Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende. zu berücksichtigendes Einkommen. Eigenheimzulage
Leitsatz (amtlich)
Eigenheimzulagen sind im Rahmen des ALG II nicht als Einkommen zu berücksichtigen
Normenkette
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 19 S. 2; EigZulG § 2 S. 1, § 4 S. 1, § 5; SGG § 86b Abs. 2
Verfahrensgang
SG Hamburg (Beschluss vom 03.05.2005) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Mai 2005 abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zukünftig – vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache – Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung der ihm gezahlten Eigenheimzulage zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
Die am 10. Mai 2005 durch den Antragsteller gegen den am 7. Mai 2005 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 3. Mai 2005 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz-SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).
Sie ist auch begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu Unrecht abgelehnt.
Das Begehren der Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ohne Anrechnung der Eigenheimzulage zu gewähren, ist in Würdigung seines Rechtsschutzziels dahingehend zu verstehen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) in Höhe der Differenz zwischen den – nach Anrechnung der Eigenheimzulage als zu berücksichtigendes Einkommen des Antragstellers im Bescheid vom 26. April 2005 – ausgezahlten und den ohne diese Anrechnung zu beanspruchenden Leistungen zu bewilligen.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Maßgeblich für die Beurteilung insbesondere des Anordnungsgrundes ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen der vorliegenden Art ist es, dem Betroffenen lediglich diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig – noch – bestehender Notlagen notwendig sind. Regelungen über die einstweilige Bewilligung laufender Geldleistungen können daher grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für zurückliegende Zeiträume getroffen werden, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 1990 – Bs IV 8/90 –, NVwZ 1990, 975 m.w.N.; ebenso Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, RdNr. 259 m.w.N.).
Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht die dem Antragsteller in Höhe von Euro 468, 68 gezahlte Eigenheimzulage als seinen Anspruch gemäß § 19 Satz 2 SGB II minderndes Einkommen angerechnet.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II haben erwerbsfähige Personen nur Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Bei grundsätzlich bestehender Hilfebedürftigkeit mindert (u.a.) das zu berücksichtigende Einkommen die Geldleistungen der Agentur für Arbeit (§ 19 Satz 2 SGB II).
Als Einkommen sind gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, zu denen grundsätzlich auch die dem Antragsteller gezahlte Eigenheimzulage gehört, zu berücksichtigen. Ausgenommen sind allein die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 aufgeführten Sozialleistungen sowie die in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung aufgeführten Einkommensarten.
Von den geregelten Ausnahmefällen ist § 11 Abs. 3 Ziffer 1 Buchstabe a SGB II einschlägig. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Bei der Eigenheimzulage handelt es sich um eine zweckbestimmte Leistung dieser Art (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. April 2005, L 8 AS 39/05 ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Juni 2005, L...