Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. Tatbestandsmerkmal. gefährdende Einwirkung. arbeitstechnische Voraussetzungen. Mainz-Dortmunder-Dosismodell. bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Heizungsbauer

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule eines Heizungsbaumeisters in einem Kleinbetrieb als Berufskrankheit gemäß BKV Anl Nr 2108, bei dem zwar die medizinischen Voraussetzungen dieser Berufskrankheit vorliegen, das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen mit Hilfe der Berechnungsmethode nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell jedoch nicht festgestellt werden konnte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen B 2 U 1/02 R)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und deshalb Verletztenrente zu gewähren hat.

Der 1956 geborene Kläger absolvierte nach dem Abbruch einer Siebdruckerlehre ab August 1971 bei der Firma M in L erfolgreich eine Ausbildung zum Heizungsbauer. Danach war er, unterbrochen nur durch die Zeit des Wehrdienstes, bis April 1984 im Ausbildungsbetrieb als Geselle im erlernten Beruf tätig. Nachdem sich der Kläger auf der Meisterschule zum Heizungsbaumeister und Gas-Wasser-Installateur-Meister qualifiziert hatte, war er von April 1984 bis zum September 1995 als mitarbeitender Meister bei der Firma BMT GmbH in L beschäftigt. Danach erkrankte er arbeitsunfähig. Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland bewilligte ihm ab 09.10.1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der Kläger machte ab 1992 verstärkt Wirbelsäulenbeschwerden geltend. Vom 30.04.1996 bis zum 28.05.1996 führte er ein stationäres Heilverfahren in der Klinik B durch. Im Juni 1997 zeigte er dann der Beklagten das Vorliegen einer entsprechenden Berufskrankheit an. Eine gleichlautende Anzeige erstattete im August 1997 die BMT GmbH.

Die Beklagte holte eine Auskunft der Arbeitgeberin sowie eine am 18.12.1997 gefertigte Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) ein, der die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Entstehen einer Berufskrankheit verneinte. Im Auftrag der Beklagten erstattete Privatdozent Dr. R der orthopädischen Klinik der Universitätskliniken des Saarlandes, H am 24.08.1998 ein Fachgutachten. Er gelangte zu der abschließenden Einschätzung, die medizinischen Voraussetzungen für das Vorliegen der Berufskrankheit seien erfüllt, allerdings seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen hierfür nicht geeignet. Dem schloß sich der Arzt für Arbeitsmedizin K des Landesamtes für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit, S, in seinem gewerbeärztlichen Gutachten vom 20.11.1998 an.

Mit Bescheid vom 12.01.1999 lehnte die Beklagte eine Entschädigung der klägerischen Erkrankung ab. Eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV könne nicht anerkannt werden, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 10.03.1999 zurückgewiesen. Der Kläger habe während seiner beruflichen Tätigkeit zwar körperlich schwer arbeiten müssen, ausreichende Belastungen hätten aber nicht ständig vorgelegen. Auch hätten üblicherweise geeignete Hilfsmittel wie Hubarbeitsbühnen, Sackkarren u.s.w. zur Verfügung gestanden. Der TAD habe insoweit für die Tätigkeiten als Heizungsbauer die eigenen Angaben des Klägers zugrundegelegt. Da es an den arbeitstechnischen Voraussetzungen fehle, reiche die Bejahung der medizinischen Voraussetzungen durch Privatdozent Dr. R in seinem Gutachten vom 24.08.1998 nicht aus.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage mit Urteil vom 10.08.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Darlegung der Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheit im Wesentlichen ausgeführt, obwohl das objektivierte medizinische Leidensbild befundmäßig eine Berufskrankheit ausweise, scheitere die Anerkennung am Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Die Überzeugung der Kammer beruhe auf dem Ergebnis der vom TAD der Beklagten getätigten Ermittlungen. In der Gefährdungsanalyse sei die berufliche Belastung des Klägers näher dargelegt. Hiernach habe der Kläger im Laufe seines Arbeitslebens häufig erhebliche Tragevorgänge zu bewältigen gehabt, besonders beim Transport zu liefernder Gerätschaften. Diese Belastungen seien nicht ständig gegeben gewesen und hätten weitgehend durch Hilfsmittel abgemildert werden können. Die Zahl der Hebe- und Tragevorgänge habe sich auf 10 bis 30 Vorgänge täglich beschränkt und in der Regel nur wenige Minuten gedauert. Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung sowie statischer Zwangshaltung seien nur selten angefallen. Der TAD sei daher zu dem Ergebnis gelangt, daß die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Kammer habe keine Veranlassung gesehen, an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses des TAD's zu zweifeln. So sei es nachvollziehbar, daß di...

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