Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 16.11.1989; Aktenzeichen S 16 Ar 138/89)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.10.1991; Aktenzeichen 9b RAr 18/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16. November 1989 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 25.08.1988 in der Fassung der Bescheide vom 14.12.1988 und 17.02.1989 und des Widerspruchsbescheides vom 22.02.1989 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.08.88 Unterhaltsgeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 1.040,00 DM zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger ab 01.08.1988 durch Bescheid vom 25.08.1988 in der Fassung der Bescheide vom 14.12.1988 und 17.02.1989 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22.02.1989 gewährten Unterhaltsgeldes.

Der Kläger – ein ausgebildeter Maschinenschlosser (Prüfung 1977) – meldete sich am 31.05.1988 mit Wirkung ab 01.06.1988 bei der Beklagten arbeitslos. Vom 01.07.1982 bis 31.05.1988 war er zuvor auf Grund einer mündlichen Absprache mit seiner Mutter in deren Tabakwaren-Großhandel als kaufmännischer Angestellter mit Geschäftsführerfunktion tätig. Die Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 30.03.1988 durch die Mutter des Klägers wegen einer Veräußerung der Firma durch diese. Die Beklagte, der der Umstand, daß der Kläger bei seiner Mutter beschäftigt war, auf Grund der Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld bekannt war, bewilligte dem Kläger, ausgehend von dem auf der Arbeitsbescheinigung vermerkten Arbeitsentgelt in Höhe von 4.490 DM, Arbeitslosengeld ab dem 01.06.1988 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 1.040 DM.

Seit 01.08.1988 (bis 31.07.1990) wird der Kläger zum Reisebürokaufmann umgeschult. Auf seinen entsprechenden Antrag gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25.08.1988 Unterhaltsgeld unter Berücksichtigung eines fiktiven (tariflich erzielbaren) Arbeitsentgeltes von 2.371 DM bzw. eines Bemessungsentgeltes von 550 DM. Hiergegen hat der Kläger mit dem Ziel Widerspruch eingelegt, Unterhaltsgeld nach dem Bemessungsentgelt zu erhalten, das auch seinem unmittelbar zuvor bezogenen Arbeitslosengeld zugrunde lag. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens sandte die Beklagte dem Kläger einen Fragebogen zur Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft zu, auf dem der Kläger angab, daß seine Mutter Inhaberin der Firma und er an dieser in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Er bestätigte jedoch gleichzeitig, daß er im wesentlichen das Unternehmen mit geleitet und seine Arbeit im wesentlichen frei gestaltet habe. Die Beklagte sah nach einer Prüfung von der rückwirkenden Aufhebung des Bewilligungsbescheides über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab, weil sie im Hinblick darauf, daß der Kläger intern an die Entscheidungen seiner Mutter gebunden war, ihn als Arbeitnehmer ansah. Mit Änderungsbescheid vom 14.12.1988 wurde Unterhaltsgeld ab 22.11.1988 nach einem erzielbaren Arbeitsentgelt von 2.997 DM, damit nach einem Bemessungsentgelt von 690 DM, bewilligt; mit Bescheid vom 17.02.1989 wurden entsprechend diesem neuen Bemessungsentgelt 999,10 DM für die Zeit vom 01.08.1988 bis 21.11.1988 nachträglich zugebilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.1989 wurde sodann der Widerspruch des Klägers im übrigen als unbegründet zurückgewiesen, weil gem. §§ 44 Abs. 7, 112 Abs. 5 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bei der Feststellung des Arbeitsentgeltes für die Zeit einer Beschäftigung bei einem Verwandten gerader Linie höchstens das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei, das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich erhielten.

Gegen den am 02.03.1989 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage eingereicht, die nach Vernehmung der Zeugin O., der Mutter des Klägers, durch Urteil des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 16.11.1989 abgewiesen wurde. Im Urteil ist ausgeführt, höheres Unterhaltsgeld scheitere zwar nicht an § 46 Abs. 1 S. 1 AFG, wonach Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsgeld sei, daß der Antragssteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens 2 Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld aufgrund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Es sei nämlich aufgrund der eigenen Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der Aussage seiner Mutter als Zeugin davon auszugehen, daß er nicht als Selbständiger tätig gewesen sei. Die Beklagte sei jedoch bei der Höhe des gewährten Unterhaltsgeldes nicht an ihre Entscheidung im Rahmen der Arbeitslosengeld-Bewilligung gebunden, da sie auch über § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10 (SGB 10) den Bewilligungsbescheid betreffend das Arbeitslosengeld mit Wirkung für die Zukunft hätte abändern können. Diese Möglichkeit zur Herstellung eines rechtmä...

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