nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung. Sozialhilfe. Mietrückstände. Schuldenübernahme
Leitsatz (redaktionell)
Droht keine Wohnungslosigkeit, fehlt es für die einstweilige Anordnung der Übernahme rückständig gebliebener Miete am erforderlichen Anordnungsanspruch. Auch sonstige Schulden können nur nach § 34 SGB XII übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 34 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 26.01.2005; Aktenzeichen S 58 SO 19/05 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Das Gericht versteht in Würdigung des Rechtsschutzziels der Antragstellerin ihr Begehren so, dass sie - erstens - (eine der besonderen Zulassung nicht bedürfende) Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2005 einlegt und - zweitens - für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts erstrebt. Die so verstandenen Anträge führen nicht zum Erfolg.
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 26. Januar 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die Antragstellerin wegen des Begehrens, ihr nachträglich Sozialhilfeleistungen für den Monat Oktober 2004 zu bewilligen, schon den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung "zur Abwendung" wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Damit scheiden Anordnungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, grundsätzlich aus (zur Bewilligung von Sozialhilfe für die Vergangenheit siehe auch Paul, ZfSH/SGB 1996 S. 124). Ob die Antragstellerin als beurlaubte Studentin der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik in der Sache überhaupt anspruchsberechtigt war (vgl. § 26 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -), kann daher dahinstehen (vgl. dazu OVG Berlin, Beschl. v. 2.2.1982, FEVS Bd. 34 S. 189).
Entsprechendes gilt für das Begehren der Antragstellerin, die dem Vermieter gegenüber rückständig gebliebene Miete für den Monat November 2004 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin die Unterkunftskosten der Antragstellerin für diesen Monat bereits mit Leistungsbescheid vom 2. November 2004 bewilligt hat, ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden, dass sie in eine Notlage gerate, wenn sie der Mahnung des Vermieters vom 2. Februar 2005 nicht entspreche. Davon, dass der Vermieter Räumungsklage erheben werde, ist in dem Mahnschreiben nicht die Rede. Von daher fehlte es auch, da keine Wohnungslosigkeit droht, im Hinblick auf den bis 31. Dezember 2004 geltenden § 15 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG bzw. auf den seit 1. Januar 2005 anzuwendenden § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) am erforderlichen Anordnungsanspruch.
Die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung zur Übernahme von weiteren Schulden (insbesondere Rundfunkgebühren) scheitert ebenfalls an der Regelung in § 34 Abs. 1 SGB XII. Nach Satz 1 dieser Bestimmung können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist auch hier, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, der erforderliche Anordnungsgrund nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen von vornherein aussichtslos war (vgl. § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73 a SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Fundstellen