Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 06.10.1978; Aktenzeichen S 1 K 28/77) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 06. Oktober 1978 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind den Klägern nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern in Spanien entstandene Krankenbehandlungskosten zu erstatten.
Die Kläger lebten ab Juli 1973 bis Juni 1977 in Spanien und hatten dort ihren ständigen Aufenthalt. Sie haben in der streitigen Zeit Rente vom deutschen Rentenversicherungsträger bezogen; Anspruch auf spanische Rente hatten sie nicht. Mit Schreiben vom 01. Oktober 1975, bei der Beklagten am 06. Oktober 1975 eingegangen, forderten die Kläger Bescheinigungen über den Anspruch auf Sachleistungen bei Rentenbezug (SP 17/1) an. Diese übermittelte die Beklagte mit Datum vom 22. Oktober 1975 und vom 24. Oktober 1975 dem spanischen Versicherungsträger, dem …, die deren Eingang am 08. November 1975 bestätigte.
Die Kläger nahmen in der Zeit vom 01. September 1975 bis zu ihrem Wegzug aus Spanien ärztliche und zahnärztliche Leistungen, Krankenhausbehandlung sowie Versorgung mit optischen Hilfsmitteln in Anspruch. Die Rechnungen darüber stammen teilweise aus der Zeit bis zum 08. November 1975, überwiegend aus der Zeit danach. Insgesamt wurden dem Kläger zu 1) 34.575,50 Pesetas und der Klägerin zu 2) 69.021,60 Pesetas für Maßnahmen der Krankenhilfe in dieser Zeit in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 08. Februar 1979 beantragte die Klägerin zu 2) bei der Beklagten die Erstattung von Rechnungen für ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung und Arzneimittel. Zur Begründung führte sie aus, daß der vom spanischen Versicherungsträger benannte Zahnarzt die Behandlung abgelehnt habe und ihr daraufhin vom spanischen Versicherungsträger ein 52 km entfernt wohnender Zahnarzt benannt worden sei. In ihrem Antwortschreiben vom 23. Februar 1976 wies die Beklagte auf die Leistungsverpflichtung des spanischen Versicherungsträgers hin, Sachleistungen zu erbringen. Gleiches erfolgte hinsichtlich eines Kostenübernahmeantrages des Klägers zu 1) vom 15. Februar 1976 mit Antwortschreiben vom 23. Februar 1976. In weiteren Schreiben u.a. an die „Deutsche Verbindungsstelle” vom 10. Januar 1977 wies der Kläger zu 1) darauf hin, daß sich der im Ausweis des spanischen Versicherungsträgers genannte Arzt geweigert habe, eine Behandlung auf Versicherungsschein durchzuführen. Ein anderer Arzt sei ihm vom spanischen Versicherungsträger nicht benannt worden. In mehreren Schreiben hat die „Deutsche Verbindungsstelle” in Verbindungmit der Beklagten den spanischen Versicherungsträger ersucht, die den Klägern in der Zeit vom 01. September 1975 bis 08. November 1975 entstandenen Kosten zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 22. September 1977 lehnte die Beklagte die Erstattung der Kosten für privatärztliche Behandlung in Spanien mit der Begründung ab, daß der spanische Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig gewesen sei.
Mit der am 26. September 1977 beim Sozialgericht Bonn eingegangenen Klage machten die Kläger die Erstattung ihrer Kosten geltend. Zu deren Begründung haben sie ausgeführt, daß der spanische Versicherungsträger eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht vorgenommen habe. Eine ärztliche Behandlung sei nur möglich gewesen, indem den spanischen Ärzten Privathonorar bezahlt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 1978 wies die Beklagte den Erstattungsanspruch der Kläger mit Hinweis auf das deutsch-spanische Sozialversicherungsabkommen ab.
Mit Urteil vom 06. Oktober 1978 hat das Sozialgericht für das Saarland den Bescheid vom 22. September 1977 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1978 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die den Klägern in der Zeit vom 01. September 1975 bis Juni 1977 entstandenen Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß ein Versicherter seinen Leistungsanspruch aufgrund des Sozialversicherungsabkommens zwischen der BRD und Spanien behalte. Der spanische Versicherungsträger habe seine Verpflichtung aus dem Abkommen verletzt. Für dieses Fehlverhalten habe die Beklagte einzustehen. Dies ergebe sich auch aus den Regelungen der §§ 219, 220 RVO, die einen ähnlich gelagerten Sachverhalt regelten.
Gegen das ihr am 30. November 1978 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 21. Dezember 1978 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, daß der spanische Versicherungsträger für die Sachleistungen zuständig gewesen sei. Durch ihre Vermittlung habe sich dieser bereit erklärt, für die Zeit vom 01. September 1975 bis 08. November 1975 – dem Zeitpunkt des Eingangs des Formulars SP 17/1 – die entstandenen Aufwendungen in Höhe von 13.989 Pesetas zu erstatten. Für die Zeit vom 09. November 1975 bis zum Weggang der Kläger aus Spanien habe dieser jedoch eine Erstattung abge...