Entscheidungsstichwort (Thema)
Alg. Aufhebung. Verfügbarkeit. Aufenthalt, auswärtiger. Bildungsmaßnahme, ungenehmigte
Leitsatz (amtlich)
Teilt der Arbeitslose bei der Beantragung von Alg oder Alhi dem Arbeitsamt mit, daß er sich in einem bestimmten Zeitraum nach dem Bezugsbeginn der beantragten Leistung in einer an einem auswärtigen Ort durchgeführten Vollzeit-Bildungsmaßnahme befinden werde und wird die Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme vom Arbeitsamt nicht genehmigt, ist der Arbeitslose während der Dauer der Bildungsmaßnahme nicht verfügbar für die Arbeitsvermittlung.
Normenkette
AFG § 103; SGB X § 48; A-Aufenthalt §§ 3-4
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 04.06.1996; Aktenzeichen S 16 Ar 446/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.06.1996 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit der Teilnahme an einem Steuerrechtslehrgang ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30.05.1995 – 26.08.1995 zustand.
Die am xxxx geborene Klägerin war in der Zeit vom 15.07.1982 bis 31.12.1993 als Bilanzbuchhalterin bei ihrem Ehemann, dem Rechtsanwalt R. D., beschäftigt.
Nach ihrer Arbeitslosmeldung am 08.12.1993 bzw. 12.01.1994 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.1994 Arbeitslosengeld ab dem 12.01.1994 für 312 Tage.
Mit Veränderungsmitteilung vom 05.04.1994 teilte die Klägerin mit, daß sie ab dem 05.04.1994 wegen der vorübergehenden Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter nicht mehr verfügbar sei.
Am 18.04.1994 stellte die Klägerin, nachdem ihre Mutter zwischenzeitlich verstorben war, einen Antrag auf Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes. Am 21.04.1994 teilte sie mit, daß sie ab dem 30.05.1994 einen Vollzeitlehrgang in K. an der Fachschule Dr. E. über Steuerrecht für die Dauer von drei Monaten besuchen werde. Sie sei trotzdem bereit, sich während dieser Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.
Mit Bescheid vom 29.04.1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeitraum ab dem 18.04.1994 für 241 Tage.
Mit Bescheid vom 05.07.1994 teilte sie der Klägerin mit, daß der Bewilligungsbescheid vom 29.04.1994 ab dem 30.05.1994 aufgehoben werde, weil die Voraussetzungen für die Leistungen weggefallen seien. Ab dem Zeitpunkt der Teilnahme an dem Steuerrechtslehrgang stehe die Klägerin der Arbeitsvermittlung nämlich nicht mehr zur Verfügung.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, daß sie während der Teilnahme an dem Steuerrechtslehrgang der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Bei Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsamt hätte sie den Lehrgang unverzüglich abgebrochen. Sie habe dem Arbeitsamt auch rechtzeitig die Anschrift mitgeteilt, unter der sie während der Dauer ihrer Abwesenheit erreichbar gewesen sei.
Der Steuerfachlehrgang war am 26.08.1994 beendet. In der Zeit vom 02.09.1994 – 02.12.1994 hat die Klägerin nach eigenen Angaben diverse freiberufliche Tätigkeiten ausgeübt.
Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.1994 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den am 06.12.1994 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15.12.1994 Klage erhoben.
Auf einen Leistungsantrag vom 05.12.1994 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 08.02.1995 Arbeitslosengeld ab dem 05.12.1994 und auf einen Antrag vom 23.03.1995 Arbeitslosengeld ab dem 23.03.1995 mit Bescheid vom 15.05.1995 bewilligt.
Mit Wirkung ab dem 01.07.1995 hat sich die Klägerin aus dem Leistungsbezug abgemeldet.
Das Sozialgericht hat die erhobene Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 04.06.1996 abgewiesen.
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die ungenehmigte Teilnahme an einem auswärtigen Fortbildungslehrgang der Verfügbarkeit entgegenstehe. Vorliegend habe die Klägerin die Beklagte zwar vor Eintritt in die Maßnahme hierüber unterrichtet, die Beklagte habe jedoch nicht festgestellt, daß die Teilnahme an dem Steuerrechtslehrgang der Vermittlung in Arbeit nicht entgegenstehe. Somit erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen, unter denen während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung von Verfügbarkeit ausgegangen werden könne. Darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht ihre Anschrift während der Maßnahme der Beklagten bekanntgegeben. Sie habe lediglich erklärt, ab dem 30.05.1994 in K. die Fachschule Dr. E. zu besuchen. Dies sei nicht ihre Anschrift gewesen.
Gegen den am 19.06.1996 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 17.07.1996 bei Gericht eingegangene Berufung.
Zur Begründung trägt die Klägerin im wesentlichen vor, daß der Hinweis des Sozialgerichts auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Frage der Teilnahme an einem ungenehmigten Lehrgang nicht nachvollziehbar...