nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 28.03.2002)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28.03.2002 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1920 geborene Kläger erlitt während seines Wehrdienstes 1942 verschiedene Gesundheitsstörungen. Zuletzt mit Neufeststellungsbescheid vom 22.2.1973 wurden als Schädigungsfolgen nach dem BVG mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 90 vH. anerkannt:

1. Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand durch Verlust sämtlicher Finger und eines Teils der Mittelhandknochen von 2 bis 5,

2. Verlust sämtlicher Zehen beider Füße nach Erfrierung mit Narbenbeschwerden,

3 verstärkte Arthrosis deformans im rechten Kniegelenk nach Meniskusoperation (Bl. 370 BA).

Vom Kläger im Januar 1967, Februar 1969 und Dezember 1973 gestellte Anträge auf Berufsschadensausgleich lehnte das Versorgungsamt Landau bindend ab.

Der Kläger hatte von 1926 bis 1934 die Volksschule besucht und danach bis 1940 ohne Berufsausbildung als Landarbeiter gearbeitet. Nach dem Wehrdienst war er als Verwaltungsangestellter und ab 1951 als Werkstattschreiber beschäftigt, konnte wegen der Schädigungsfolgen aber keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausführen.

Im Januar 1980 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag; ergänzend gab er auf Befragen an, er sei wegen der Schädigungsleiden nicht arbeits-, berufs- oder erwerbsunfähig. Im April 1980 untersuchte ihn der Facharzt für Orthopädie Dr. H und führte in seinem Gutachten aus, die Schädigungsfolgen hätten sich nicht verschlimmert und bedingten weiter eine MdE von 90 vH. Ein besonderes berufliches Betroffensein liege nicht vor. Daraufhin lehnte der Beklagte den Neufeststellungsantrag mit Bescheid vom 28.07.1980 ab.

Seit 01.06.1980 bezieht der Kläger von der LVA Rheinland-Pfalz Altersruhegeld, das zunächst nach § 1248 Abs. 1 RVO gewährt wurde (Bl. 690 BA). Auf Anfrage teilte die LVA mit, der Kläger sei nicht wegen der Schädigungsfolgen arbeitsunfähig gewesen.

Im August 1980 beantragte der Kläger Ausgleichsrente unter Hinweis auf das von der LVA gewährte Altersruhegeld. Mit Bescheid vom 04.10.1980 berechnete das Versorgungsamt Landau die Versorgungsleistung des Klägers unter Berücksichtigung der einkommensabhängigen Leistungen und gewährte u.a. Ausgleichsrente.

Im September 1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Berufsschadensausgleich, den ihm das Amt für soziale Angelegenheiten Landau mit Bescheid vom 25.10.1999 ab September 1999 gewährte. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Versorgung legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Gewährung von Berufsschadensausgleich ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass ihm nach seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben Berufsschadensausgleich zugestanden habe, obwohl er seinerzeit sein Ausscheiden aus dem Berufsleben sowie die Höhe des Renteneinkommens mitgeteilt habe.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2000 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Berufsschadensausgleich sei dem Kläger erst ab dem Antragsmonat zu gewähren. Die von ihm im Januar 1967, Februar 1969 und Dezember 1973 gestellten Anträge auf Berufsschadensausgleich seien zu Recht wegen des beruflichen Werdeganges, der beruflichen Tätigkeit bzw. der Höhe des Einkommens abgelehnt worden. Es habe dem Kläger freigestanden, nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einen erneuten Antrag auf Berufsschadensausgleich zu stellen, zumal er ab diesem Zeitpunkt auch die Gewährung von Ausgleichsrente beantragt habe.

Die vor dem Sozialgericht Speyer erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 28.03.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe nicht über den sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Anspruch auf Gewährung von Berufsschadensausgleich bereits ab Juni 1980 zu. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Antrags des Klägers auf Ausgleichsrente im August 1980 sei für den Beklagten nicht offensichtlich gewesen, dass beim Kläger ein schädigungsbedingter Einkommensverlust vorgelegen habe. Das Bestehen eines solchen Einkommensverlustes habe sich damals noch nicht aufdrängen können. Erst nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 09.08.1995 und der damals neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach Beschädigte, die aufgrund ihrer schädigungsbedingten Schwerbehinderung die vorgezogene Altersgrenze in Anspruch nehmen konnten und deren Einkommen dadurch gemindert sei, Berufsschadensausgleich beanspruchen könnten, habe sich ein solcher Anspruch aufdrängen können. Diese Rechtsprechung habe sich aber erst frühestens in den Jahren 1988/1989 durchgesetzt. In der Zeit bis zur neuerlichen Antragsstellung im September 1999 sei der Beklagte ...

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