Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenzahnärztliche Vereinigung. Schadensersatzforderungen von Krankenkassen gegen Vertragszahnärzte. Dreiecksverhältnis zwischen Krankenkasse, kassenzahnärztlicher Vereinigung und Vertragszahnarzt. notwendige Beiladung des Vertragszahnarztes. Mängelgutachten. Kostentragung durch Vertragszahnarzt
Orientierungssatz
1. In dem bestehenden Dreiecksverhältnis zwischen Krankenkasse, kassenzahnärztlicher Vereinigung und Vertragszahnarzt bei der Feststellung von Schadensersatzforderungen der Krankenkasse gegen den Vertragszahnarzt muss die Entscheidung notwendig einheitlich ergehen, da es sich um die Feststellung eines einzigen Anspruchs handelt (vgl BSG vom 21.4.1993 - 14a RKa 6/92 = SozR 3-5555 § 15 Nr 1). Der Vertragszahnarzt ist deshalb nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen, um die Rechtskraft des Urteils auch auf ihn zu erstrecken und ihm das notwendige rechtliche Gehör zu gewähren.
2. Aufgrund der Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab 01.01.2007 - Ergebnis der Sitzung des Bundesschiedsamtes am 20.12.2006 - können - abweichend von § 22 Abs 2 EKV-Z - die Kosten von Mängelgutachten dem Vertragszahnarzt auferlegt werden, wenn dieser die Mängel zu vertreten hat.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 01.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage der Kostentragung für ein Mängelgutachten.
Am 18.03.2009 beantragte die Klägerin die Einleitung des Gutachterverfahrens für die zahnprothetische Behandlung der bei der Klägerin versicherten J... Sch (V.), die die Beigeladene am 28.03.2007 vorgenommen hatte.
Der Zahnarzt I... stellte in seinem Gutachten vom 25.04.2009 fest, dass bei der V. am 28.03.2007 nach Extraktion des Zahnes 12 eine Brücke zum Zahnersatz mit Kronen auf die Zähne 11 und 13 eingegliedert worden sei. Die Untersuchung bei der V. am 15.04.2009 habe ergeben, dass der Kronenrand am Zahn 13 mehr als 1 mm vestibulär freiliege; beim Sondieren würden starke Schmerzen ausgelöst. Die Erneuerung der Brücke sei erforderlich. Die Gebühren für das Gutachten betrugen 117,19 EUR.
Mit Schreiben vom 29.04.2009 meldete die Klägerin bei der Beklagten ihren Schadensersatzanspruch in Höhe des Kassenanteils (Festzuschusses für die erforderliche Neubehandlung) von 523,52 EUR an und beantragte ferner, der Beigeladenen die Gutachterkosten aufzuerlegen.
Die Beigeladene erkannte im Schreiben vom 15.06.2009 den Mangel und die Schadensersatzsumme an.
Mit Schreiben vom 18.06.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Forderung von 523,52 EUR gutgeschrieben werde. Der Antrag auf Auferlegung der Gutachterkosten werde abgewiesen. § 22 Abs. 2 EKV-Z als generellere Bestimmung regele eindeutig, dass die Gebühren der Begutachtung in den drei dort genannten Bereichen von den Ersatzkassen getragen würden. Abweichendes gelte nur für Obergutachten. Auch § 25 EKV-Z sei entsprechend auszulegen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass durch das Schiedsverfahren und die Regelung in II. 2 des Anhangs der Gutachtervereinbarung zu § 25 EKV-Z eine Änderung des § 22 Abs. 2 EKV-Z habe erfolgen sollen.
Den hiergegen am 26.06.2009 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2009 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 24.07.2009 Klage zum Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben und vorgetragen, dass die Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab dem 01.01.2007 als Ergebnis der Sitzung des Bundesschiedsamts am 22.12.2006 zustande gekommen sei. Warum dort die eindeutige Regelung im Anhang unter II. 2 hinter § 22 Abs. 2 EKV-Z zurücktreten solle, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei die Regelung im Anhang unter II. 2 lex specialis gegenüber § 22 Abs. 2 EKV-Z, sofern Mängelgutachten betroffen seien.
Durch Urteil vom 01.10.2010 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 18.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, gegenüber der Beigeladenen eine Entscheidung über die Tragung der Gutachterkosten nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.07.2009 sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin, beides seien Körperschaften des öffentlichen Rechts und stünden im Gleichordnungsverhältnis, nicht berechtigt sei, einen Verwaltungsakt zu erlassen; diese Befugnis stehe der Beklagten nur im Verhältnis zur Beigeladenen zu.
Die Entscheidung des SG finde im Übrigen ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 2 EKV-Z in der Modifizierung, die diese Norm durch die Bestimmung der spezielleren und...