zumutbar.

Den Antrag auf Versichertenrente vom 15.06.1986 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.09.1986 nach Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens von Dr. … (erstattet 19.08.1986) ab. Gestützt auf das ärztliche Untersuchungsergebnis führte sie im wesentlichen aus, der Kläger könne zwar nicht mehr die Tätigkeit als Waldfacharbeiter, jedoch noch mittelschwere Übertagearbeiten wie z.B. als Verwieger 1 und 2, Lampenwärter, Magazinarbeiter, Werkstattarbeiter, Maschinenwärter, Zählerableser, Gabelstaplerfahrer u.a. vollschichtig verrichten. Er sei somit noch nicht berufsunfähig und damit erst recht nicht erwerbsunfähig. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14.10.1986 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des behandelnden Allgemeinarztes Dr. W. (erstattet 15.07.1987) sowie ein Gutachten des Orthopäden Dr. H. (erstattet 14.12.1987) und ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr. M. (erstattet 06.01.1988) eingeholt. Nach dem Befundbericht von Dr. W. und dem Gutachten des Orthopäden Dr. H. lag ergänzend zu den bisherigen Feststellungen ein Cervicalsyndrom mit zeitweiligen Funktionsstörungen bei Osteochondrose C 5 bis C 7 und zeitweiliger Nervenwurzelreizung C 7 links, eine beginnende Gonarthrose beidseits mit zeitweilig auftretenden meniscopathischen Reizzuständen sowie ein Zustand nach Ulnarisverlagerung am linken Ellenbogen und dadurch bedingter zeitweiliger motorischer Ulnarisschwäche der linken Hand vor. Nach der Leistungsbeurteilung von Dr. H. war der Kläger noch in der Lage, leichte bis zeitweilig auch mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.

Mit Urteil vom 27.01.1988 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne noch die Tätigkeit eines Lampen- oder Maschinenwärters in einem Bergbaubetrieb verrichten, da es sich hierbei um leichte körperliche Arbeiten handele. Diese Tätigkeiten erforderten zwar keine besonderen Fachkenntnisse und könnten schon nach kurzer Einweisung verrichtet werden. Sie seien jedoch wegen ihrer Eingruppierung in die Lohngruppe 6 des Arbeitermanteltarifvertrags für den Saarbergbau sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten für Facharbeiter.

Der Kläger hat gegen das ihm am 26.02.1988 zugestellte Urteil mit einem bei Gericht am 08.03.1988 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Er ist der Ansicht, er könne nicht auf die Tätigkeit eines Lampenwärters oder Maschinenwärters im saarländischen Bergbau verwiesen werden, da diese Arbeitsplätze ausschließlich für leistungsgeminderte Betriebsangehörige reserviert seien und Außenstehende auch keine theoretische Chance hätten, einen derartigen Arbeitsplatz zu erhalten. Andere sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprächen, seien nicht ersichtlich. Der Kläger stellt den Antrag,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.01.1988 und des Bescheides der Beklagten vom 22.09.1986 in der Fassu...

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