Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Gewährung von Versorgungskrankengeld. Auslegung des Antrags. Auskunfts- und Beratungspflicht des Versorgungsträgers. Spontanberatung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein ausdrücklich auf die Gewährung von Versorgungskrankengeld gestellter Antrag eines Beschädigten ist nicht als Antrag auf Zuerkennung einer höheren Rente und auf Gewährung einkommensabhängiger Leistungen auszulegen.

2. Allein die Mitteilung von der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit läßt keine Beratungspflicht des Versorgungsträgers ("Spontanberatung") dahingehend entstehen, dass der Beschädigte einen Antrag auf einkommensabhängige Leistungen stellen möge.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Versorgungsbezüge für einen zurückliegenden Zeitraum.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger hatte nach dem Besuch der Volksschule und der Kreisgewerbeschule erfolgreich eine Ausbildung zum Starkstromelektriker durchlaufen; in diesem Beruf war er bis Ende 1974 bei den S.-Bergwerken AG beschäftigt. Eine sich anschließende Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker hatte er abgebrochen. In der Zeit vom 01. April 1977 bis zum 31. März 1981 leistete er Wehrdienst in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit, zuletzt als Stabsunteroffizier. Das Wehrbereichsgebührnisamt V, S., gewährte ihm mit Bescheid vom 04. März 1981 wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) den Ausgleich ab dem 01. Dezember 1979 bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H. Im Wege der Kann-Versorgung wurde als Folge einer WDB anerkannt:

"Systemerkrankung der Lymphdrüsen mit Drüsenexstirpation linke Achselhöhle und Milzverlust und Zustand nach Bestrahlung."

Auf Antrag des Klägers auf Versorgung für die Zeit nach der Beendigung des Wehrdienstes erließ das damalige Versorgungsamt Sa. am 29. Juni 1981 einen Bescheid, wonach die bisher als Folgen einer WDB anerkannten Gesundheitsstörungen auch für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses als WDB-Folgen anerkannt werden und dem Kläger Beschädigtenversorgung nach einer MdE von 50 v. H. nach § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Wege der Kann-Versorgung gewährt wird. In diesem Bescheid findet sich weiter der Hinweis, dass Leistungen nach § 30 Abs. 2 BVG (besondere berufliche Betroffenheit) sowie vom Einkommen abhängige Leistungen gemäß § 29 BVG in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) nicht gewährt werden, da die Durchführung von Reha-Maßnahmen möglich und zumutbar sei.

Mit Bescheid des saarländischen Ministers für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung vom 30. Juli 1981 wurde dem Kläger auf Antrag eine Berufsförderungsmaßnahme zum Informationselektroniker gemäß § 26 BVG in Verbindung mit § 11 RehaAnglG bewilligt. Diese in der Zeit vom 29. März 1982 bis 29. März 1984 durchgeführte Umschulung schloss der Kläger mit Erfolg ab.

Unmittelbar im Anschluss an diese Maßnahme erkrankte der Kläger, weshalb er am 05. April 1984 im St.- M.-Krankenhaus, V., stationär aufgenommen wurde. Mit Schreiben vom 02. April 1984 an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK), Zweigstelle L., beantragte der Kläger Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG. Der Antrag wurde von der AOK, Hauptverwaltung Sa., mit Schreiben vom 04. April 1984 an das damalige Versorgungsamt Sa. weitergeleitet. Dieses Amt bat die AOK mit Schreiben vom 04. Juni 1984, dem Kläger das Versorgungskrankengeld ab dem 11. Mai 1984 auszuzahlen, da bis zum 10. Mai 1984 Übergangsgeld gezahlt werde; ein Ersatzanspruch wurde der AOK zugesichert. Das Versorgungskrankengeld wurde bis zum 14. August 1984 gewährt.

Vom 15. August 1984 bis zum 15. März 1985 war der Kläger als Büromaschinentechniker bei einem Büro-Center in R. beschäftigt. Er wechselte danach an das Ausbildungszentrum B. gGmbH (AZB), wo er zunächst als Ausbilder im Bereich Informations- und Kommunikationselektronik tätig war. Vom 01. April 1986 bis zum 31. Juli 1990 wurde er dort mit der Funktion des Abteilungsleiters betraut. Diese letztere Position gab er aus gesundheitlichen Gründen ab August 1990 auf. Das Arbeitsverhältnis beim AZB kündigte er zum Jahresende 1991 ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen. Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme (Dr. Z.) vom 14. November 1994 ist der Kläger auf Grund des anerkannten Schädigungsleidens aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.

Nach einer von Amts wegen angeordneten Nachuntersuchung durch Prof. Dr. Sch., Su. (), wonach eine Besserung des Schädigungsleidens eingetreten sei, teilte der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 1989 mit, dass die Verlaufsform des Schädigungsleidens und seine - des Klägers - Belastbarkeit nicht für eine stabile Heilungsbewährung im Sinne einer Vollremission sprächen. Außerdem leide er an den Folgen eines Morbus ...

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