Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.05.2020; Aktenzeichen B 2 U 7/20 B)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine höhere Rente sowie Zahlung von Verletztengeld über den 31. März 2010 hinaus.

Die am ... Mai 1951 geborene Klägerin erlitt am 10. Juni 2008 einen Verkehrsunfall, als sie sich auf dem Weg zur Arbeit befand. Prof. Dr. E. schilderte in seinem Durchgangsarztbericht vom 17. Juli 2008, dass die Klägerin von einem LKW überrollt worden sei. Als Erstdiagnose wurden in der Unfallanzeige aufgeführt: ein Verdacht auf eine Kieferköpfchenläsion links, eine Risswunde zwischen dem vierten und fünften Finger links, eine Kopfplatzwunde frontal, ein Weichteilschaden am Unterschenkel beidseits, eine bimalleoläre obere Sprunggelenksfraktur links, eine Fraktur und Impression des Hüftkopfes, eine dorsale Hüftluxation links mit Pfannenrandfragment sowie multiple Prellungen.

Die Klägerin befand sich vom 10. Juni bis 11. Juli 2008 in stationärer Behandlung in der Asklepios Klinik S.. Am 10. Juni 2008 erfolgte die offene Reposition der Mehrfragment-Fraktur im Gelenkbereich der Tibia distal mit Osteosynthese durch Schrauben und im Bereich der Fibula distal durch eine Platte. Ferner erfolgte eine offene Reposition einer Gelenkluxation im Hüftgelenk durch Schrauben. Am 4. Juli 2008 führte der Operateur Dr. F. darüber hinaus eine großflächige Spalthauttransplantation vom Oberschenkel zum Unterschenkel durch.

Die Stationsärztin M. des AK S. erklärte in einem ärztlichen Zwischenbericht vom 21. August 2008, dass aufgrund des Taubheitsgefühls in der linken Gesichtshälfte am 14. Juli 2008 ein CT durchgeführt worden sei, welches keinen Befund ergeben habe. Am 4. August 2008 sei dann noch ein C-MRT durchgeführt worden, dass auch keinen Anhalt für einen pathologischen Befund gegeben habe.

Nach einer stationären frührehabilitativen Behandlung vom 11. Juli bis einschließlich 4. September 2008 stellte Dr. G., Zentrum für Rehabilitationsmedizin, noch eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Beines, eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes, einen gedeckten Haut-Weichteildefekt am rechten oberen lateralen Sprunggelenk, einen heilenden Haut-Weichteildefekt am linken Unterschenkel und eine verheilte Kopfplatzwunde links frontal und eine stattgehabte Mittelfingerfraktur rechts fest.

Die Dipl.-Psychologin H., bei welcher sich die Klägerin vom 29. August bis 2. September 2008 in psychologischer Behandlung befand, erklärte in ihrem Bericht vom 2. September 2008, dass aufgrund der Einschätzung des Selbstauskunftsbogens und des Gesprächs mit der Klägerin zwar von objektiv und subjektiv einschneidenden Folgen des schädigenden Ereignisses auszugehen sei, aber keine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung vorliege.

Im Rahmen der Verlegung zur Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW) am 13. November 2008 beklagte die Klägerin noch ein Taubheitsgefühl der linken Gesichtshälfte, Rückenbeschwerden und Beschwerden im oberen Sprunggelenk links, vor allem im Außenknöchelbereich und eine eingeschränkte Hüftbeweglichkeit, vor allem in der Außenrotation.

Das MRT des Neurocraniums vom 14. November 2008 ergab infra- und supratentoriell eine regelrechte Weite der inneren und äußeren Liquorräume ohne Nachweis pathologisch signalgebender Areale, kein Nachweis von raumfordernden Strukturen, eine regelrechte Gyrierung der Großhirnhemisphären und eine ordnungsgemäße Belüftung der Felsenbeine. Insgesamt bestand ein unauffälliges MRT. Der Facharzt für Neurologie Dr. Gk. diagnostizierte mit Bericht vom 10. Dezember 2008 einen Verdacht auf eine funktionelle Körperstörung sowie eine bekannte unspezifische Angststörung. Weitere Diagnostik sei aus neurologischer Sicht zunächst nicht erforderlich.

Im ärztlichen Entlassungsbericht aus der BGSW vom 16. Januar 2009 wurde dargelegt, dass die neurologische Untersuchung unauffällig gewesen sei. Insbesondere sei von der Patientin keine Gefühlsstörung bei der Testung aller sensiblen Qualitäten im Gesicht angegeben worden. Von der hiesigen mitbehandelnden Psychologin sei zu erfahren, dass die Klägerin multiple psychische Probleme habe.

Der Arzt für Chirurgie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. Ck. wies mit Zwischenbericht vom 20. Februar 2009 darauf hin, dass die Klägerin starke Angstzustände, ein weiterhin vermindertes Schmerzgefühl und Gangunsicherheit in beiden Beinen vortrage. Mit Befundbericht vom 3. März 2009 beschrieb der Diplom-Psychologe S., dass wöchentlich Therapiesitzungen stattfänden und die durch den Unfall verursachten Symptome noch sehr stark vorhanden seien. Es werde ein schwieriger und längerer therapeutischer Prozess.

Mit neurologischem Befundbericht vom 19. März 2009 erklärten die Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gk. und Dr. P., dass die noch anhaltende Anpassungsstörung unfall...

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