Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 30.03.1989; Aktenzeichen S 16/17 Ar 15/88)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.04.1992; Aktenzeichen 7 RAr 4/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 30. März 1989 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22.09.1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.12.1987 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 06.08.1986 bis zum 30.04.1987 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte hat die dem Kläger in beiden Rechtszügen angefallenen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 6. August 1986 bis zum 30. April 1987 Arbeitslosenhilfe zusteht. Insbesondere geht es darum, ob die Gewährung der Arbeitslosenhilfe, die zunächst wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers rechtsbeständig versagt worden ist, trotz mittlerweile nachgeholter Mitwirkungshandlungen erneut versagt werden durfte.

Der Kläger erhielt zuletzt Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. April 1985 aufgrund einer Bewilligungsverfügung vom 21. Mai 1985. Mit Antrag vom 23. Oktober 1985 begehrte er die Gewährung von Anschlußarbeitslosenhilfe, die ihm durch eine Bewilligungsverfügung vom 5. Dezember 1985 für die Zeit ab 28. Oktober 1985 gewährt wurde. Der Bewilligungsabschnitt endete am 28. Februar 1987. Mit Schreiben vom 1. Juli 1986 wurde der Kläger aufgefordert, eine Steuererklärung für das Jahr 1985 beizubringen. Nachdem dies unterblieb, wurde die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 6. August 1986 mit Bescheid vom 20. August 1986 versagt. Dieser Bescheid wurde vom Kläger nicht angegriffen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 1987 begehrte der Kläger erneut die Gewährung von Arbeitslosenhilfe, allerdings nur für die Zeit bis einschließlich April 1987, da er seit 1. Mai 1987 wieder in einem Arbeitsverhältnis stehe. Seinem Antrag fügte er Einnahmen-Überschuß-Rechnungen der Jahre 1985 und 1986 bei und führte aus, daß es ihm angesichts seiner finanziellen Situation nicht möglich gewesen sei, der früheren Aufforderung zur Mitwirkung nachzukommen. Die Beklagte forderte nunmehr den Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 1987 auf mitzuteilen bzw. nachzuweisen, wovon er seinen Lebensunterhalt im fraglichen Zeitraum vom 6. August 1986 bis zum 30. April 1987 bestritten habe. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 26. August 1987, daß er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf einiger wertvoller persönlicher Dinge (Videorecorder, Farbfernseher, Elektrogitarre) bestritten habe; weiterhin habe er auf „einige klägliche Ersparnisse” zurückgegriffen; schließlich habe ihn seine Freundin „durchgefüttert”. Ebenfalls unter den Datum vom 29. Juli 1987 hielt die Beklagte in einem Vermerk fest, daß Verfügbarkeit für die Zeit vom 6. August 1986 bis zum 30. April 1987 vorgelegen habe, da der Kläger sich regelmäßig um Arbeitsangebote gekümmert und sich vorgestellt habe. Mit Bescheid vom 22. September 1987 lehnte die Beklagte eine Gewährung von Arbeitslosenhilfe für den fraglichen Zeitraum ab, da davon auszugehen sei, daß keine Bedürftigkeit vorgelegen habe. Nach § 10 Arbeitslosenhilfe – Verordnung sei anzunehmen, daß der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) habe bestreiten können. Denn es sei anzunehmen, daß der Kläger seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 137 Abs. 1 AFG auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestritten habe oder habe bestreiten können, da sich nicht feststellen lasse, ob oder in welcher Höhe er Einkommen oder Vermögen habe; die Gesamtumstände der Lebensführung des Klägers ließen aber den Schluß zu, daß er nicht oder nur teilweise bedürftig gewesen sei, zumal der Kläger weder Leistungen der Beklagten noch Vorleistungen durch das Sozialamt erhalten habe.

Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, schon der Umstand, daß er wertvolle Gegenstände verkauft habe, zeige, daß er sehr wohl bedürftig gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1987 zurück mit der Begründung, allein aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der ergänzenden Auskünfte seien die Zweifel an dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 134 AFG (insbesondere der Bedürftigkeit) nicht beseitigt; unabhängig hiervon könne aber auch bei Bejahung der Bedürftigkeit für die fragliche Zeit das Ermessen nach § 67 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil (SGB I) aufgrund der Gesamtumstände (sehr späte Meldung, keinerlei Zwischenmitteilung, keine Angaben von Gründen für die verspätete Vorlage, keine Vorlage endgültiger Unterlagen) nicht zugunsten des Widersprechenden ausgeübt werden.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage ohne weitere Beweisaufnahme durch Urteil vom 30. März 1989 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen mit der Versagung der Leistung durch die angefochtenen Bescheide nicht fehlerhaft ausgeübt. Sie habe die Leistung weiterhin v...

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