Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KvdR).
Der 1946 geborene Kläger lebt derzeit in B ... In der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1992 bestand eine Pflichtmitgliedschaft bei der beklagten Krankenversicherung. Für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 13. Oktober 1998 hielt sich der Kläger im Ausland auf. Seine Ehefrau war als Entwicklungshelferin tätig und es wurde für die Eheleute eine private Versicherung nach den Regelungen des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) ausgeführt. Für die Zeit ab dem 14. Oktober 1998 bestand eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten.
Unter dem 28. Juni 2011 beantragte der Kläger bei dem beigeladenen Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Altersrente. Nach Prüfung der Vorversicherungszeiten für eine Pflichtversicherung in der KvdR erließ die Beklagte am 19. August 2011 einen Beitragsbescheid über eine freiwillige Versicherung ab dem 28. Juni 2011.
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Seiner Ansicht nach sei eine Mitgliedschaft in der KvdR auszuführen, die Auslandszeiten seien anzuerkennen. Nach dem EhfG seien Entwicklungshelfer und ihre mitausgereisten Familienangehörigen für die Dauer der Entsendung in einer Gruppenkrankenversicherung zu versichern. Diese Gruppenversicherung sei ihrem Rechtscharakter nach eine private Krankenversicherung. Allerdings handele es sich nicht um eine freiwillige Entscheidung, die Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten zu verlassen, so dass im Ergebnis die Zeit anerkannt werden müsse.
Mit weiterem Bescheid vom 11. November 2011 lehnte die Beklagte eine Versicherung in der KvdR mit der Begründung ab, dass die Vorversicherungszeit nicht erfüllt sei. Sie verwies auf eine Entscheidung des BSG.
Der hiergegen erhobene Widerspruch, in welchem der Kläger, der sich seit dem 1. August 2012 in B. aufhält, auf eine jetzt geänderte Rechtslage verwies, weil er nach damaliger Rechtslage keine Möglichkeit gehabt habe, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen, blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die erforderliche Anwartschaftszeit für eine Versicherung in der KvdR sei nicht erfüllt. Der Kläger sei in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 13. Oktober 1998 privat krankenversichert gewesen. Die Dauer der Versicherung während eines Entwicklungsdienstes könne nicht als Vorversicherungszeit berücksichtigt werden.
Hiergegen richtet sich die am 5. Oktober 2012 vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage. In dieser wird argumentiert, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V geboten sei. 1993, zum Beginn des Entwicklungsdienstes, habe nicht die Möglichkeit bestanden, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen, dies sei erst mit Wirkung zum 12. August 1998 möglich gewesen. Der Gesetzgeber habe es versäumt, eine Regelung für Altfälle zu treffen, deshalb sei von einer strukturellen Ungleichbehandlung für Entwicklungshelfer auszugehen. Das BSG habe seinerzeit argumentiert, dass lediglich Pflichtversicherte in die KvdR aufgenommen werden könnten. Der Kläger habe jedoch keine Möglichkeit gehabt, eine Pflichtversicherung bzw. eine Anwartschaft ausführen zu lassen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Bescheid vom 19.8.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 11.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.8.2012 aufzuheben und festzustellen, dass für die Zeit vom 28.06.2011 bis zum 01.08.2012 eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die Entscheidung des BSG.
Der mit Beschluss vom 6. März 2015 beigeladene Rentenversicherungsträger hat die Klage zur Kenntnis genommen und dargelegt, dass für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der KvdR allein die Beklagte zuständig sei. Ein Antrag werde nicht gestellt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Mit Beschluss vom 26. November 2012 hat das Sozialgericht Berlin den Rechtstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Hamburg verwiesen
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner lagen im streitbefangenen Zeitraum nicht vor.
Versicherungspflichtig sind Personen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch-Fünftes Buch (SGB V), die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenve...