Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschiedenenwitwenrentenanspruch bei zivilrechtlicher Abrede auf Unterhaltsverzicht nach dem Tode des Versicherten
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente setzt nicht voraus, daß die Unterhaltspflicht des Versicherten auf seine Erben übergeht. Eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Versicherten, wonach die geschiedene Ehefrau für die Zeit nach dem Tode des Versicherten auf Unterhalt verzichtet, berührt den Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nicht.
Nachgehend
Tatbestand
Im Streit ist der Anspruch der Beigeladenen auf Gewährung von Geschiedenen-Witwenrente sowie die Berechtigung der Beklagten zur nachträglichen Kürzung der der Klägerin ursprünglich in voller Höhe bewilligten Witwenrente.
Die im Jahre 1935 geborene Klägerin ist die Witwe des ... 1912 geborenen und ... 1984 verstorbenen Versicherten ...
Dieser war in erster Ehe seit 1941 mit der 1915 geborenen Beigeladenen verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Juli 1966 geschieden. Im August 1968 heiratete der Versicherte die Klägerin.
Im Hinblick auf die Scheidung hatten die Beigeladene und der Versicherte am 6. Juli 1966 einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen, nach welchem der Beigeladene u.a. ein Grundstück übertragen wurde und der Versicherte sich verpflichtete, ihr bis zu seinem Tode monatlichen Unterhalt in Höhe von 850,00 DM zu zahlen.
Die Beigeladene hat nicht wieder geheiratet. Sie erhielt vom Versicherten durchgehend Unterhalt in Höhe von zuletzt 1.350,00 DM/Monat.
Der Versicherte war seit 1971 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer Hamburg. Ab 1. Oktober 1980 bezog er von diesem eine Altersrente. Darüber hinaus erhielt er von der Beklagten Altersruhegeld ab 1. November 1979 (Bescheid vom 25. August 1981).
Nach dem Tod des Versicherten gewährte das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg der Klägerin sowie der Beigeladenen Hinterbliebenenrente anteilig nach dem Verhältnis der jeweiligen Ehejahre (Bescheide vom 10. Juli 1984).
Die Klägerin erhielt daneben von der Beklagten die große Witwenrente ungeteilt (Bescheid vom 30. Oktober 1984).
Nachdem die Beigeladene am 17. Juni 1984 die Gewährung von Geschiedenen-Witwenrente beantragt hatte, bewilligte die Beklagte ihr diese mit Bescheid vom 13. September 1994 ab 1. Juli 1994. Bereits mit Bescheid vom 12. September 1994 hatte sie nach erfolgter Anhörung den Witwenrentenanspruch der Klägerin unter teilweiser Aufhebung der Rentenbewilligung vom 30. Oktober 1994 neu, d. h. nur noch anteilig mit Wirkung ab 1. Oktober 1994 festgestellt. Der dagegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 1995).
Zwischenzeitlich hatte die Klägerin beim Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg beantragt, ihr die dortige Hinterbliebenenrente ungeteilt zu gewähren. Nachdem das Versorgungswerk dies mit Bescheid vom 24. Oktober 1994 und Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1995 abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, die durch Urteil vom 6. Dezember 1995 abgewiesen wurde. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung blieb erfolglos (Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1997 -- OVG ...).
Gegen die nachträgliche Aufteilung der Witwenrente hat die Klägerin am 11. Januar 1995 Klage erhoben und darauf verwiesen, daß die Beigeladene für die Zeit nach dem Tod des Versicherten auf Unterhalt verzichtet habe. Zwar habe sich der Versicherte verpflichtet, bis zu seinem Tod Unterhalt zu leisten, jedoch sei dem anläßlich der geschlossenen Unterhaltsvereinbarung geführten Schriftverkehr zu entnehmen, daß die Erben des Versicherten nicht mit Unterhaltsverpflichtungen belastet werden sollten. Die Beigeladene habe für die Zeit nach dem Tode des Versicherten auf Unterhalt verzichtet und zum Ausgleich dafür das Grundstück erhalten. Außerdem sei eine Lebensversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Beiladung der geschiedenen Ehefrau durch Urteil vom 4. August 1998 abgewiesen. Die Beigeladene habe Anspruch auf Gewährung einer großen Witwenrente für geschiedene Ehegatten. Dieser Anspruch sei nicht deshalb entfallen, weil sie auf Unterhaltsleistungen nach dem Tod des Versicherten verzichtet habe. Die Regelung des § 243 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, Rentenversicherung (SGB VI) stelle nicht auf einen Unterhaltsanspruch nach dem Tod des Versicherten ab, sondern darauf, ob im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand oder im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt geleistet wurde oder ein Anspruch hierauf bestand. Diese Vorschrift setze daher nicht voraus, daß eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau auf die Erben des Versicherten übergehe oder daß die frühere Ehefrau nicht gegenüber dem Versicherten auf Unterhaltsansprüche nach seinem Tode verzichtet habe. Außerdem sei es wegen der Unterhaltsersatzfun...