nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe oder Alg II. Streit über Erwerbsfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Macht der Antragsteller geltend, nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II, d.h. außerstande zu sein, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und ist gerade dies zwischen den Beteiligten streitig und lässt sich diese Frage in dem Eilverfahren nicht abschließend klären, ist es dem Antragsteller zuzumuten, sich zunächst an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu wenden, dort um Leistungen nachzusuchen und so seine Hilfebedürftigkeit abzuwenden.
Normenkette
ZPO § 920 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGB XII § 27 f.; SGB II § 8
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller, der bis zum 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. des Bundessozialhilfegesetzes bezogen hat und der mit seiner Ehefrau in Haushaltsgemeinschaft lebt, hat nicht im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht, dass ihm der mit dem Antrag geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch � Sozialhilfe � (SGB XII) zusteht. Nach dem Kenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens hat ihn vielmehr die Antragsgegnerin zu Recht darauf verwiesen, zunächst bei der Beigeladenen um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch � Grundsicherung für Arbeitsuchende � (SGB II) nachzusuchen.
Nach §§ 8, 19 SGB XII erhalten Sozialhilfe in der Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt diejenigen Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Die Leistungen der Sozialhilfe sind nach der zum 1. Januar 2005 wirksam gewordenen Neuordnung der sozialen Sicherungssysteme als ein gegenüber der Grundsicherung für Arbeitsuchende des SGB II insgesamt grundsätzlich nachrangiges Leistungssystem zu begreifen. Dies folgt aus § 21 SGB XII, wonach Leistungen für den Lebensunterhalt nicht erhält, wer in eigener Person oder als Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 21, Rdnr. 4, 7). So liegt es bei dem Antragsteller. Zwar macht er � ebenso wie seine Ehefrau in dem Verfahren S 50 SO 2/05 ER � geltend, nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II, d.h. außerstande zu sein, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, jedoch ist gerade dies zwischen den Beteiligten streitig und lässt sich auch in dem vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend klären. Bei dieser Sachlage ist dem Antragsteller zuzumuten, sich zunächst an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu wenden, dort um Leistungen nachzusuchen und so seine Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Denn im Falle der Konkurrenz von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII obliegt die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers allein dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Hilfebedürftige erhält bis zur Klärung des Grades der Erwerbsminderung vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Dies folgt im Hinblick auf die Beigeladene aus §§ 44a, 44b SGB II. Dieser Umstand schließt den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt auch dann aus, wenn der Hilfebedürftige sich weigert, den nach § 37 Abs. 1 SGB II für den Bezug der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Antrag zu stellen, den der Antragsteller ebenso wie dessen Ehefrau eigenem Vorbringen zufolge jedoch mittlerweile nachgeholt hat. Denn es kann nicht in der Hand des Hilfeempfängers liegen, durch Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren das Eintreten eines anderen Sozialleistungsträgers zu erzwingen.
Dem Beschwerdevorbringen sind keine (neuen) Gesichtspunkte zu entnehmen, die eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1340045 |
FEVS 2005, 521 |
info-also 2006, 41 |