nicht rechtskräftig
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Das Verfahren hatte einen Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Aufsichtsanordnungen, deren sofortige Vollziehung angeordnet worden war, erhobenen Klage zum Gegenstand. Die erkennende Kammer verweist insoweit auf ihren Beschluss vom 16. Juni 1998 - 21 KR 446/94 - (vgl. Breith. 1998, S. 956). Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Rechtsanwalt des Beigeladenen, den Gegenstandswert auf 248.000,- DM festzusetzen.
II.
Hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts ist auf die im Jahr 1994 geltenden Rechtsvorschriften zurückzugreifen. Nach der Übergangsbestimmung des § 134 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist bei einer Gesetzesänderung die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor Inkrafttreten der Änderung erteilt worden ist. Dieser Grundsatz findet auch für die Festsetzung des Gegenstandswerts Anwendung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 134 BRAGO, Rdn. 3).
§ 10 Abs. 1 BRAGO sieht vor, dass in Verfahren wie dem sozialgerichtlichen, in dem es keine Gerichtsgebühren gab, das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag festsetzt. Dies gilt in Sozialgerichtsverfahren indes nur für die Fälle, in denen die Anwaltsgebühren gern. § 116 Abs. 2 BRAGO ausnahmsweise nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden. Eine derartige Ausnahme liegt nicht vor. Vielmehr hat die Gebührenabrechnung im Rahmen des § 116 Abs. 1 BRAGO zu erfolgen.
Die Kammer bleibt bei ihrer Auffassung (zwischenzeitlich ebenso Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl. 2001, S. 203 unter Beigeladener - Vertretung), die sie in dem o.a. Beschluss ausführlich begründet hat. Sie hält die entgegenstehende Ansicht, wie sie jüngst erneut vom Landessozialgericht (LSG) Hamburg (Beschl. vom 23. September 2002 - L 1 B 121/98 KR -) vertreten worden ist, nach wie vor nicht für überzeugend. Tragender Gesichtspunkt für die Meinung der Kammer war das Schutzbedürfnis von Beigeladenen, sofern sie zu dem kostenrechtlich privilegierten Personenkreis gehören. Das LSG will offenbar danach differenzieren (vgl. S. 7 des Umdrucks: "Soweit sie wirtschaftlich so gestellt sind "), ob es sich ein Beigeladener leisten kann, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, auch wenn dieser nach Wertgebühren abrechnen könnte. Dem kann die Kammer nicht folgen. Es gibt keinen Grund, in den Prozess hineingezogene Beigeladene im Gebührenrecht anders zu behandeln als die Kläger.
Das Gesetz fragt nämlich bei den kostenrechtlich privilegierten Klägern nicht, ob sie im Einzelfall tatsächlich schutzbedürftig sind. Es gilt eine generelle Sichtweise - selbst ein Millionär kann kostenbegünstigt klagen. Eine Ausgestaltung des Gesetzes im Sinne des LSG wäre völlig unpraktikabel und würde zu großen Unsicherheiten bei den Klägern führen, mit welchen Kosten sie rechnen müssten. Dies trifft auf Beigeladene genauso zu. Die zusätzliche Erwägung des LSG, dass in den Fällen, in denen ein Beigeladener gebührenrechtlich überfordert werde, wenn die Wertfestsetzung unter den Hauptbeteiligten sein wirtschaftliches Interesse am Rechtsstreit übersteige, für ihn die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts vorgenommen werden könne, hilft ebenfalls nicht weiter. Dies zeigt sich z. B. an folgender Fallkonstellation. Eine Krankenkasse als Einzugsstelle stellt die Versicherungspflicht eines in einer Firma Beschäftigten fest. Klagt der Beschäftigte, könnte sein Anwalt nur Rahmengebühren verlangen. Klagt hingegen der Arbeitgeber und wird der Beschäftigte - notwendig - beigeladen, so würde für seinen Anwalt nach dem Standpunkt des LSG eine Abrechnung nach Wertgebühren möglich sein, obwohl der Gegenstandswert recht beträchtlich sein kann und für den Beigeladenen eine niedrigere Festsetzung nicht in Betracht kommt. An diesem Beispiel tritt die Unbilligkeit der Ansicht des LSG deutlich zu Tage. Wenn dieses meint, dass sein Ergebnis nicht der erklärten Absicht des Gesetzgebers widerspreche, vermisst die Kammer eine Auseinandersetzung mit der seit dem 2. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 116 Abs. 2 S. I BRAGO, wodurch nunmehr auch im Gesetz selber klargestellt ist, dass für Beigeladene, die zu dem kostenrechtlich begünstigten Personenkreis zählen, lediglich nach Rahmengebühren abgerechnet werden kann, auch wenn bei den Hauptbeteiligten Wertgebühren zum Tragen kommen. Es leuchtet nicht ein, dass angesichts der vom Gesetzgeber nochmals betonten Schutzbedürftigkeit (vgl. BT-Drucks. 14/5943, S. 32 zu Art. 16) und seiner von der Kammer in ihrem o.a. Beschluss aufgezeigten früheren Äußerungen Beigeladene in der Zeit vor Inkrafttreten der geänderten Fassung des § 116 Abs. 2 S.I BRAGO gebührenrechtlich schlechter als Kläger gestellt werden sollen.
Nach allem war der Antrag abzulehnen.
Fundstellen