Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 17.02.1998; Aktenzeichen S 4 U 282/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen denGerichtsbescheid desSozialgerichts für das Saarland vom17.02.1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach ihrem verstorbenen Ehemann, wobei im Vordergrund die Frage steht, ob der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat der Klägerin war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Der im Jahre … (v.) bezog nach einem Arbeitsunfall vom 10.06.1961, bei dem er Unterschenkelfrakturen beiderseits erlitten hatte, Verletztenrente nach einer MdE von 80 v.H. von der Beklagten. Am … heiratete er die im Jahre … geborene Klägerin. Am … verstarb V. an einer Herzinsuffizienz.
Die Beklagte zog daraufhin einen am 29.04.1997 erstatteten Befundbericht von … bei und lehnte durch Bescheid vom 14.08.1997 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, wobei sie zur Begründung im wesentlichen ausführte, weder Art und Fortschritt des Leidens, das zum Tode des V. geführt habe, hoch die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in deren Auftrag geschilderten Lehensumstände deuteten auf besondere Umstände hin, die die Annahme nicht rechtfertigten, daß es der alleinige Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen zu begründen. Das zum Tode führende Leiden habe nach Auskunft des Hausarztes schon seit vielen Jahren bestanden. Die Prognose nach der stationären Behandlung vom 14.05. bis 25.05.1996 sei sehr ernst gewesen. Aus medizinischer Sicht sei zu befürchten gewesen, daß die schwere Herzerkrankung des V. in absehbarer Zeit um Tode führen würde, wobei eine zeitliche Prognose allerdings nicht möglich gewesen sei. Zur Erläuterung der besonderen Umstände ihrer persönlichen Situation habe die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, daß sie V. lange Zeit vor der Heirat gekannt habe und daß das Beziehen einer gemeinsamen Wohnung beabsichtigt und konkret in die Wege geleitet gewesen sei, bis zum Tode aber an Umständen gescheitert sei, die im Leidenszustand des V., dem Wohnraumbedarf für die Klägerin und ihre zwei Kinder sowie in entsprechendem Wohnraumangebot bestanden hätten.
Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997 zurückgewiesen, wobei die Beklagte im wesentlichen die Begründung ihres Ausgangsbescheides wiederholte.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage durch Gerichtsbescheid vom 17.02.1998 abgewiesen. Nach § 65 Abs. 6 SGB VII hätten Witwen keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden sei und der Tod innerhalb des ersten Lebensjahres dieser Ehe eingetreten sei, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen zu begründen. Vorliegend spreche alles dafür, daß Zweck der Heirat der Klägerin mit V. gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen zu begründen. Dafür spreche zum einen der erhebliche Altersunterschied von 36 Jahren, ferner, daß auch nach der. Eheschließung die Klägerin weiterhin in ihrer alten Wohnung wohnen geblieben, also eine eheliche Wohnung nicht begründet worden sei. Hierzu komme, daß zum Zeitpunkt der Eheschließung aus medizinischer Sicht zu befürchten gewesen sei, daß die schwere Herzerkrankung des V. in absehbarer Zeit zum Tode führen würde. Die gesamten Umstände ergäben keine Hinweise darauf, daß die gesetzliche Vermutung, daß es sich um eine Versorgungsehe handele, widerlegt werde. Insbesondere gebe es keine Hinweise dafür, daß nicht der überwiegende Zweck der Heirat die Schaffung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen gewesen sei.
Gegen diesen ihr am 20.02.1998 zugestellten Gerichtsbescheid hat, die Klägerin mit am 18.03.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, daß ihr ein Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen zustehe. Es sei nicht vorauszusehen gewesen, daß V. innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung sterbe, da er seit Jahren mit seinem Leiden gelebt habe. V. sei der Scheidungsgrund ihrer früheren Ehe gewesen. Im Übrigen halte sie die einschlägige Rechtsvorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG für verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.12.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.11.1997 aufzuheben,
- die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem am … verstorbenen … zu gewähren.
Die Bekla...