Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner. Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Ausland
Orientierungssatz
1. Für die Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) müssen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von mindestens 90 % der in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens verbrachten Zeit bestanden haben.
2. Für die Krankenversicherung, die für Versicherungsfälle während des Entwicklungsdienstes im Ausland einstehen müsste, hat das Gesetz keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgeschrieben. Die Vorschrift des 1998 in Kraft getretenen § 240 Abs. 4a SGB 5 eröffnet lediglich die Möglichkeit, eine Anwartschaftsversicherung für die Dauer des Auslandsaufenthalts zu begründen. Eine rückwirkende Regelung ist vom Gesetzgeber nicht getroffen worden.
3. Eine Regelung über die Gleichstellung des Entwicklungsdienstes mit Zeiten der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung scheitert daran, dass der Zugang zur Versicherungspflicht als Rentner nur dann vertretbar ist, wenn der Betreffende selbst für einen angemessenen Zeitraum einen Beitrag zur Finanzierung der Solidarlasten für die älteren Versicherten getragen hat.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit dem Rechtsstreit möchte der Kläger seine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner - KVdR - erreichen.
Der 1946 geborene Kläger lebt seit dem 28. August 2012 in B ... In der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Dezember 1992 und seit dem 14. Oktober 1998 war der Kläger pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Vom 1. Januar 1993 bis 13. Oktober 1998 war er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert; in dieser Zeit hielt er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau im Ausland auf. Seine Ehefrau war dort als Entwicklungshelferin tätig. Die Eheleute wurden nach den Regelungen des Entwicklungshelfer-Gesetzes - EhfG - privat krankenversichert.
Für die Zeit ab dem 14. Oktober 1998 bestand eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten. Am 28. Juni 2011 beantragte der Kläger bei dem beigeladenen Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Altersrente. Nach Prüfung der Vorversicherungszeiten für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erließ die Beklagte am 19. August 2011 einen Beitragsbescheid über eine freiwillige Versicherung ab dem 28. Juni 2011. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Seiner Ansicht nach müsse für ihn die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner gelten, die Auslandszeiten seien anzuerkennen. Nach dem Entwicklungshelfergesetz seien Entwicklungshelfer und ihre mitausgereisten Familienangehörigen für die Dauer der Entsendung in einer Gruppenkrankenversicherung zu versichern. Diese Gruppenversicherung sei ihrem Rechtscharakter nach eine private Krankenversicherung. Allerdings handele es sich nicht um eine freiwillige Entscheidung, die Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten zu verlassen, so dass im Ergebnis die Zeit anerkannt werden müsse.
Mit weiterem Bescheid vom 11. November 2011 lehnte die Beklagte eine Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner mit der Begründung ab, dass die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt seien. Sie verwies auf eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts - BSG - vom 3. September 1998 (Az. B 12 KR 21/97 R). Der hiergegen erhobene Widerspruch, in welchem der Kläger, der sich seit dem 1. August 2012 in B. aufhält, auf eine jetzt geänderte Rechtslage verwies, weil er nach damaliger Rechtslage keine Möglichkeit gehabt habe, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen, blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die erforderliche Anwartschaftszeit für eine Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt sei. Der Kläger sei in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 13. Oktober 1998 privat krankenversichert gewesen. Die Dauer der Versicherung während eines Entwicklungsdienstes könne nicht als Vorversicherungszeit berücksichtigt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 5. Oktober 2012 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. November 2012 an das Sozialgericht Hamburg verwiesen hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nummer 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - geboten sei. Im Jahr 1993, dem Beginn der Zeit im Entwicklungsdienst, habe nicht die Möglichkeit bestanden, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen, dies sei erst mit Wirkung zum 12. August 1998 möglich gewesen. Der Geset...