Leitsatz (amtlich)

Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, sind bei der Kindergeldgewährung nur zu berücksichtigen, wenn sich ihre Ausbildung aus einem in BKGG § 2 Abs 3 S 2 genannten Grunde verzögert. Eine entsprechende Anwendung auf andere Fälle ist auch dann nicht möglich, wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, die der Betroffene nicht zu vertreten hat - zB Krankheit.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652467

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