Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsgebühr der beigeladenen Privatperson. Bestimmung des Gegenstandswertes

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei beigeladenen Privatpersonen ist die Gebührenschuld nach § 116 Abs 2 BRAGebO aF zu berechnen, wenn die Hauptbeteiligten einen Prozess iSd § 116 Abs 2 BRAGebO aF führen.

 

Gründe

Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 1998, das ihren Antrag auf Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im abgeschlossenen Klageverfahren -- 21 KR 446/94 -- auf 310.000 DM abgelehnt hat und nur eine Gebührenabrechnung nach den Rahmensätzen des § 116 Abs. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in der damals geltenden Fassung - BRAGO a.F. -- (Fassung des Gesetzes vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro v. 27.04.2001, BGBl. I, S. 751 ≪Art. 6 Ziffer 21, gültig seit 01.01.2002, vgl. Art. 10≫ und vor Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes -- 6.SGGÄndG -- v. 17.08.2001, BGBl. I, S. 2144, ≪Art. 15, gültig seit 02.01.2002, vgl. Art. 19≫) für erlaubt hält, verfolgen die Rechtsanwälte des Beigeladenen die Gegenstandswertfestsetzung auf 310.000 DM weiter.

Der am ... 1947 geborene Beigeladene, der bei dem Kläger zunächst beamteter Arzt in der Besoldungsgruppe B 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) war, wurde nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis als leitender Arzt im Angestelltenverhältnis ab 01. Juli 1991 weiterbeschäftigt und erhielt in entsprechender Anwendung des BBesG eine Vergütung nach B 3 a.a.O. Auch seine spätere Versorgung sollte sich arbeitsvertraglich nach den Regeln seines früheren Beamtenstatus richten. Für die Zeit vom 01. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 wurde er stellvertretener Geschäftsführer. Nachdem es zu unüberbrückbaren Differenzen zwischen dem Beigeladenen und dem Verwaltungsrat und dem Geschäftsführer des Klägers gekommen war, verbot der Verwaltungsrat des Klägers dem Beigeladenen die Fortführung seiner Dienstgeschäfte. Im einstweiligen Verfügungsverfahren erreichte der Beigeladene, dass dem Kläger aufgegeben wurde, ihn als leitenden Arzt und stellvertretenden Geschäftsführer zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen (Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg 20. September 1994 -- 17 Ga 17/94 --). Zur Beseitigung ihrer Differenzen schlossen der Beigeladene und der Kläger den Auflösungsvertrag vom 10. Oktober 1994, wonach der Beigeladene mit Wirkung ab 01. Januar 1995 unter Gewährung eines Ruhegehaltes von 75 % seiner ruhegehaltsfähigen Bezüge und einmaliger Zahlung einer Abfindung in Höhe von 250.000 DM wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes in den Ruhestand versetzt wurde.

Die Beklagte hielt die getroffene Auflösungsvereinbarung vom 10. Oktober 1994 für rechtswidrig und wies den Kläger mit der Aufsichtsanordnung vom 04. November 1994 an, die Vereinbarung wegen erheblichen Verstoßes gegen das Gebot der Haushaltsführung über die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht abzuschließen. Durch den weiteren Bescheid vom 01. Dezember 1994 wies die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Kläger an, bei Festhalten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die fristlose Kündigung auszusprechen. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage mit dem Ziele der Aufhebung der ergangenen Aufsichtsanordnungen der Beklagten (Verfahren 21 KR 446/94) und beantragte zugleich in einem gesonderten Verfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der getroffenen Aufsichtsanordnungen (Verfahren 21 EA 445/94). Durch seinen Beschluss vom 27. Januar 1995 -- 21 EA 445/94 -- stellte das Sozialgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung wieder her. Es beließ es bei der sofortigen Vollstreckung, soweit die Beklagte den Kläger verpflichtet hatte, gegenüber den an der Vereinbarung vom 10. Oktober 1994 beteiligten Rechtsanwälten an der Rechtsauffassung festzuhalten, dass die getroffene Vereinbarung wegen des Fehlens einer 2/3 -- Mehrheit im Verwaltungsrat unwirksam sei.

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Januar 1995 gerichtete Beschwerde des Klägers, mit der er erreichen wollte, dass er nicht verpflichtet werden sollte, vorerst gegenüber den an der Vereinbarung vom 10. Oktober 1994 beteiligten Rechtsanwälten die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung geltend zu machen, blieb erfolglos. Bei seiner Beschwerdeentscheidung berücksichtigte das Landessozialgericht Hamburg das auf Klage des Beigeladenen ergangene Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Februar 1995 -- 17 Ca 42/95 --, durch das der Kläger verurteilt worden war, an den Beigeladenen 250.000 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1995 zu zahlen. Das Landessozialgericht Hamburg wies durch den Beschluss vom 17. März 1995 -- VI EABs 20/95 -- die Beschwerde des Klägers mit der Maßgabe seiner Verpflichtung zur Betreibung des Berufungsverfahre...

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