Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 21.04.1986; Aktenzeichen S 4 U 10/86) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. April 1986 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1985 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1985 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall des Klägers vom 10. April 1984 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat und von der beklagten Berufsgenossenschaft zu entschädigen ist.
Der im Jahre 1919 geborene Kläger besitzt ein 16 ar großes landwirtschaftliches Grundstück, auf dem ca. 25 Obstbäume stehen. Er ist bei der Beklagten als selbständiger Unternehmer gegen Arbeitsunfälle versichert.
Im Februar/März des Jahres 1984 hatte die Gemeinde S. an der Stirnseite dieses Grundstücks einen Abwasserkanal verlegt. Dabei wurden zwei Apfelbäume beschädigt, wofür dem Kläger eine Entschädigung gezahlt wurde. Einer der Bäume wurde mit dem Bauschutt abgefahren; den anderen zerkleinerte er selber im Anschluß an das Roden. Nach eigenen Angaben beabsichtigte er, die Äste an Ort und Stelle zu verbrennen. Da ihm dies polizeilich untersagt wurde, zerhackte er die kleineren Äste an Ort und Stelle mit dem Beil; die dickeren Äste fuhr er nach Hause, um sie zu zersägen. Beim Zerkleinern dieser Äste auf der Kreissäge geriet er am 10. April 1984 mit der rechten Hand in das Sägeblatt; dabei wurden ihm der 4. und 5. Finger der rechten Hand abgeschnitten.
Der Kläger gab gegenüber der Beklagten an, daß das Holz nicht als Brennvorrat vorgesehen gewesen sei; er habe sein Grundstück reinigen wollen. Der Technische Aufsichtsbeamte der Beklagten stellte fest, daß die Obstbäume des Klägers nicht gepflegt würden und das Gras unter den Bäumen nicht gemäht werde. Auch zerkleinere der Kläger viel selbstgeworbenes Brennholz auf seiner Kreissäge und verbrenne dieses in der Heizung seines Wohnhauses.
Mit Bescheid vom 28. Januar 1985 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 10. April 1984 ab. Zur Begründung wurde angegeben, das geschnittene Holz habe zum Beheizen der eigenen Wohnräume gedient. Nach der Rechtsprechung sei das Zerkleinern von Bäumen, wenn es in einem Zuge und im unmittelbaren Anschluß an das Roden erfolge, eine versicherte landwirtschaftliche Tätigkeit. Würden dagegen die gerodeten Bäume nicht im nahen Anschluß an die Fällarbeiten, sondern erheblich später zu Brennholz zerkleinert, so könne diese Tätigkeit nicht mehr als ein Teil der Grundstückspflegearbeiten, sondern nur als eine davon unabhängige selbständige Arbeit des Herrichtens des Holzes zu Brennholz angesehen werden und sei überwiegend hauswirtschaftlich. Bei den Betriebsverhältnissen des Klägers gelte die Haushaltung nicht als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens, weil die Haushaltung dem landwirtschaftlichen Kleinstunternehmen nicht wesentlich diene.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei wegen des regnerischen Wetters nicht in der Lage gewesen, die Bäume unmittelbar nach der Rodung zu zerkleinern. Erst Anfang April 1984 sei es ihm möglich gewesen, die Bäume zu seinem Hausanwesen zu schaffen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1985 zurückgewiesen. In den Gründen hat die Beklagte darauf abgestellt, daß es als eine Schutzbehauptung zu werten sei, wenn der Kläger behaupte, das Holz sei nicht als Brennvorrat vorgesehen gewesen. Wenn er keine Verwendung für das Holz der zwei gerodeten Obstbäume gehabt hätte, hätte er von der Gemeinde die Entfernung der Bäume verlangen können. Das Schlagen, Herrichten oder Verkleinern von Brennholz werde aber regelmäßig als hauswirtschaftliche Tätigkeit angesehen.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die auf Gewährung von Entschädigungsleistungen gerichtete Klage durch Urteil vom 21. April 1986 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer das Zerkleinern der von der Gemeinde S. gerodeten Bäume nicht als eine versicherte landwirtschaftliche Tätigkeit gewertet. Da die Obstbäume offensichtlich nicht gepflegt würden und das Gras unter den Bäumen auch nicht gemäht werde, sei es bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe. Aber selbst wenn seine Eigenschaft als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft bejaht werde, habe die von ihm ausgeführte Tätigkeit nicht seinem landwirtschaftlichen Unternehmen gedient. Das SG hat die Argumentation des angefochtenen Widerspruchsbescheides übernommen, wonach das Schlagen, Herrichten oder Zerkleinern von Brennholz regelmäßig als hauswirtschaftliche Tätigkeit angesehen werde. Der Kläger habe auch selbst nicht behauptet, daß das geschlagene Holz für eine Haushaltung bestimmt gewesen sei, welche dem Unternehmen wese...