Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztengeldzahlung. Aufeinandertreffen unfallunabhängiger und unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. Beendigung der unfallfremden Arbeitsunfähigkeit
Orientierungssatz
Verletztengeld wird nur dann gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit wesentlich durch die Folgen des Versicherungsfalles verursacht wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn während einer unfallunabhängigen Arbeitsunfähigkeit ein unfallbedingter Zustand, der für sich ebenfalls Arbeitsunfähigkeit bedingen würde, auftritt. Erst nach Beendigung der unfallfremden Arbeitsunfähigkeit ist dann Verletztengeld zu zahlen (vgl BSG vom 26.5.1977 - 2 RU 80/76 = BSGE 44, 22 = SozR 2200 § 1504 Nr 4).
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Verletztengeld und -rente aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 14. November 2013.
Der am ... Mai 1946 geborene Kläger arbeitete seit ca. 1986 als bei der Beklagten freiwillig gesetzlich unfallversicherter selbstständiger Taxifahrer. Seit dem 1. Juni 2011 erhält der Kläger eine Altersrente von der DRV und war zunächst weiterhin als selbstständiger Taxifahrer in Hamburg tätig. Am 14. November 2013 erlitt der Kläger bei seiner Tätigkeit einen Unfall, als ein hinter ihm stehendes Taxifahrzeug losrollte und sein linkes Bein zwischen seinem Taxi und dem anfahrenden Taxi eingeklemmt wurde und er auf die Motorhaube aufschlug. Hierbei zog er sich eine Unterschenkelschaftfraktur links mit zweitgradigem Weichteilschaden, die operativ mit einem entsprechenden Nagel versorgt wurde, eine Contusio bulbi links sowie eine Schürfwunde an der linken Augenbraue zu.
Das Berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus erstattete am 25. April 2014 einen neurologischen Befundbericht. Es habe sich kein Anhalt für eine umschriebene, durch eine Läsion von peripheren Nerven hervorgerufene Lähmung gefunden. Die Verschmächtigung der gesamten Muskulatur und damit im Seitenvergleich insgesamt verminderten Kraft an der linken unteren Extremität sei im Rahmen einer verminderten Verwendung des linken Beines auf Grund der Unfallfolgen auf unfallchirurgischem Fachgebiet zu werten. Die geschilderte Minderung der Sensibilität, welche am gesamten linken Bein bei Berührung angegeben werde, sei nicht objektivierbar auf das Versorgungsgebiet einzelner peripherer Nerven eingrenzbar.
Unter dem 1. August 2014 teilte der behandelnde Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. D. der Beklagten mit, dass sich der Kläger mit freier Beweglichkeit im Bereich beider Kniegelenke und Sprunggelenke vorgestellt habe. So sei die Beweglichkeit beidseits bei 0-0-130° (Streckung-Beugung) im Bereich der Kniegelenke sowie 20-0-40° beidseits für die dorsal-plantare Flexion 3/3 im oberen Sprunggelenk beidseits gegeben. Die Sensomotorik und Perfusion seien ohne Befund. Das Bein sei schlank und es liege kein Druckschmerz mehr im alten Frakturspalt vor. Der Kläger klage noch über Beschwerden, die nach seiner Auffassung eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit ab dem 1. August 2014 nicht ermöglichen würden. Nach der Einschätzung von Dr. D. werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigenden Ausmaße nicht verbleiben. Am 13. August 2014 berichtete Dr. D. von der Untersuchung des Klägers am Vortag und teilte der Beklagten mit, der Kläger habe über Schmerzen berichtet und spanne bei der Bewegungsüberprüfung demonstrativ gegen. Der Kläger sei weiterhin arbeitsfähig.
Am 14. August 2014 stellte sich der Kläger erstmals beim Facharzt für Neurologie, Schlafmedizin, Psychotherapie und Psychiatrie Dr. E. vor, der mit Befundbericht vom 22. August 2014 mitteilte, dass Arbeitsunfähigkeit unter der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe. Der Kläger habe berichtet, dass er unter einer diffusen Schlafstörung leide und am 26. August 2014 in … untersucht werden solle. Daher seien seine Ängste und Unsicherheit mehr geworden.
Am 27. August 2014 erstellten Prof. Dr. J., Dr. G. und Dr. S. das Erste Rentengutachten auf orthopädisch/chirurgischem Fachgebiet. Es lägen eine unter geringer Valgusstellung knöchern verheilte Unterschenkelschaftfraktur links mit einliegendem Schienbein-Marknagel, eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung des Knie- und Sprunggelenkes links sowie eine Muskelminderung des linken Beines vor. Aus unfallchirurgischer Sicht könne der Kläger wieder als Taxifahrer arbeiten. Die MdE wurde vom 27. August 2014 bis 31. Dezember 2014 mit 10 v. H. eingeschätzt, danach liege sie unter 10 v. H.
Dr. D. teilte am 23. Oktober 2014 mit, dass er am Vortag bei dem Kläger die Schraube entfernt habe. Ab diesem Tag sei der Kläger erneut arbeitsunfähig. Der Kläger habe aber berichtet, dass der Neurologe ihn bereits arbeitsunfähig geschrieben habe.
Unter dem 12. November 2014 fertigte der Facharzt für Augenheilkunde D...