Entscheidungsstichwort (Thema)
Klubleiterin. Künstlerische Leiterin. VEB. Kombinat. Pädagogische Intelligenz. Künstlerische Intelligenz. DDR. Zusatzversorgung. Versorgungssystem
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage ob eine Klubleiterin, bzw. künstlichere Leiterin in einem VEB bzw. Kombinat Angehörige der pädagogischen oder künstlerischen Intelligenz in der ehemaligen DDR war und ihr diese Zeiten als Zusatzversorgungszeiten rentenrechtlich anerkannt werden können.
Normenkette
SGB X § 44; SGB VI § 256a; AAÜG §§ 1, 4-5, 8
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 19.06.2000) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.06.2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die von der Beklagten eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, begehrt wegen ihrer beruflichen Tätigkeiten in der ehemaligen DDR zum einen die Anerkennung von Zeiten im Zusatzversorgungssystem für “Angehörige der künstlerischen bzw. pädagogischen Intelligenz” und zum anderen die Anpassung der der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Arbeitsentgelte an das Niveau der alten Bundesländer.
Die Klägerin wurde im Jahre 1948 in der ehemaligen DDR geboren. Von 1968 bis 1969 arbeitete sie als Sekretärin des Stadtrates für Kultur in C.…, von 1970 bis 1973 als Referentin für Veranstaltungswesen in C.…. Nach einem berufsbegleitenden Fernstudium von 1971 bis 1975 erreichte sie am 10.07.1975 den Abschluss als staatlich geprüfte Klubleiterin. Von April 1973 bis 1975 war sie zunächst für fünf Monate als Erzieherin im Internat der Kinder- und Jugendsportschule des Bezirkes C.… und anschließend an der 13. Oberschule in C.… tätig. Von Juli 1975 arbeitete sie bis Juli 1979 als künstlerische Leiterin des Kulturhauses des volkseigenen Betriebs (VEB) Textilkombinat C.…. Einen Arbeitsvertrag als Leiterin eines Wohngebietklubs beim Rat der Stadt C.…, Abteilung Kultur, hatte sie von Juli 1979 bis Juli 1980. Schließlich arbeitete sie von Juli 1980 bis November 1983 als Leiterin für Veranstaltungswesen bei dem volkseigenen Einzelhandelsbetrieb (VE) Gaststätten- und Hotelorganisation in C.…. Eigenen Angaben zufolge hat sie für den Zeitraum 1.1.1977 bis 15.11.1989 eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen.
Auf Antrag der Klägerin erließ die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme am 12.11.1997 einen Bescheid über die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung. In diesem Bescheid wurden lediglich die Zeiten vom 01.02.1968 bis 31.03.1973 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats gemäß § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) iVm. Anlage 1 Nr. 19 anerkannt. Als Rentenversicherungsträger gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.1997 der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich DM 1.538,33 ab 01.03.1997, zunächst befristet bis 31.03.1999; durch Bescheid vom 25.06.1999 auf Dauer.
Gegen den Bescheid vom 21.11.1997 legte die Klägerin am 16.12.1997 Widerspruch ein. Im Wesentlichen führte sie aus, sie fühle sich wegen der Höhe der Rente benachteiligt, weil sie in der DDR in leitenden Positionen tätig gewesen sei. Die Einkünfte dort seien zwar niedrig gewesen. Für die Rentenberechnung würden aber zu geringe durchschnittliche Vergleichswerte herangezogen. Im Übrigen habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass sie – die Klägerin – während ihres Fernstudiums berufstätig gewesen sei.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10.08.1999 mit, für die Zeit von Februar 1968 bis März 1973 richte sich ihr Widerspruch gegen die nach § 8 Abs. 2 und 3 des AAÜG übernommenen Entgelte. Sie – die Beklagte – sei als Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG aber an den sog. Überführungsbescheid des Versorgungsträgers gebunden und werte daher das Widerspruchsschreiben als Überprüfungsantrag des Bescheids vom 12.11.1997 nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X), den sie an ihren Versorgungsträger, das Dezernat 2020, weiterleite. Für die Jahre 1974 bis 1989 habe man die Arbeitsverdienste aus dem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) übernommen. Nach § 256a Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) würden nach dem dort genannten Verfahren Entgeltpunkte ermittelt. Dies habe sie – die Beklagte – getan, wobei ihr kein Spielraum für eine Entscheidung außerhalb der gesetzlichen Vorgaben verblieben sei. Nach § 252a Abs. 1 Satz 3 SGB VI seien Zeiten eines Fernstudiums keine Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, denn das Studium sei neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt worden. Die Schulzeit bis 1964 habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Die entsprechende Eintragung im SV-Ausweis sei nicht ausreichend, da diese auf eigenen Angaben der Klägerin basiere.
Unter Bezugnahm...