Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 13.04.1994; Aktenzeichen S 16 Ar 64/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.04.1994 sowie der Bescheid der Beklagten vom 02.09.1993 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die von der Firma … für die Zeit vom 01.05.1993 bis 31.07.1993 geschuldeten Pflichtbeiträge zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nebst Säumniszuschlägen in der Gesamthöhe von … DM zu entrichten.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für die Arbeitnehmer der in Konkurs gefallenen Firma … in Saarbrücken.
Über das Vermögen dieser Firma ist am 31.07.1993 das Konkursverfahren eröffnet worden; zum Konkursverwalter wurde der Beigeladene zu 1) bestellt.
Am 24.08.1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überweisung von rückständigen Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum vom 01.05.1993 bis 31.07.1993 in der Gesamthöhe von … DM.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.1993 mit der Begründung ab, daß nach § 141 n Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur eine Einzugsstelle antragsberechtigt sei. Einzugsstellen seien die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Außerdem seien nur Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt f. Arbeit erstattungsfähig. Die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung sei nicht als gesetzliche Rentenversicherung i.S.v. § 141 n AFG anzusehen.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 23.09.1993 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 13.04.1994 abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht aus § 141 n Abs. 1 AFG ergebe. Denn bei den Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung handele es sich nicht um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 141 n AFG. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zählten hierzu nur Beiträge zu solchen Rentenversicherungen, die der Grundsicherung im Alter dienten. Eine solche sei die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht, da es sich bei ihr nur um eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung handele, die nur zusätzlich zu vergleichbaren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werde. Der Bescheid der Beklagten sei auch nicht im Hinblick auf § 141 b Abs. 1 und 2 AFG rechtswidrig, wie die Klägerin annehme. Die Klägerin sei weder Arbeitnehmerin der in Konkurs befindlichen Firma noch handele es sich bei den Beiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung um Ansprüche auf Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschriften, da das Konkursausfallgeld nach §§ 141 b, 141 d AFG nur das Nettoarbeitsentgelt, somit das um gesetzliche Abzüge wie Steuern, Sozialversicherungsbeiträge etc. verminderte Arbeitsentgelt, umfasse.
Gegen den der Klägerin am 18.04.1994 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 16.05.1994 bei Gericht eingegangene Berufung.
Zur Begründung trägt die Klägerin im wesentlichen vor, daß die Pflichtbeiträge zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung Sozialversicherungsbeiträge seien und als solche von § 141 n AFG erfaßt würden. Die historische Entwicklung der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung mache die Zuordnung dieses Versicherungszweiges zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherung unumgänglich. Zumindest sei jedoch eine analoge Anwendung des § 141 n AFG im Falle der Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung geboten. Die Beklagte habe nämlich den betroffenen Arbeitnehmern als Konkursausfallgeld einen um den Arbeitnehmeranteil zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung verminderten Beitrag erstattet, andererseits diesen an die Einzugsstelle nicht abgeführt. Dies sei mit Sinn und Zweck des § 141 n AFG, nämlich der Sicherstellung der Finanzen der Sozialversicherungsträger, nicht vereinbar.
Schließlich sei der Bescheid der Beklagten auch im Hinblick auf § 141 a AFG rechtswidrig. Nach § 141 b Abs. 2 AFG gehörten zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die Masseschulden nach § 59 Abs. 1 KO sein könnten. Dieser Begriff des Arbeitsentgelts sei umfassend. Er umfasse alle Arten von Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis, die als Gegenwert für geleistete Arbeit oder das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft angesehen werden könnten, unabhängig davon, ob es sich um lohnsteuerpflichtige oder Sozialversicherungspflichtige Bezüge handele. Hierunter fielen auch Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Die Pfli...