Entscheidungsstichwort (Thema)
Verordnungsfähigkeit eines Dreiwegehahns zur Integration in ein Infusionssystem als Sprechstundenbedarf
Orientierungssatz
Ein Dreiwegehahn besteht aus Kunststoff-Verbindungsstücken, die in ein Infusionssystem integriert werden können. Sie dienen insbesondere dazu, die gleichzeitige oder nachgeschaltete Zuführung zweier verschiedener Infusionsflüssigkeiten zu ermöglichen. Sie sind nach der Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SSB-V) vom 18. 1. 2006 verordnungsfähig.
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist ein Regress in Höhe von 2.090,47 EUR wegen der Verordnung von Dreiwegehähnen "D." blau - teilweise mit Schlauch - als Sprechstundenbedarf im Quartal IV/2008.
Die Klägerin ist eine inzwischen in dieser Form nicht mehr bestehende Berufungsausübungsgemeinschaft, die aus zwei Fachärzten für Innere Medizin gebildet wurde und die im streitgegenständlichen Quartal an der vertragsärztlichen Versorgung in H. teilnahm. Im Rahmen von onkologischen Behandlungen wurden in der Praxis regelmäßig Infusionstherapien zur Verabreichung von Zytostatika nebst Begleitmedikationen durchgeführt.
Im Quartal IV/2008 bezog die Klägerin unter anderem Dreiwegehähne "D." blau, teilweise mit Schlauch, als Sprechstundenbedarf. Die streitbefangenen Verordnungen hatten einen Nettowert von insgesamt 2.247,81 EUR.
Dreiwegehähne sind Verbindungsstücke aus Kunststoff, die unmittelbar oder über eine Verlängerungsleitung in ein Infusionssystem integriert werden können. Sie dienen insbesondere dazu, die gleichzeitige oder nachgeschaltete Zuführung zweier verschiedener Infusionsflüssigkeiten zu ermöglichen.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1, zu deren Lasten der Sprechstundenbedarf in H. verordnet wird, beantragte mit Schreiben vom 26. November 2009 die sachlich-rechnerische Richtigstellung bei der Gemeinsamen Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in H. (im Folgenden: Gemeinsame Prüfungsstelle). Sie gab den Nettowert mit insgesamt 2.090,47 EUR an (wegen des irrtümlichen Ansatzes des eigentlichen Nettowerts als Bruttowert hatte sie diesen Betrag statt richtig 2.247,81 EUR errechnet).
Die Gemeinsame Prüfungsstelle entschied ohne Anhörung der hinter der Klägerin stehenden Ärzte mit Bescheid vom 31. August 2010, einen Regress in Höhe von 2.090,47 EUR festzusetzen. Dreiwegehähne könnten nicht als Sprechstundenbedarf verordnen werden, weil sie nicht in der Anlage 2 zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SSB-V) aufgeführt seien.
Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs brachte die Klägerin vor, Dreiwegehähne seien als Einmal-Infusionsbesteck zu qualifizieren, das nach der SSB-V als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig sei. Der Begriff Einmal-Infusionsbesteck werde nicht definiert und sei daher auszulegen. Da sich dem Wortlaut keine Beschränkung auf bestimmte Bestandteile entnehmen lasse, umfasse der Begriff jedes Teil, das objektiv für die ärztliche Durchführung einer Infusion benötigt werde. Die medikamentöse Versorgung über einen Dreiwegehahn sei schließlich nicht patientenindividuell, sondern Standard in der zystostatischen Therapie. Die Klägerin bezog sich auf die Urteile des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 25. November 1998 (L 11 KA 69/98) und des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 23. Juni 2004 (S 14 KA 160/02).
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dreiwegehähne seien in der Anlage 2 zur SSB-V nicht als zulässige Mittel aufgeführt. Der Beklagte führte weiter aus, Dreiwegehähne seien auch nicht als Einmal-Infusionsbesteck anforderbar. Dazu würden nur die integralen Bestandteile Dorn, Tropfkammer mit oder ohne Belüftung, Infusionsschlauch, Rollklemme und Konnektor (Luer-Lock) zählen. Die für eine Infusion weiter erforderlichen Einmal-Infusionskatheter und Einmal-Infusionsnadeln würden gesondert in der SSB-V aufgeführt. Beim Dreiwegehahn handele es sich hingegen um Sonderzubehör, das nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden könne. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene zu 1 den Nettowert der streitgegenständlichen Verordnungen zu niedrig angesetzt hatte führte der Beklagte ergänzend aus, dass eine Verböserung hinsichtlich der Höhe des Regressbetrags nicht möglich sei. Die Beschlussausfertigungen für die beiden hinter der Klägerin stehenden Ärzte wurden jeweils am 7. November 2011 zur Post gegeben.
Am 6. Dezember 2011 hat die Klägerin beim SG Hamburg Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.
Der Beklagte hat an seiner Entscheidung festgehalten und ergänzt, ein Bezug als Sprechstundenbedarf scheide auch deswegen aus, weil es sich, soweit die Dreiwegehähne bei der Infusionstherapie von Zytostatika und Begleitmedikation in der Onkologie verwendet würden, um eine geplante ärztliche Behandlung handele, die ausdrücklich ni...