Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.02.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) vorliegt.
Der 1940 geborene Kläger absolvierte von 1955 bis 1957 eine Lehre als Gärtner, arbeitete in diesem Beruf bis 1959 und seit dieser Zeit bei verschiedenen Firmen überwiegend als Pflasterer, zuletzt seit Juli 1998 bei der Firma AVE als Vorarbeiter, Maschinist und Pflasterer im Straßenbau.
Im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Beklagten vom 24.6.1999 berichtete der Kläger von Gelenk- und Gliederschmerzen, Problemen mit dem Ischiasnerv und über Schmerzen in einem 1992 operierten Sprunggelenk. Als Befunde wurden u. a. Schmerzen an der linken Patella und Verdacht auf Chondropathia patellae aufgeführt, die unteren Extremitäten waren ohne Befund.
Mit Schreiben vom 24.11.1999 zeigte Dr. W. aus O. eine Berufskrankheit des Klägers nach BK-Nr. 2102 mit der Diagnose einer medialen Gonarthrose im linken Knie an.
Die Beklagte nahm Ermittlungen auf, zog Auszüge aus der Krankenakte des Klägers bei, ließ sich Röntgenbilder übersenden und konsultierte ihren Beratungsarzt, der die Auffassung vertrat, die bildtechnischen Befunde sprächen eindeutig dafür, dass der Kläger primär an arthrotischen Veränderungen und dadurch bedingt nur sekundär an Veränderungen des Innenmeniskus leide, die Knorpelveränderungen also das eindeutig führende Element seien. Der technische Aufsichtsdienst (TAD) führte am 5.7.2000 aus, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK-Nr. 2102 erfüllt seien.
Nachdem die Beklagte den Gewerbearzt eingeschaltet hatte, erließ sie am 6.11.2000 dem Kläger gegenüber einen Bescheid. Hierin führte die Beklagte aus, ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer BK-Nr. 2102 bestehe nicht. Unter Verweis auf die Ausführungen des Beratungsarztes könne das Krankheitsbild nicht auf berufliche Belastungen zurückgeführt werden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10.5.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, im Bereich des linken Kniegelenks lägen erhebliche arthrotische Veränderungen als wesentliche Ursache für das Entstehen der Innenmeniskusschädigung vor.
Im anschließenden Klageverfahren holte das Sozialgericht für das Saarland (SG) zwei Gutachten nach § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG ein. Der Oberarzt A. erstellte sein Gutachten am 11.10.2001, Dr. St. seines nach Aktenlage am 22.3.2002. Ferner erstellte Dr. B. auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG am 11.7.2002 ein Gutachten. Die Beklagte nahm durch ihre Beratungsärzte Dr. L. und Dr. K. zu den Gutachten Stellung. Ferner zog das SG die Aufnahme einer Kernspintomografie vom 25.4.2002 von Dr. N. bei. Im Verfahren vor dem Sozialgericht beantragte der Kläger zudem, die Stellungnahmen der beiden Beratungsärzte vom 8.2.2002 und vom 31.10.2002 nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X aus der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten zu entfernen. Ihm seien keine Hinweise nach § 200 Abs. 2 SGB VII zugegangen. Hilfsweise beantragte er, die beratungsärztlichen Stellungnahmen dürften kein Mittel zur Sachaufklärung sein, da sie keine Sachverständigengutachten nach §§ 402 ff. ZPO seien.
Nach Ankündigung gegenüber den Beteiligten erließ das SG am 6.2.2003 einen Gerichtsbescheid, mit dem es die Klage abwies. Eine BK-Nr. 2102 liege nicht vor, da der Meniskusschaden des Klägers nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden könne. Das Gericht folge nicht den Gutachten von Herrn A. und Dr. B.. Im orthopädischen Bericht vom August 1997 sei lediglich eine mediale Gonarthrose beschrieben worden und gerade kein Meniskusschaden, vielmehr ein Verdacht auf Chondropathia patellae. Meniskuszeichen hätten nicht vorgelegen, sondern degenerative Veränderungen. Es liege primär ein degenerativer Kniegelenksschaden vor, was von Dr. St. bestätigt worden sei. Obwohl die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit gegeben seien, seien die medizinischen Voraussetzungen nicht gegeben. Die degenerative Erkrankung in Form einer Gonarthrose habe zum Meniskusschäden geführt. Das Gericht verwerte die entsprechenden Stellungnahmen von Dr. L. und Dr. K., da die Beklagte bei der Einholung der Stellungnahmen lediglich ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen sei.
Gegen den am 12.2.2003 zugestellten Gerichtsbescheid beantragte der Kläger am 26.2.2003 eine Tatbestandsberichtigung, da über den weiteren Antrag bezüglich der Entfernung der Stellungnahmen der Beratungsärzte aus den Akten nicht entschieden worden sei. Diesen Antrag wies das SG durch Beschluss vom 13.3.2002 zurück. Zudem hat er am 27.2...